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  • 06.08.2026 · IWW-Abrufnummer 255299

    Sozialgericht München: Urteil vom 22.07.2026 – S 9 U 498/25

    Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit gehören grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich.

    An den Voraussetzungen der Betriebsdienlichkeit einer gesundheitsfördernden Maßnahme ändert sich auch dadurch nichts, wenn die gesundheitsfördernde Maßnahme während der Arbeitszeit und auf Kosten des Arbeitgebers durchgeführt wird.

    Wenn das Ziel eines innerbetrieblichen Weges die unversicherte Inanspruchnahme einer Massage ist, so ist auch der Weg dorthin eigenwirtschaftlich und steht nicht im Betriebsinteresse.


    Sozialgericht München, Urteil vom 22.07.2026, Az. S 9 U 498/25

    I. Die Klage gegen den Bescheid vom 01.08.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2025 wird abgewiesen.

    II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

    T a t b e s t a n d :

    Im Streit steht die Feststellung eines Sturzes der Klägerin als Arbeitsunfall.

    Am 27.08.2024 stürzte die Klägerin beim Betreten des betriebsinternen Massageraums der K., weil sich Massageöl auf dem Boden befunden hatte. Sie stürzte beim Durchschreiten der Tür. Die Klägerin hatte zuvor über ein betriebsinternes Portal ihres Arbeitgebers, der M., Mitglied der K., einen individuellen Termin zur Schulter- und Nackenmassage gebucht. Bei der Massage handelte es sich um eine vom Unternehmen angebotene und bezahlte Gesundheitsförderungsmaßnahme, die während der Arbeitszeit angeboten wird und allen interessierten Mitarbeitenden freiwillig zur Verfügung steht. Die Massagen werden von ausgebildetem Personal des Betriebsarztes und im Rahmen der Betriebsspezifischen Betreuung durchgeführt.

    Die Erstdiagnose des Durchgangsarztes am Tag des Sturzes lautete "Kniegelenksprellung rechts, Hemithorax-Prellung rechts". Wegen Verdacht auf einen Kniebinnenschaden wurde am 30.08.2024 ein MRT angefertigt, auf dem ein Außenmeniskusriss erkennbar war.

    Mit Bescheid vom 01.08.2025 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Widerspruch der Klägerin hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2025 zurückgewiesen.

    Mit der am 21.11.2025 am Sozialgericht München eingegangenen Klage begehrt die Klägerin weiter die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall. Zur Begründung führte ihr Prozessbevollmächtigter unter anderem an, Zweck der Massage sei ausdrücklich die Erhaltung und Förderung der Arbeitsfähigkeit, also die Prävention von arbeitsbedingten Belastungen und Ausfallzeiten gewesen. Die Massage sei nicht aus privaten Gründen erfolgt, sondern als vom Arbeitgeber bereitgestellte Leistung zur Erhaltung der Arbeitskraft seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Arbeitgeber habe die Kosten getragen und die Veranstaltung habe während der Arbeitszeit im Betriebsgebäude stattgefunden. Es sei ein Vergleich zum Betriebssport zu ziehen, verwiesen wurde auf BSG, Urteil vom 28.06.2022 - B 2 U 8/20 R. Jedenfalls sei ein Wegeunfall anzuerkennen.

    Es erging richterlicher Hinweis vom 27.04.2026, dass nach derzeitiger Auffassung der Vorsitzenden kein sachlicher Zusammenhang der Tätigkeit im Moment des Unfalls mit der versicherten Tätigkeit bestanden habe.

    Der Prozessbevollmächtigte äußerte hierauf mit Schreiben vom 21.05.2026, dass ein Versicherungsschutz nicht per se ausscheide.

    Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.07.2026 erläuterte die Klägerin, sie führe Ihre Schulter- und Nackenbeschwerden auf die viele PC-Arbeit zurück. Sie arbeite 8 bis 9 Stunden und bis zum 45 Stunden in der Woche voll am PC. Sie stehe auch privat bei einem Orthopäden mit Kortisonspritzen in Behandlung und mache Physiotherapie. Am Tag des Sturzes seien ihre Nackenbeschwerden gewesen wie sonst auch. Im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

    Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

    unter Abänderung des Bescheides vom 01.08.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2025 die Beklagte zu verpflichten, den Sturz der Klägerin am 27.08.2025 als Versicherungsfall anzuerkennen.


    Der Beklagtenvertreter beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen.

    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

    I.

    Streitgegenstand ist vorliegend die Anerkennung des Sturzereignisses vom 27.08.2024 als Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Bei der Jahreszahl 2025 im in der mündlichen Verhandlung protokollierten Antrag handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler, gemeint ist das Sturzereignis vom 27.08.2024.

    Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) beim zuständigen Sozialgericht München eingelegt und ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zulässig.

    II.

    Die Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, das Ereignis vom 27.08.2024 als Arbeitsunfall anzuerkennen, der Bescheid der Beklagten vom 01.08.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2025 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

    Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; st. Rspr., vgl. nur BSG, Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R m.w.N.). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R).

    Dabei müssen das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitserstschaden im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden bzw. Unfallfolgen gilt der Beweis-maßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit. Die bloße Möglichkeit genügt nicht (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R).

    1.

    Die Klägerin zählte zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigte zu dem in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Personenkreis. Ein Sturz auf öligem Boden stellt auch ein äußeres Ereignis dar.

    2.

    Zum Unfallzeitpunkt ist die Klägerin aber keiner versicherten Verrichtung nachgegangen. Hier fehlt es an dem inneren Zusammenhang der Tätigkeit im Moment des Unfalls mit der versicherten Tätigkeit.

    Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. d. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist es erforderlich, dass das Verhalten der Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Es muss eine sachliche Verbindung mit der versicherten Tätigkeit bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (st. Rspr.; vgl. nur BSG, Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R).

    Maßgeblich ist die Handlungstendenz der Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird.

    Die Klägerin begab sich im Moment des Sturzes zu einer Massage, um ihre Nackenschmerzen zu lindern.

    a)

    Eine individuelle Massage ist eine gesundheitsfördernde Maßnahme. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit gehören grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich.

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung jedenfalls dann, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt. So hat z.B. das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 27.06.2024 - B 2 U 3/22 R geurteilt, dass der Gastronomieleiter eines Krankenhauses eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an einer Grippeschutzimpfung annehmen durfte und die Impfung in diesem Fall als grundsätzlich eigenwirtschaftliche Maßnahme unter Versicherungsschutz stehen kann.

    Auf dem Weg in den Massageraum ging die Klägerin nicht ihrer vertraglich geschuldeten Beschäftigung nach. Es wurde keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt. Der Arbeitgeber hatte die Teilnahme an einer Massage auch nicht angeordnet. Es wurde auch nicht einer vermeintlichen Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis nachgegangen. Dass sich die Klägerin zur Teilnahme an der Massage verpflichtet fühlte, wurde im hiesigen Fall nicht vorgetragen.

    An den Voraussetzungen der Betriebsdienlichkeit einer gesundheitsfördernden Maßnahme ändert sich auch dadurch nichts, wenn, wie hier, die gesundheitsfördernde Maßnahme während der Arbeitszeit und auf Kosten des Arbeitgebers durchgeführt wird. Das BSG hat im Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R entschieden, dass allein die betriebliche Gesundheitsförderung als Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsmanagements keinen von weiteren Voraussetzungen losgelösten inneren Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit herstellt (vgl. auch die dortigen Verweise auf weitere st. Rspr.). Denn es liegt nicht in den Händen der Arbeitgeber oder der Versicherten, den Umfang des Unfallversicherungsschutzes dadurch auszuweiten, welche Kosten übernommen werden oder welche Gepflogenheiten der Zeiterfassung oder Arbeitszeitgestaltung gewährt werden. Auch wenn die Klägerin die Massage innerhalb der Arbeitszeit in Anspruch nehmen durfte, so befindet sie sich doch nach ihrer objektiven Handlungstendenz währenddessen in einer Pause.

    b)

    Es wurde auch nicht etwa vorgetragen, dass die Klägerin im konkreten Moment der beabsichtigten Inanspruchnahme der Massage ohne diese außerstande gewesen wäre, weiterzuarbeiten. Vielmehr waren ihre Beschwerden "die üblichen". Sie befand sich nicht in einer gesundheitlichen Krise, die der sofortigen Behandlung bedurft hätte, sondern verschaffte ihren "üblichen", wenn auch womöglich Arbeitsstress-bedingten Beschwerden, Abhilfe. Eine solche Entspannungspause ist jedoch eigenwirtschaftlich.

    c)

    Zur Klagebegründung wurde auch auf das Urtel des BSG vom 28.06.2022 - B 2 U 8/20 R, verwiesen. Jedoch ist im hiesigen Fall kein Vergleich zum Betriebssport oder zu einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu ziehen, da eine individuelle Gesundheitsmaßnahme nicht der Förderung des Zusammenhalts im Betrieb gelten kann. Die aufgrund der Rechtsprechung anerkannte Ausweitung des Versicherungsschutzes der gesetzlichen Unfallversicherung auf den Betriebssport oder auf Gemeinschaftsveranstaltungen ist eine Ausnahme und unterliegt als solche weiteren Voraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R; BSG, Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 22/08 R, jew. m. w. N.). Von deren Sinn und Zweck her sind sie auf eine dem individuellen Wohlbefinden dienenden Massage nicht anzuwenden.

    d)

    Auch steht der Sturz nicht als Wegeunfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII liegt ohnehin nur bei einem Weg außerhalb des Betriebs vor. Hier stürzte die Klägerin aber innerhalb des Betriebsgebäudes. Betriebswege stehen unter dem Schutz des § 8 Abs. 1 SGB VII und sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen. Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen (vgl. Schlaeger SGB VII/Schlaeger, 5. Aufl. 2025, SGB VII § 8 Rn. 55). Wenn aber das Ziel des Weges, wie hier, eine unversicherte "Privatsache" ist, so ist auch der Weg dorthin eigenwirtschaftlich und steht nicht im Betriebsinteresse (vgl. BSG, Urteil vom 24.9.2025 - B 2 U 11/23 R).

    e)

    Auch hat sich hier nicht im Massageöl auf dem Boden eine besondere Betriebsgefahr realisiert. Denn Beschäftigte sind (nur) gegen Gefahren aus dem Bereich ihres Arbeitsplatzes versichert, wenn sie sich im Wesentlichen wegen der versicherten Beschäftigung dort aufhalten und sich eine spezifische Gefahr verwirklicht, der sie durch die Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt sind (vgl. BSG, Urteil vom 24.9.2025 - B 2 U 11/23 R). Da die Klägerin nicht arbeitsvertraglich verpflichtet oder aus sonst betrieblichen Gründen zwingend darauf angewiesen war, die Massage in Anspruch zu nehmen, war sie der Gefahr des Massageöls auf dem Boden nicht gerade wegen ihrer Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt.

    Zusammenfassend stehen bei der beabsichtigten Inanspruchnahme und damit auf dem Weg zu einer Massage Erholung und Entspannung im Vordergrund, somit eigenwirtschaftliche Interessen. Das Erhalten einer Massage, auch wenn diese im Betrieb, auf Kosten des Arbeitgebers und während der Arbeitszeit stattfindet, liegt außerhalb der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.

    Nach alledem war die Beklagte nicht zu verpflichten, das streitgegenständliche Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.