· Fachbeitrag · An der Schwelle zum Verwaltungsvermögen
Erbschaftsteuer: Abgrenzungsprobleme bei Grundstücken im Betriebsvermögen
von Dipl.-Finw. (FH) Christian Saecker, Hamburg
Um in die Vergünstigung für betriebliches Vermögen gemäß §§ 13a, 13b ErbStG zu gelangen, müssen hohe Hürden genommen werden. Das Betriebsvermögen wird danach abgeklopft, ob es auch wirklich dem Betrieb dient und es sich in Wirklichkeit nicht doch um (unbegünstigtes) Privatvermögen handelt. Dafür hat der Gesetzgeber eine „Rote Liste“ erstellt, die das sogenannte Verwaltungsvermögen abschließend darstellt. Schon beim ersten Punkt der Liste, den „Dritten zur Nutzung überlassenen Grundstücken“, scheiden sich die Geister in der Frage der Auslegung. Nun ist hier aber Bewegung in die Sache gekommen, da erste Urteile vorliegen und die Verwaltung ihre Sicht der Dinge teilweise revidiert hat.
1. Einführung
Bis 31.12.08 konnte man im Privatvermögen gehaltenes Grundvermögen in eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft einbringen, anschließend Kommanditanteile an die Kinder verschenken und Steuervergünstigungen einstecken.
Auf diesem Wege wurden privat gehaltene Aktiendepots bis zu einer 100%igen Steuerbefreiung übertragen („Geldsack-GmbH“) oder eben auch Grundvermögen – als betriebliches Vermögen getarnt – begünstigt an die nächste Generation weitergereicht. Nach einem Urteil des BVerfG (7.11.06, 1 BvL 10/02; BStBl II 07, 192) sollte damit Schluss sein. Der Gesetzgeber verfasste einen Katalog, eine Art „Rote Liste“, mit Wirtschaftsgütern, die vom Grundsatz her nicht begünstigt werden sollen.
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