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  • · Fachbeitrag · Erhebliche Änderungen durch Reform des Stiftungsrechts

    Welcher dringende Handlungsbedarf besteht jetzt für Bestandsstiftungen?

    von RA Dr. Lutz Förster, Fachanwalt für Erbrecht sowie zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und RA Dennis Ch. Fast, Brühl

    | Am 22.7.21 ist das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts verkündet worden. Es tritt zum 1.7.23 in Kraft und soll die bestehende Zersplitterung des deutschen Stiftungszivilrechts beenden. Im Kern bleibt es dabei, dass es für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung, eines Stiftungsgeschäfts, einer Satzung und der Anerkennung durch die zuständige Behörde bedarf. Im Einzelnen weichen die Regelungen aber erheblich von dem bisherigen Recht ab, wodurch auch bestehende rechtsfähige Stiftungen vor dem Inkrafttreten der Gesetzesreform ihre Satzung überprüfen und ggf. anpassen sollten. |

    1. Ziele der Gesetzesreform

    Mit der Gesetzesreform ist das Ziel verfolgt worden, das Stiftungsrecht zu vereinheitlichen. Das Stiftungsrecht, welches die Entstehung und die Verfassung der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts bestimmt, beruht grundsätzlich auf Bundes- und Landesrecht. Das Bundesrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch ist durch die landesrechtlichen Vorschriften ergänzt worden.

     

    Ein einheitliches Stiftungsrecht existierte bisher nicht. Daher kam es bei der Anwendung der verschiedenen landesrechtlichen Vorschriften und dem Bundesrecht häufig zu Streitfragen (vgl. BT-Drucks. 19/28173, S. 1). Beispielsweise enthielten nur landesrechtliche Vorschriften Regelungen zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen, wodurch ihre kompetenzrechtliche Zulässigkeit auf der Ebene des Bundesrechts umstritten war, da § 87 BGB a. F. abschließend die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Aufhebung von Stiftungen regelte (Staudinger/Hüttemann/Rawert, § 87 BGB Rn. 4 m.w.N.). Diese sowie weitere Rechtsunsicherheiten sind durch die Stiftungsrechtsreform beseitigt worden. Das Stiftungszivilrecht soll künftig im Bürgerlichen Gesetzbuch abschließend geregelt sein (vgl. BT-Drucks. 19/28173, S. 1).

        

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