Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Bedeutung und Wirkung von § 3 Nr. 2 GrEStG

    Grundstücksübertragung in der Abgrenzung zur Erbschaft- bzw. Grunderwerbsteuer

    von Dipl.-Finw. (FH) Christian Saecker, Hamburg

    | Im Falle einer Grundstücksübertragung (unmittelbar oder mittelbar) hat der Gesetzgeber durch Installierung des § 3 Nr. 2 GrEStG der Erbschaft- und der Schenkungsteuer Vorrang eingeräumt, um die doppelte Belastung eines Lebensvorgangs mit Grunderwerbsteuer und Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu vermeiden. PU beleuchtet die Bedeutung und Wirkung des § 3 Nr. 2 GrEStG näher und untersucht in einem Folgebeitrag die Wirkung des § 3 Nr. 3 GrEStG bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. |

    1. Erwerbe von Todes wegen

    Um bei der Grunderwerbsteuer in den Genuss der Steuerbefreiung durch § 3 Nr. 2 GrEStG gelangen zu können, muss der Erwerbsvorgang einen Tatbestand des § 3 ErbStG (Erwerb von Todes wegen) oder § 7 ErbStG (Schenkungen unter Lebenden) erfüllen.

     

    Wenn z. B. ein im Inland belegenes Grundstück zum Nachlass gehört, unterliegt dieser Erwerb vorrangig der Erbschaftsteuer, da es sich um den Grundtatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG („Erwerb durch Erbanfall“) handelt.

             

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents