· Fachbeitrag · BFH bestätigt Anwendung der modifizierte Trennungstheorie
Teilentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG
von Lukas Hendricks, Bonn
Teilentgeltliche Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern zwischen Sonderbetriebs- und Gesamthandsvermögen bei Personengesellschaften sind ein Klassiker der Umstrukturierungspraxis. In der Beratungspraxis tritt Teilentgeltlichkeit dabei häufig nicht als Kaufpreiszahlung, sondern in Form der Übernahme von Verbindlichkeiten, von Ausgleichszahlungen oder gemischten Gegenleistungen auf. Die Streitfrage in diesem Zusammenhang lautet seit Jahren: Wie ist bei § 6 Abs. 5 S. 3 EStG der Gewinn aus dem entgeltlichen Teil zu ermitteln? Der BFH (11.12.25, IV R 17/23, Abruf-Nr. 252607 ) erteilte der strengen Trennungstheorie (erneut) eine Absage.
1. Problemstellung und praktische Relevanz
Bei der Besteuerung von Personengesellschaften wurde in den vergangenen Jahren über kaum ein anderes Thema so intensiv diskutiert wie über die Frage, ob bei der teilentgeltlichen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG die von der Finanzverwaltung präferierte strenge Trennungstheorie oder die vom IV. Senat des BFH bevorzugte modifizierte Trennungstheorie anzuwenden sei (vgl. Michael Steger in NWB 23, 2926 – 2936. Der Meinungsstreit gipfelte in der (ergebnislosen) Vorlage dieser Rechtsfrage durch den X. Senat des BFH an den Großen Senat.
MERKE — Im Zentrum steht die Frage: Muss – wie bei der strengen Trennungstheorie der Finanzverwaltung – zwingend anteilig Gewinn realisiert werden, sobald ein Entgelt vereinbart ist, oder ist eine weitgehend steuerneutrale Buchwertfortführung möglich, solange keine stillen Reserven der Besteuerung entzogen werden und das Entgelt den Buchwert nicht übersteigt? |
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