· Fachbeitrag · Erb-, gesellschafts- und steuerrechtliche Nachfolgeregelungen
Das Unternehmertestament – Teil 2
von Dr. Daniel Elias Serbu, Fachanwalt für Erbrecht und für Steuerrecht, und Dr. Deniz Hoffmann, Fachanwalt für Steuerrecht, beide Partner bei sherb Rechtsanwälte PartG mbB, Frankfurt am Main (www.sherbpartner.de)
Der Beitrag gibt einen Überblick über das sogenannte Unternehmertestament. Während im ersten Teil (PU 3/26, ab S. 84) die maßgeblichen Ziele und erbrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Risiken aufgezeigt wurden, beschäftigt sich der zweite Teil mit den Besonderheiten der Nachfolge bei Personen- und Kapitalgesellschaften und bietet konkrete praxistaugliche Formulierungsvorschläge sowie Alternativen und Ergänzungen zum Unternehmertestament.
1. Nachfolge bei Personengesellschaften
Wenn der Nachlass Anteile an Personengesellschaften umfasst, sind einige Besonderheiten zu beachten. Denn hinsichtlich der Nachfolge des Erblassers gehen die gesellschaftsrechtlichen Regelungen den erbrechtlichen bzw. testamentarischen Anordnungen vor. Daher ist bei der Abfassung des Unternehmertestaments hinsichtlich der gewünschten Nachfolge des oder der Erben in das Unternehmen darauf zu achten, dass das Testament die gesellschaftsvertraglichen Vorgaben angemessen und vollständig berücksichtigt. Nur auf diese Weise lässt sich ein Gleichlauf von Testament und Gesellschaftsvertrag erreichen.
1.1 Gesetzlicher Regelfall
Nach dem gesetzlichen Leitbild soll den übrigen Gesellschaftern nach dem Tod des Mitgesellschafters nicht dessen Erbe als Gesellschafter aufgezwungen werden. Deshalb scheidet der verstorbene Gesellschafter im Grundsatz aus der Personengesellschaft aus. Dies gilt jedenfalls für die persönlich haftenden Gesellschafter der OHG und für den Komplementär der Kommanditgesellschaft (KG) gemäß §§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB und seit dem 1.1.24 aufgrund des MoPeG (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) gemäß § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch für die Gesellschafter einer GbR. In diesen Fällen wird die Gesellschaft (GbR, OHG, KG) von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Auf die Erben des ausscheidenden Gesellschafters geht nur der Abfindungsanspruch gemäß § 135 HGB bzw. § 728 BGB über.
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