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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht in der Unternehmensnachfolge

    Die größten arbeitsrechtlichen Stolperfallen nach einer Unternehmensnachfolge

    von Dr. Guido Mareck, Direktor des ArbG Dortmund

    Unternehmensnachfolgen sind ökonomisch kein „Nebenkriegsschauplatz“, sondern oft wertbestimmend – sei es bei einem Betriebsübergang oder beim Kauf von Unternehmensanteilen. Ob und wie § 613a BGB greift, welche Informations-, Beteiligungs- und Gestaltungspflichten bestehen und wo Steuerfolgen drohen, hat Auswirkungen auf Haftung, Kaufpreismechaniken und Integrationsgeschwindigkeit. Dieser Beitrag behandelt die wesentlichen Problemfelder aus Sicht des Erwerbers und des Veräußerers sowie größenabhängige „Top-Risiken“.

    1. Weichenstellung: Ist es ein Betriebsübergang oder nicht?

    Grundsätzlich wird zwischen einem sogenannten Asset Deal (auch APA – Asset Purchase Agreement) und einem Share Deal (SPA – Share Purchase Agreement) unterschieden. Dieser Unterschied ist wichtig, da er verschiedene Rechtsfolgen auslöst. Hier werden die Weichen gestellt:

     

    • Asset Deal/Betriebs(teil)übergang (§ 613a BGB): Geht eine wirtschaftliche Einheit mit Identität ihrer Organisation auf den Erwerber über, werden auch alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen kraft Gesetzes übertragen. Kündigungen wegen des Übergangs sind unwirksam. Zudem besteht eine einjährige Mithaftung des Veräußerers für „Altansprüche“, die vor Übergang entstanden sind und binnen eines Jahres danach fällig werden.