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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklung

    Nießbrauch im Steuerrecht – Teil 2

    von RA StB Dr. Iring Christopeit, LL.M, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, München

    Der vorliegende Beitrag arbeitet die zentralen Entwicklungslinien der jüngeren Rechtsprechung heraus, bevor eine zusammenfassende Bewertung und ein Ausblick erfolgen (Teil 1 des Beitrags finden Sie in der PU 3/26, ab S. 96).

    1. Ertragsteuerliche Einkünftezurechnung und Mitunternehmerstellung

    1.1 Gewerbliche Personengesellschaften

    Mit Urteil vom 2.7.25 (IV R 37/22; ebenso: IV R 36/22) sorgt der BFH für einen Paradigmenwechsel bei der Frage der Einkünftezurechnung und der damit verbundenen Mitunternehmerstellung des Nießbrauchers. Abweichend von der früheren Rechtsprechung (z. B. IV R 67/69) trägt ein Nießbraucher nunmehr grundsätzlich kein Mitunternehmerrisiko mehr. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn besondere Vereinbarungen getroffen wurden. Eine Mitunternehmerstellung kann der Nießbraucher nur dann erlangen, wenn er entweder an den stillen Reserven beteiligt ist oder eine Außenhaftung übernimmt und damit eine unmittelbare Verlustteilhabe besteht. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, versteuert im Ergebnis der Gesellschafter somit als (alleiniger) Mitunternehmer die Gewinne, obwohl diese dem Nießbraucher zufließen. Die bislang intensiv diskutierte Frage einer doppelten Mitunternehmerstellung hat der BFH dabei übrigens offengelassen. Entscheidend ist nun, hierauf die geeigneten gestalterischen Antworten zu finden.

     

    GESTALTUNGSTIPP — In den Übergabeverträgen sind zugunsten des Gesellschafters schuldrechtliche Freistellungsklauseln vorzusehen, um versteuertes „dry income2“ zu vermeiden. Sorgsam abzuwägen ist die Entscheidung, in der Vereinbarung Außenhaftungen und Beteiligungen des Nießbrauchers an stillen Reserven vorzusehen. Denn mit einer derart starken Ausgestaltung des Nießbrauchs droht das Risiko, dass die Finanzverwaltung annimmt, es wäre beim Erwerber, dem zivilrechtlichen Gesellschafter, zu keiner Mitunternehmerstellung gekommen. Die Steuerbefreiungen der §§ 13a ff. ErbStG wären zu versagen. Auch könnte der Einwand kommen, das wirtschaftliche Eigentum sei nicht übergegangen. Auf das wirtschaftliche Eigentum kommt es bei der Erbschaftsteuer normalerweise nicht an. Im Einzelfall kann aber auch die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums ausschlaggebend sein. Die Einholung verbindlicher Auskünfte ist absolut anzuraten.