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  • 07.01.2026 · IWW-Abrufnummer 251929

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 13.11.2025 – 2 K 67/23

    Ein gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen dessen Werbung zu vermarkten und auf dessen Produkten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, erbringt eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen (unbeschränkt) abzugsfähige Betriebsausgaben und keine Spenden vor.

    2.
    Es ist betriebswirtschaftlich nachvollziehbar, dass die Gegenleistung für diese Leistung des Vereins nach der Anzahl der verkauften Produkte (Absatzmenge) bemessen wird.

    3.
    Die Vereinbarung, dass die Sponsorengelder auch nach Fälligkeit erst auf Anforderung durch den gemeinnützigen Verein vom Sponsor zu zahlen sind und bis dahin lediglich zu einem geringen Zinssatz zu verzinsen sind, führt nicht zu einer vGA. Die Verhandlungssituation des gemeinnützigen Vereins ist bei der Vereinbarung der Höhe der Verzinsung fälliger Beträge aufgrund des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung geschwächt. Die Vereinbarung einer geringen Verzinsung der fälligen aber noch nicht abgerufenen Beträge ist daher nicht zu beanstanden; dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt des Margenteilungsgrundsatzes.


    Tenor:
    Die Änderungsbescheide vom ... 2021 über Körperschaftsteuer für 2015 bis 2017, über den Gewerbesteuermessbetrag für 2015 bis 2017 und über die Umsatzsteuer für 2015 bis 2017, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2023, werden dahingehend geändert, dass der im Zusammenhang mit dem Sponsoringvertrag mit dem ... e.V. erklärte Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug anerkannt wird und die gemäß dem Bericht der Außenprüfung vom ... 2021 vorgenommene Auflösung der Rückstellung "Sponsoring" und der Verbindlichkeiten "Sponsoring" sowie der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen "Spenden/Sponsoring" rückgängig gemacht werden.

    Die weitere Berechnung wird dem Beklagten übertragen.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

    Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand
    Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung eines Sponsoring-Vertrags.

    Die Klägerin ist eine im Jahr 2009 gegründete GmbH. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist .... Die Klägerin ist Inhaberin sämtlicher Wort- und Bildmarken im Zusammenhang mit den Begriffen YY und XX.

    An ihrem Stammkapital in Höhe von ... € waren zunächst die Gründungsgesellschafter A mit einem Geschäftsanteil von ... € und B mit einem Geschäftsanteil von ... € beteiligt. Bis zum Beginn des Streitzeitraums wurde der Kreis der Gesellschafter - u. a. um Finanzinvestoren - erweitert und das Stammkapital auf insgesamt ... € erhöht. Zu Beginn des Streitjahres 2015 waren an der Klägerin beteiligt: A (>50 %), B (<50%), C (<50%), D (<50 %) und E (<50 %). Im Streitjahr 2015 gab es diverse Beteiligungsveränderungen und Gesellschafterwechsel. Ab 2015 bis zum Ende des Streitzeitraums waren an der Klägerin beteiligt: A GmbH (>50%), B (<50%) und F (<50%).

    Am ... 2010 wurde der Verein "XXX e.V." (im Folgenden: Verein) gegründet (...) und am ... 2010 im Vereinsregister beim AG Hamburg eingetragen. Gründungsmitglieder waren A, B, F, G, H, J und K. Vereinszweck ist ... Der Verein wurde vom zuständigen Finanzamt Hamburg ... als gemeinnützige Körperschaft anerkannt (Freistellungsbescheid für 2015 - 2017, ...).

    Unter dem ... 2011 schloss die Klägerin mit dem Verein einen Sponsoringvertrag.

    ...

    Die Klägerin verpflichtete sich dazu, den Verein durch eine Einmalzahlung von ... € zzgl. einer etwaigen Umsatzsteuer (USt) sowie pro veräußertem Produkt YY oder XX durch einen Mindestbetrag von ... € zzgl. einer etwaigen USt finanziell zu unterstützen, während der Verein der Klägerin im Gegenzug die Nutzung des Vereinsnamens sowie des oder der Vereinsembleme und -logos in allen Medien gestattete, um auf ihre Förderung des Vereins hinzuweisen. Bezüglich der Zahlungsmodalitäten wurde vereinbart, dass die Klägerin den Verein quartalsweise über den von ihr errechneten Sponsoringbetrag informiert, dass die Zahlung des ausstehenden Sponsoringbetrags einen Monat nach Rechnungsstellung durch den Verein fällig ist, dass Zahlungen vom Verein gesondert angefordert werden und dass Beträge, die nach Fälligkeit bezahlt werden, mit ...% p.a. verzinst werden. Wegen der Einzelheiten und des weiteren Vertragsinhalts wird auf den Vertrag Bezug genommen (...).

    Am ... 2011 beschloss die Mitgliederversammlung des Vereins die Namensänderung in "... e.V.". Mitglieder des Vereins waren in den Streitjahren ausschließlich die o.g. sieben Gründungsmitglieder.

    Mit Ergänzungsvereinbarung vom ... 2016 fassten die Klägerin und der Verein die Regelungen zur Leistung des Sponsors mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 neu, insbesondere legten sie einen Mindestbetrag von ... € pro veräußertem weiterem Produkt fest. Auf den Inhalt der Ergänzungsvereinbarung wird Bezug genommen (...).

    Mit dem Sponsoring- und Markenlizenzvertrag vom ... 2017 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2017 der bestehende Sponsoringvertrag aufgehoben und ersetzt. Während sich die Klägerin weiterhin zur finanziellen Unterstützung des Vereins pro verkauftem Produkt verpflichtete und dieser der Klägerin gestattete, auf die Förderung unter Verwendung seines Namens auch zum Zwecke der Werbung hinzuweisen, räumte die Klägerin zusätzlich dem Verein eine nicht ausschließende, unentgeltliche Lizenz ein, ihre Vertragsmarken zu nutzen. Bei den Zahlungsmodalitäten wurde geregelt, dass die Zahlung des Sponsoringbetrags einen Monat nach Abruf durch den Verein und Mitteilung der durch die Klägerin festgestellten Förderbarkeit des Projekts an den Verein fällig wird und dass Beträge, die nach Fälligkeit bezahlt werden, mit ...% p.a. verzinst werden. Wegen der Einzelheiten und des weiteren Vertragsinhalts wird auf den Vertrag Bezug genommen (...).

    In den Streitjahren waren sämtliche Produkte mit dem Hinweis versehen, dass die Klägerin mit jedem Produkt soziale Projekte in den Anbauländern unterstützt, wobei zum Teil der Verein namentlich erwähnt wurde. Auf den XX-...boxen befanden sich entsprechende Hinweise. Auf den Internetseiten www.yy.de und www.xx.com wies die Klägerin in den Streitjahren darauf hin, dass mit jedem verkauften Produkt der Verein unterstützt werde. Auf der Internetseite des Vereins XXX befanden sich Verlinkungen zu den Internetseiten von YY und XX.

    Buchhalterisch setzte die Klägerin den Sponsoringvertrag in der Weise um, dass sie in den Streitjahren monatlich entsprechend der verkauften Produkte das Rückstellungskonto "Sponsoring" aufwandswirksam erhöhte (Gegenkonto ...). Mit Rechnungsstellung durch den Verein wurde der jeweilige Rechnungsbetrag als Verbindlichkeit erfasst. Zu Beginn des Streitjahres 2015 wies das Rückstellungskonto "Sponsoring" einen Wert von ... € aus und das Verbindlichkeitenkonto gegenüber dem Verein einen Wert von ... €.

    Die Klägerin erklärte in den Streitjahren bei Umsatzerlösen in Höhe von ... € (2015), ... € (2016) und ... € (2017) einen Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von ... € (2015), ... (2016) und ... € (2017).

    Der Verein stellte der Klägerin aufgrund des Sponsoringvertrags in den Streitjahren Beträge (inkl. 7% USt) in Höhe von ... (2015), ... (2016) und ... € (2017) in Rechnung. Die Klägerin leistete Zahlungen (brutto; inkl. 7% USt) an den Verein in Höhe von ... € (2015), ... € (2016) und ... € (2017). Diese gezahlten Beträge erklärte der Verein in seinen Einnahmen-Überschussrechnungen (EÜR) für die Jahre 2015 bis 2017 jeweils als Erträge aus Vermögensverwaltung (passives Sponsoring zu 7% USt; vgl. EÜR, ...). Die Anzahl der durch den Verein geförderten Projekte steigerte sich in den Streitjahren von ... (2015) über ... (2016) auf ... (2017; ...). Für die Unterstützung gemeinnütziger Projekte gab der Verein ... € (2015), ... € (2016) und ... € (2017) aus (vgl. EÜR, ...).

    Im Hinblick auf den Sponsoringvertrag berücksichtigte die Klägerin in den Streitjahren gewinnmindernde Sponsoringaufwendungen (...) in Höhe von ... € (2015), ... € (2016) und ... € (2017) und Vorsteuerbeträge in Höhe von ... € (2015), ... € (2016) und ... € (2017). Daneben tätigte die Klägerin Werbekosten (ohne Sponsoring) im Streitzeitraum in Höhe von insgesamt ... € (...).

    Spenden im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) machte die Klägerin in Höhe von ... € (2015), ... € (2016) und ... € (2017) geltend, wobei diese ausschließlich an den Verein gingen.

    Der Beklagte führte bei der Klägerin aufgrund der Prüfungsanordnung vom ... 2020 für die Streitjahre eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer gelangte im Verlauf der Prüfung zu der Auffassung, dass die geltend gemachten Aufwendungen aus dem Sponsoringvertrag nicht als sonstige Betriebsausgaben unbeschränkt abzugsfähig seien, sondern es sich vielmehr um Betriebsausgaben in Form von Spenden handele, die vorliegend als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren seien, da sie durch ein besonderes Näheverhältnis zu dem Spendenempfänger veranlasst seien. Zur Begründung führte der Prüfer in seiner Zusammenfassung des Sachstandes vom ... 2020 diesbezüglich aus, dass nach öffentlich zugänglicher Darstellung des Mehrheitsgesellschafters bzw. des über die A GmbH mehrheitlich beteiligten A die Klägerin vordergründig gegründet worden sei aufgrund seines persönlichen Wunsches, die Menschen in wirtschaftlich benachteiligten Regionen auf der ganzen Welt bei der Durchführung verschiedener sozialer Projekte zu unterstützen und hierdurch zu einer Verbesserung der dortigen Lebensverhältnisse beizutragen. Sinn der Unternehmensgründung sei es danach gewesen, gemeinnützige Projekte zu unterstützen und einen Beitrag für benachteiligte Personen zu leisten.

    Da die Klägerin selbst Inhaberin sämtlicher Wort- und Bildmarken im Zusammenhang mit den Begriffen "YY" und "XX" sei, könne die Namensüberlassung des Vereins, dessen Namensbestandteile ausschließlich aus den für die Klägerin eingetragenen Wort- und Bildmarken bestehe, folglich nicht Inhalt einer vom Verein erbrachten Gegenleistung zum wirtschaftlichen Vorteil der Klägerin seien. Der Hinweis auf die Förderung des Vereins stelle weder einen verbrauchsfähigen Vorteil zu Gunsten der Klägerin noch eine Gegenleistung des Vereins für die finanzielle Unterstützung dar. Bei den abgeflossenen Zuwendungen handele es sich somit um Betriebsausgaben in Form von Spenden, die grundsätzlich der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG unterlägen. Diese Spenden seien jedoch als vGA zu qualifizieren, da sie durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Verein und den Gesellschaftern der Klägerin veranlasst seien. Dafür spräche zum einen das einseitige Spendenverhalten zugunsten des Vereins sowie die Tatsache, dass die Klägerin die Zuwendungen an den Verein trotz der Erwirtschaftung von Verlusten getätigt habe. Mit den unabhängig von der Ertragslage von der Klägerin an den Verein geleisteten Zahlungen hätten die Gesellschafter für die von ihnen angestrebten sozialen Ziele eigenen Spendenaufwand an den von ihnen als Vereinsmitglieder unterstützten gemeinnützigen Verein erspart. Daher seien die vGA denjenigen Gesellschaftern zuzurechnen, welche zugleich Mitglied im Verein seien. Ein begrenzter Spendenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 a) oder b) KStG komme daher auch bei eventueller Vorlage von Spendenbescheinigungen nicht in Betracht. Die darüber hinausgehenden, auf der Grundlage des Sponsoringvertrags gebuchten Rückstellungen und Verbindlichkeiten seien in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen, da mangels Gegenleistung des Vereins lediglich ein in der Zukunft liegendes, einseitiges Rechtsgeschäft in Form einer freigiebigen Zuwendung vorliege.

    Die Klägerin machte demgegenüber geltend, dass die Gegenleistung des Vereins insbesondere darin zu sehen sei, dass ihr, der Klägerin, das Recht eingeräumt werde, das Sponsoring als solches zu Werbezwecken öffentlichkeitswirksam darzustellen, insbesondere also mit den (gemeinnützigen) Projekten des Vereins zu werben. Im Gegenzug weise der Verein u.a. auf Plakaten, durch Berichterstattung (in Zeitung, Rundfunk, Internet und /oder TV) auf die Unterstützung durch sie hin. Wie es die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Berücksichtigung von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben verlange, erstrebe sie, die Klägerin, wirtschaftliche Vorteile für ihr Unternehmen und wolle sie für die Produkte ihres Unternehmens werben. Daran ändere auch die Aussage von Herrn A, wonach sie, die Klägerin, vor allem zur Verfolgung sozialer Zwecke gegründet worden sei, nichts. Sie, die Klägerin, bestehe seit nunmehr zehn Jahren und habe in dieser Zeit ihre Umsätze deutlich auf ... € (Stand 31. Dezember 2017) erhöht. Auch die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter sei deutlich angestiegen: im Jahresdurchschnitt 2017 habe sie über ... Mitarbeiter beschäftigt. Das von der Betriebsprüfung zur Begründung der vGA behauptete Näheverhältnis überzeuge nicht. Regelmäßig sei es doch so, dass der Zuwendungsempfänger den Gesellschaftern zumindest ideell nahestehe, weil eine Kapitalgesellschaft naturgemäß nur durch ihre Organe handeln könne.

    Die Betriebsprüfung blieb bei ihrer Einschätzung. Dementsprechend löste die Betriebsprüfung im Betriebsprüfungsbericht vom ... 2021 (...) die auf Grundlage des Sponsoringvertrags gebildeten Rückstellungen und Verbindlichkeiten gewinnerhöhend auf (...), versagte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Vereins (...) und erhöhte in gleicher Höhe die Umsatzsteuerverbindlichkeiten (...). Außerbilanziell wurden die von der Klägerin in den Streitjahren an den Verein geleisteten Zahlungen als vGA hinzugerechnet (...). Die auf die (mittelbar) beteiligten Gesellschafter entfallenden vGA wurden den jeweiligen Wohnsitzfinanzämtern zur Berücksichtigung bei den Einkommensteuerfestsetzungen übermittelt (Steuermerkmal).

    Auf der Grundlage des Betriebsprüfungsberichts vom ... 2021 erließ der Beklagte unter dem ... 2021 Änderungsbescheide für die Streitjahre, u.a. über die Körperschaftsteuer, den Gewerbesteuermessbetrag und die Umsatzsteuer.

    Dagegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, im sog. Sponsoring-Erlass (BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsorings vom 18. Februar 1998, BStBl I 1998, 212) sei niedergelegt, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Sponsoring-Maßnahmen steuerlich in voller Höhe abziehbare Betriebsausgaben sein könnten, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebe. Dies sei vorliegend der Fall. Die Gegenleistung für die von ihr, der Klägerin, gewährten Zuwendungen bestehe vor allem darin, dass der Verein ihr das Recht einräume, das Sponsoring als solches zu Werbezwecken öffentlichkeitswirksam darzustellen, also insbesondere mit den (gemeinnützigen) Projekten des Vereins zu werben. Darin sei eindeutig ein wirtschaftlicher Vorteil für sie zu sehen. Dies ergebe sich auch aus dem BMF-Schreiben, wonach wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors auch dadurch erreicht werden könnten, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam mache.

    Ob die Leistung und Gegenleistung notwendig, üblich oder zweckmäßig seien bzw. ob die Leistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen gleichwertig seien, sei für die Frage der Abgrenzung und die Berücksichtigung als steuerlich abziehbare Betriebsausgaben nicht erheblich. Der Markt ... sei von einem starken Wettbewerb gekennzeichnet. Sie, die Klägerin, veräußere vergleichsweise hochpreisige Produkte. Die höheren Verkaufspreise könne sie dem Konsumenten dabei vor allem durch den nachhaltigen und fairen Einkauf der Rohstoffe sowie durch das gemeinnützige Engagement in Form des Beitrags je verkauftem Produkt an den Verein vermitteln. Diese Beiträge kämen schließlich auch nicht beliebigen Zwecken zu, sondern flössen in ausgewählte Projekte in Ländern, in denen sie, die Klägerin, ihre Rohstoffe beziehe.

    Mit Einspruchsentscheidung vom ... 2023 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Sponsoringaufwendungen seien als Spenden zu behandeln, da vorliegend nicht der Werbezweck, sondern der Förderzweck im Vordergrund stehe. Dies zeige sich insbesondere auch darin, dass die vertraglich vereinbarten Zahlungen an den Verein gewinnunabhängig zu leisten seien. Die Erbringung konkreter Werbeleistungen durch den Verein sei zu keiner Zeit vereinbart worden. Da die Klägerin Inhaberin sämtlicher Wort- und Bildmarken im Zusammenhang mit den Begriffen "YY" und "XX" sei, könne die Namensüberlassung des Vereins nicht Inhalt einer vom Verein erbrachten Gegenleistung sein. Eine vGA liege vor, da ein Näheverhältnis zum Verein bestanden und die Klägerin dem Verein unabhängig von der eigenen Ertragslage - und damit auch in Verlustjahren - erhebliche Beträge zugewendet habe. Eigene Zuwendungen der Gesellschafter zur Unterstützung des Vereins und seiner Projekte seien durch die Zuwendungen der Klägerin erspart worden. Umsatzsteuerlich sei keine Leistung des Vereins an die Klägerin erkennbar.

    Dagegen hat die Klägerin am ... 2023 Klage erhoben.

    Zur Begründung trägt sie vor, aus dem Sponsoringvertrag gehe ausdrücklich hervor, dass das Sponsoring ihren Werbezwecken diene. Das Sponsoring zugunsten des Vereins sei untrennbarer Teil ihres Geschäftskonzepts, Teil des Markenkerns und Garant für ihren wirtschaftlichen Erfolg. Das Sponsoringmodell stärke die Glaubwürdigkeit der Marken und ihr, der Klägerin, Image. Über den Werbewert eines Fairtrade-Unternehmens hinaus grenze sie sich mit dem Sponsoring des Vereins und seiner sozialen Projekte für den Konsumenten erkennbar als Social Business von anderen Wettbewerbern ab.

    Das Sponsoringmodell sei das Alleinstellungsmerkmal der Klägerin, durch das es ihr gelungen sei, unter ihren Handelsmarken, die mit den englischsprachigen Begrifflichkeiten "..." und "..." spielten, erfolgreich Produkte auf einem hart umkämpften und von Marktteilnehmern wie ... dominierten Markt zu platzieren. Mit Fairtrade sowie der Unterstützung des Vereins und seiner sozialen Projekte löse sie, die Klägerin, ihr entsprechend kommuniziertes Markenversprechen ein. Ohne die Sponsoringaktivitäten wären die Handelsmarken und die darin enthaltenen (Anlehnungen an die) Begrifflichkeiten "..." und "..." für den Konsumenten eine nicht hinnehmbare Mogelpackung. Sie, die Klägerin, könne aufgrund des durch das Sponsoring vermittelten Images bei den Zielkonsumenten eine erhöhte Preisbereitschaft erreichen und im Vergleich zu ähnlichen Produkten anderer Hersteller deutlich höhere Verkaufspreise realisieren.

    Das Sponsoring führe zu Einsparungspotenzialen im Bereich von Werbe- und Marketingkosten. Der Verein sei ihr Werbeträger. Das Auftreten des Vereins sei immer zumindest mittelbar mit einer Werbewirkung für sie verbunden. Mit seiner gemeinnützigen Tätigkeit und seiner Öffentlichkeitsarbeit verkörpere der Verein glaubhaft ihre Werbebotschaft. Ihr, der Klägerin, gelinge es aufgrund ihres Images als soziales Handelsunternehmen bzw. ihres Sponsorings für den Verein, sog. "Werbekostenzuschüsse" zur Finanzierung von Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen der Handelspartner unter ein branchenübliches Niveau zu reduzieren. Nur wegen der Sponsoringaktivitäten und der damit vermittelten Werbebotschaft werde sie von XXX zentral gelistet und mit prominenten Handelsflächen unterstützt. Die Großkunden XXX hätten den Absatz ihrer, der Klägerin, Produkte darüber hinaus beispielsweise in der Weise gefördert, dass sie über einen Aktionszeitraum pro verkauftem Produkt zusätzlich an den Verein einen Teil ihres Handelserlöses weitergeleitet und damit u.a. für sie, die Klägerin, und eigene Zwecke geworben hätten. Diese gemeinsamen Kampagnen würden aktiv in den Stores ihrer Handelspartner beworben. Alle diese Aktivitäten stärkten die Beziehung zu ihren Kunden/Endkonsumenten und ersetzten Aufwendungen für klassische Werbemaßnahmen zur Umsatzsteigerung. Daher seien vorliegend die Sponsoringaufwendungen an den Verein mit als Werbekosten abziehbaren Marketingaufwendungen vergleichbar.

    Für die Anerkennung der Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben sei irrelevant, ob auf ihren Produkten explizit auf den Verein oder allgemeiner auf die Förderung sozialer Projekte in den Anbauländern hingewiesen worden sei. Jeder, der sich von ihrer, der Klägerin, Werbung in den Streitjahren angesprochen gefühlt habe, habe sich über ihren Internetauftritt weiterführend über ihr Geschäftskonzept sowie über die von ihr und den Endkonsumenten mittelbar bzw. vom Verein unmittelbar geförderten Projekte informieren können. Ihre Internetadresse (www.yy.debzw. www.xx.com) sei auf ihren Produkten stets ausgewiesen worden und ihr Internetauftritt habe damals wie heute einen werbewirksamen Hinweis auf ihr Sponsoring für den Verein enthalten.

    Anders als der Beklagte meine, erbringe der Verein ihr gegenüber auch eine Gegenleistung. Eine erste Gegenleistung sei bereits in seiner Namensgebung zu sehen. Die Umbenennung des Vereins sei im ... 2011 im Hinblick auf das Sponsoringverhältnis vorgenommen worden. Der sinngemäß "sprechende" Vereinsname transportiere ohne ihr, der Klägerin, Zutun ihre Werbebotschaft ("XXX"), die im Vereinsnamen insofern verkörpert sei. Gleichzeitig sei aber auch zu sehen, dass der Vereinsname für den Verein durchaus nachteilig sei, da ihre, der Klägerin, Wettbewerber nicht geneigt seien, dem Verein Mittel zukommen zu lassen. Der Sponsoringvertrag diene daher auch der Kompensation der diesbezüglichen Nachteile. Anders als der Beklagte meine, sei eine Gegenleistung nicht bereits deshalb zu verneinen, weil sie, die Klägerin, schon Inhaberin der Marken- und Namensrechte sei. Es liege in der Natur der Sache, dass die Marken- und Namensrechte für die von ihr unter "YY" und "XX" vertriebenen Produkte auch bei ihr und nicht etwa bei einem Dritten (hier: dem Verein) lägen. Dies dürfte sich auch mit der Erwartungshaltung des Endverbrauchers decken. Beim Namenssponsoring im Zusammenhang mit der Benennung von Wettkampfstätten sei es im Übrigen auch so, dass die Namensrechte beim Sponsor und nicht beim Gesponserten lägen.

    Soweit der Beklagte den Betriebsausgabenabzug verneine und von freiwilligen Spenden ausgehe, gehe er fehl. Es gehe vorliegend nicht um Mäzenatentum, vielmehr dominierten die Werbezwecke. Dafür spreche auch, dass sich bei einem auf Mäzenatentum ausgerichteten Geschäftsmodell nach ihrer, der Klägerin, Gründung keine Investoren-Gesellschafter gefunden hätten. Dies sei aber der Fall gewesen. Die Motivation der gewonnen Finanzinvestoren sei eindeutig auf eine Erhöhung des Markenwerts und damit auf ein profitables Investment gerichtet gewesen.

    Da keine Spende vorliege, scheide schon daher eine vGA aus. Es fehle aber auch die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Allein der Umstand, dass einige ihrer Gesellschafter in den Streitjahren auch (Vorstands-)Mitglieder des Vereins gewesen seien, genüge nicht für die Annahme eines besonderen Näheverhältnisses bzw. der Annahme einer vGA. Entscheidend sei vielmehr, dass sie, die Klägerin, mit den Sponsoringaufwendungen kaufmännische Motive verfolgt und nicht das vom Beklagten ihren Gesellschaftern unterstellte Mäzenatentum auf Kosten der Gesellschaft bedient habe.

    Soweit der Beklagte ein einseitiges Spendenverhalten zugunsten des Vereins anführe, könne dies nicht als Anhaltspunkt zur Begründung einer vGA herangezogen werden. Zum einen lägen keine Spenden, sondern Betriebsausgaben vor. Zum anderen sei es sachwidrig, ein Zuwendungsverhalten nach dem Gießkannenprinzip zu privilegieren. Eine vGA könne auch nicht damit begründet werden, dass die geltend gemachten Sponsoringaufwendungen an den Verein unabhängig von den erzielten Jahresergebnissen geleistet worden seien. Sämtliche Zuwendungen seien entsprechend der Bestimmungen des Sponsoringvertrags in Übereinstimmung mit den in den Streitjahren beträchtlich gestiegenen Verkaufszahlen geleistet worden. Inhalt des Sponsoringvertrags sei gerade die Zuwendung eines bestimmten Fixbetrags für jedes verkaufte Produkt unabhängig von der Ertragslage gewesen. Dies sei im Hinblick auf ihren, der Klägerin, Markenkern auch unerlässlich. Auf der Gesellschafterversammlung vom ... 2012 sei von Herrn E, einem ihrer Finanzinvestoren, die Frage aufgeworfen worden, ob im Hinblick auf die im Jahr 2012 zu erwartenden Verluste das Sponsoring aufrechterhalten werden solle. Daraufhin hätten die Gesellschafter einstimmig beschlossen, die Sponsoringaktivitäten in unverändertem Umfang weiterzuführen, mit der Begründung, dass das soziale Engagement für den langfristigen Erfolg der Marke von zentraler Bedeutung sei (...).

    Die Abrechnungs- und Zahlungspraxis sei mit Rücksichtnahme auf den Verein vorgenommen worden. Dort hätten zunächst Strukturen aufgebaut und zu fördernde Projekte in den Anbauländern gefunden werden müssen. Der Verein habe nach seiner Gründung "bei Null" begonnen und sei zunächst rein ehrenamtlich geführt worden. Es habe der Anspruch bestanden - und bestehe noch immer - dass jedes zu fördernde Projekt zuvor besichtigt werde. Dies sei sehr aufwändig und zeitintensiv gewesen. Erst im Jahr 2015 sei die erste Person festangestellt worden. Im Jahr 2017 habe aufgrund der professionalisierten Strukturen die Anzahl der zu fördernden Projekte deutlich erhöht werden können. Dass der Verein in den Streitjahren 2015 und 2016 weniger Zahlungen abgerufen habe, als ihm aufgrund der Menge der von ihr, der Klägerin, verkauften Produkte zugestanden hätten, habe seine Ursache darin, dass sich der Verein zu diesem Zeitpunkt noch in der Anlaufphase befunden habe, in der höhere Geldzuflüsse eine Gefahr für seine Gemeinnützigkeit gewesen wären. Es sei daher im berechtigten Interesse des Vereins gewesen, ihm zustehende Gelder erst dann anzufordern, wenn er sie im Sinne seines Satzungszwecks habe verwenden können, und im Übrigen stehen zu lassen. Jeder gewissenhafte Geschäftsleiter hätte auf das Mittelverwendungsgebot bzw. die Interessen des Vereins Rücksicht genommen, um dessen Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden. Dass dies vorliegend auch mit Liquiditätsvorteilen für sie, die Klägerin, verbunden gewesen sei, solle dabei aber durchaus nicht verschwiegen werden. Die vereinbarte (geringe) Zinshöhe für fällige, aber noch nicht abgerufene Zahlungsbeträge sei nicht zu gering bemessen worden. Sie begründe sich mit der bei dem Verein bestehenden besonderen Interessenlage, keinesfalls die Gemeinnützigkeit durch zu hohen Mittelzufluss zu gefährden. Anders als ein "normales" profitorientiertes Unternehmen habe der Verein nicht die Möglichkeit gehabt, nicht verwendete Gelder auf dem Kapitalmarkt anzulegen; daher seien vorliegend auch nicht die Grundsätze des sog. doppelten Fremdvergleichs heranzuziehen.

    Ihr, der Klägerin, stehe auch der geltend gemachte Vorsteuerabzug zu. Den vom Verein erteilten Rechnungen liege ein Leistungsaustausch zugrunde, da ihr, der Klägerin, vom Verein das ausdrückliche Recht eingeräumt worden sei, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten, dies stelle auch nach Verwaltungsansicht (vgl. Abschn. 1.1 Abs. 23 Satz 4 des Umsatzsteueranwendungserlasses -UStAE-) eine ausreichende Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor dar.

    Die Klägerin beantragt,

    die Änderungsescheide vom ... 2021 über

    die Körperschaftsteuer 2015 bis 2017,

    über den Gewerbesteuermessbetrag 2015 bis 2017 und

    über die Umsatzsteuer 2015 bis 2017,

    jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2023 dahingehend zu ändern, dass im Zusammenhang mit dem Sponsoringvertrag der Klägerin mit dem ... e.V. der geltend gemachte Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug und die gebildeten Rückstellungen und Verbindlichkeiten wieder erklärungsgemäß berücksichtigt werden.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung trägt er vor, vorliegend stehe bei [der] Klägerin der Förderzweck und nicht der Werbezweck im Vordergrund.

    Sponsoringaufwendungen seien nur insoweit steuerlich abzugsfähig, als der Leistung des Sponsors eine angemessene Gegenleistung des Gesponserten gegenüberstehe. Daran fehle es hier.

    Die im Sponsoringvertrag vom ... 2011 in XXX geregelte Gegenleistung sei unerbringlich, da die Klägerin selbst Inhaberin der Marken- und Lizenzrechte sei. Die danach nur noch mögliche Gestattung durch den Verein, den Vereinsnamen zu nennen, stelle keine ausreichende Gegenleistung dar. Ebenso wenig könne in der Namensänderung des Vereins eine Gegenleistung gesehen werden, zumal die Klägerin keine vertraglichen Vereinbarungen zu dem Namenswechsel vorgelegt habe.

    Selbst wenn man davon ausginge, dass der Verweis auf die finanzielle Unterstützung an den Verein als ausreichende Gegenleistung anzusehen sei, stehe nicht fest, dass ein solcher in den Streitjahren auf den Produkten auch aufgebracht gewesen sei. Herr F habe sich im Erörterungstermin ... 2024 dahingehend geäußert, dass sich der Aufdruck mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den Verein lediglich auf den neuen Produkten befinde. Folglich sei davon auszugehen, dass in den Streitjahren der Aufdruck auf der weit überwiegenden Anzahl der Produkte nicht aufgebracht gewesen sei. Der Aufdruck mit dem lediglich pauschalen Hinweis, dass neben dem fairen Handel mit jedem Produkt soziale Projekte in den Anbauregionen unterstützt würden, reiche jedenfalls nicht aus. Aus diesen unterschiedlichen Beschriftungen werde darüber hinaus deutlich, dass es gar nicht auf den Hinweis auf den Verein für die Werbezecke ankomme, sondern auf den allgemeinen Verweis zu sozialen Projekten. Damit stehe eindeutig der Förderzweck im Vordergrund und die streitigen Aufwendungen seien als Spenden zu qualifizieren.

    Der Ansatz von vGA sei zutreffend. In den Streitjahren sei der Verein der einzige Zuwendungsempfänger gewesen; es liege also ein einseitiges Spendenverhalten vor. Darüber hinaus habe die Klägerin unabhängig von der eigenen Ertragslage - also auch in Verlustjahren - dem Verein erhebliche Beträge zugewendet. Nur durch diese Beträge sei der Verein in der Lage gewesen, seine satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen.

    Der Klägerin stehe der geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht zu, weil es an einem Leistungsaustausch fehle. Ein solcher sei insbesondere deshalb zu verneinen, weil in der entgeltlichen Gestattung der Nutzung des Vereinsnamens sowie des Vereinsemblems und -logos keine wirtschaftliche Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) des Vereins an die Klägerin erkennbar sei. Ein Abzug der in den Eingangsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer sei daher nicht möglich.

    Auf die Sitzungsprotokolle des Erörterungstermins am ... 2024 und der mündlichen Verhandlung am ... 2025 wird Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe
    Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat zu Unrecht die geltend gemachten Sponsoringaufwendungen als Spenden qualifiziert und als Betriebsausgaben nicht anerkannt (1.). Der Klägerin steht der geltend gemachte Vorsteuerabzug zu (2.). Eine vGA liegt nicht vor (3.).

    1. Der Beklagte hat zu Unrecht die geltend gemachten Sponsoringaufwendungen als Spenden qualifiziert und den unbeschränkten Betriebsausgabenabzug versagt.

    a) aa) Gemäß § 8 Abs. 1 KStG - für die Gewerbesteuer i.V.m. § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) - ist das Einkommen der Klägerin nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abzuziehen. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und die Aufwendungen dem Betrieb subjektiv zu dienen bestimmt sind (BFH, Urteil vom 14. Juli 2020, VIII R 28/17, BStBl II 2021, 14). Ob und inwieweit Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen tätigt. Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (BFH, Urteil vom 10. April 2025, VI R 11/22, BFH/NV 2025, 1108; Beschluss des Großen Senats vom 21. September 2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672).

    bb) Dabei kann der Steuerpflichtige grundsätzlich frei entscheiden, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb tätigen will. Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, ihre Üblichkeit und ihre Zweckmäßigkeit sind für die Anerkennung als Betriebsausgaben grundsätzlich ohne Bedeutung (BFH, Urteil vom 10. April 2025, VI R 11/22, BFH/NV 2025, 1108). Auch überhöhte, unübliche und unzweckmäßige oder erfolglose Aufwendungen können daher Betriebsausgaben sein. Das Fehlen der Üblichkeit, der Erforderlichkeit und der Zweckmäßigkeit einer Aufwendung kann allerdings ein Anzeichen dafür sein, dass die Aufwendungen aus außerbetrieblichen Erwägungen getätigt wurden (BFH, Urteile vom 14. Juli 2020, VIII R 28/17, BStBl II 2021, 14). Für die betriebliche Veranlassung genügt der allgemeine Zusammenhang mit dem Betrieb durch Schaffen günstiger Rahmenbedingungen (BFH, Urteile vom 10. April 2025, VI R 11/22, BFH/NV 2025, 1108; vom 14. Juli 2020, VIII R 28/17, BStBl II 2021, 14)

    cc) aaa) Zu den Betriebsausgaben gehören nach der Rechtsprechung auch Aufwendungen von Sponsoren zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will (BFH, Urteile vom 14. Juli 2020, VIII R 28/17, BStBl II 2021, 14). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Sponsoringempfänger als Gegenleistung auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seinen Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen als Sponsor bzw. auf dessen Produkte werbewirksam hinweist oder durch Verwendung von Schriftzug oder Emblemen des Sponsors für diesen als Werbeträger dient (BFH, Urteil vom 14. Juli 2020, VIII R 28/17, BStBl II 2021, 14). Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 2016, 4 K 1218/14, EFG 2017, 1876). Voraussetzung ist in jedem Fall, dass eine ausreichend konkrete Zuordnung zu dem Sponsor deutlich werden muss, damit der Erfolg des Sponsorings als gezielte Werbemaßnahme für ihn überhaupt erreicht werden kann (BFH, Urteil vom 14. Juli 2020, VIII R 28/17, BStBl II 2021, 14).

    Von der klassischen Form der Absatzwerbung unterscheidet sich das Sponsoring dadurch, dass es nicht unmittelbar auf den Absatz bestimmter Produkte gerichtet ist, sondern der Absatz der Produkte eines Unternehmens mittelbar durch ein positives Unternehmensimage beeinflusst werden soll. Dies beruht auf der Erkenntnis, dass Kunden den Entschluss zum Erwerb eines Produkts immer häufiger nicht mehr allein vom Produkt selbst und seinem Preis abhängig machen, sondern vom Image des Unternehmens (vgl. dazu etwa Hentschel in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 4 EStG Rn. 967 (Stand 10/2022)). Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug von Sponsoringaufwendungen ist, dass der geförderte Zweck selbst dem Unternehmen dient und die Förderung darauf angelegt ist, durch Publikmachen einer Förderung imagefördernd und damit mittelbar oder unmittelbar absatzsteigernd zu wirken (Hentschel in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 4 EStG Rn. 973 Stand (10/2022)).

    bbb) Bei Aufwendungen für gemeinnützige Zwecke ist zwischen Betriebsausgaben und Spenden zu unterscheiden. Spenden sind Ausgaben, die vom Steuerpflichtigen freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung der gesetzlich festgelegten steuerbegünstigten Zwecke geleistet werden (z.B. BFH, Urteil vom 12. Oktober 2011, I R 102/10, BStBl II 2014, 484). Für die Abgrenzung von Spenden und Betriebsausgaben ist die Motivation des Ausgebenden entscheidend; maßgebend sind die Motive, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar sind (BFH, Urteil vom 15. Juni 2023, IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190). Spenden werden meist um der Sache Willen aus Liberalität und ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils für den Spender gegeben (FG Münster, Urteil vom 19. Januar 2007, 9 K 3856/04 K,F, EFG 2007, 1470). Ist die Motivation in der Förderung der gemeinnützigen Zwecke zu sehen oder jedenfalls überwiegend dadurch bedingt, sind die Aufwendungen im Rahmen des Spendenabzugs gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG zu berücksichtigen. Ein Betriebsausgabenabzug kommt nur in Betracht, wenn und soweit durch die Aufwendungen auch wirtschaftliche Vorteile - regelmäßig Werbezwecke - für das Unternehmen erstrebt werden (BFH, Urteile vom 13. Juli 2022, I R 52/20, BStBl II 2023, 501; vom 16. Dezember 2015, IV R 24/13, BStBl II 2017, 224).

    b) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Gericht nach einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Streitfalles davon überzeugt, dass die Klägerin die Sponsoringaufwendungen getätigt hat, um daraus eigenen betrieblichen Nutzen zu ziehen. Der Senat sieht als auslösendes Moment für das Sponsoringengagement der Klägerin die von ihr vorgetragenen kaufmännischen Gründe. Es ging ihr um die Entwicklung einer "Fördermarke", um auf Seiten der Konsumenten Kaufanreize zu schaffen und eine erhöhte Preisbereitschaft zu erreichen sowie um von Seiten der Großkunden wie .... Unterstützung bei Werbemaßnahmen und Produktplatzierungen zu erhalten. Durch das Sponsoring des in den Anbauländern der Grundstoffe tätigen Vereins gelingt es der Klägerin, eine thematische Verknüpfung zu ihren Produkten herzustellen. Indem die Klägerin für jedes verkaufte Produkt dem Verein einen Sponsoringbetrag zur Verfügung stellt, erfüllt sie das dem Konsumenten durch die Verwendung der Begrifflichkeiten "..." und "..." gegebene Markenversprechen, dass der Konsum "hilft". Dadurch trägt die Klägerin nicht zuletzt auch der zunehmenden gesellschaftlichen Erwartungshaltung Rechnung, wonach Unternehmen im Rahmen einer Corporate Social Responsibility (vgl. dazu Hüttemann in Festschrift für Harald Schaumburg, S. 405ff) gemeinnützige Projekte zum Wohle der Allgemeinheit fördern (vgl. Bott/Walter, KStG, § 9 Rn. 45 (Stand 9/2024)).

    Dass die Klägerin ausschließlich den Verein fördert, steht dazu nicht im Widerspruch. Denn indem sich die Klägerin die Projekte des Vereins "zu eigen macht" steht sie auch für deren Erfolg ein, wodurch ein zusätzlicher Werbeeffekt bewirkt wird. Insofern ist es auch konsequent, dass die Klägerin ausschließlich den Verein fördert. Schließlich sind die Aufwendungen auch in ein gezieltes Öffentlichkeitskonzept der Klägerin eingebunden und die Zusammenarbeit von Klägerin und Verein wird seit den Streitjahren - bis heute - kontinuierlich fortgeführt und ausgebaut.

    Anders als der Beklagte meint, erbringt der Verein auch eine Gegenleistung für die Sponsoringaufwendungen. Zwar ist es zutreffend, dass der Klägerin als Inhaberin der Marken YY und XX diese Marken vom Verein nicht zur Nutzung überlassen werden können. Eine Gegenleistung liegt jedoch bereits darin, dass der Verein es duldet, dass die Klägerin auf ihren Produkten und den entsprechenden Internetseiten öffentlichkeitswirksam auf die Förderung und die Produkte der Klägerin hinweist. Gerade in dieser Verknüpfung zwischen den in den Handelsmarken enthaltenen Begrifflichkeiten "..." und ..." und den Aktivitäten des Vereins liegt die Werbebotschaft der Klägerin. Darüber hinaus befindet sich - wie bereits zuvor in den Streitjahren - auf der Internetseite des Vereins ein Link zu den Seiten der Klägerin, so dass auch eine öffentlichkeitswirksame (aktive) Handlung des Vereins vorliegt. Auf die Frage, ob in der Umbenennung des Vereins eine Gegenleistung für die Sponsoringaufwendungen zu sehen ist oder nicht, kommt es danach nicht mehr an. Jenseits dieser Frage kommt aus Sicht des erkennenden Senats durch die Namensübereinstimmung von Verein und Klägerin aber gerade die werbewirksame "symbiotische" Beziehung der beiden zum Ausdruck und verdeutlicht so, dass die eine ohne den anderen nicht auskommen kann und umgekehrt. Während die Klägerin für ihre Reputation und für die Glaubhaftigkeit ihrer Werbebotschaft darauf angewiesen ist, dass der Verein die Sponsorengelder für "gute" Förderprojekte einsetzt und die Gewähr dafür bietet, dass die Gelder nicht "versickern", ist der Verein darauf angewiesen, dass die Klägerin ihre Produkte oft verkauft, damit weitere Fördergelder generiert werden.

    Da die Klägerin in den Streitjahren Sponsoringaufwendungen und Spenden ausschließlich an den Verein leistete, bedarf es keiner weiteren Aufklärung, auf wie vielen im Streitzeitraum verkauften Produkte der konkrete Hinweis auf die Förderung des Vereins bzw. der abstrakte Hinweis auf die Förderung von sozialen Projekten in den Anbaugebieten aufgebracht war. Durch die öffentlichkeitswirksame Darstellung der geförderten Projekte war für die Konsumenten stets erkennbar, dass ausschließlich die Projekte des Vereins gefördert wurden. Dies entsprach auch der Erwartung der Konsumenten.

    Gegen die Einordnung der Aufwendungen als Betriebsausgaben spricht auch - anders als der Beklagte argumentiert - nicht, dass sich Herr A in der Presse dahin geäußert hat, dass die Klägerin gegründet worden sei, um soziale Projekte zu fördern. Die Klägerin übt eine eigenständige wirtschaftliche Aktivität aus und tritt mit ihren Produkten im Wettbewerb auf dem Markt auf. Zwar hat die Klägerin in den Streitjahren Verluste erwirtschaftet, die durch die streitigen Aufwendungen erhöht wurden, gleichwohl vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Aufwendungen auf der Grundlage einer überwiegenden Spendenmotivation geleistet wurden. Ohne die Förderung des Vereins könnte sich die Klägerin nicht so am Markt behaupten, wie sie es bis jetzt tut. Anders als der Beklagte argumentiert, sieht der Senat auch in der Tatsache, dass die Förderung auch in Verlustjahren weitergeführt wurde, keinen Anhaltspunkt für eine privat veranlasste Zuwendung. Vielmehr ist darin die Erfüllung einer vertraglich vereinbarten und betrieblich begründeten Verpflichtung zu sehen.

    Anhaltspunkte für ein krasses Missverhältnis zwischen den Sponsoring-Leistungen der Klägerin und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil mit der Folge, dass der Betriebsausgabenabzug bei privater Mitveranlassung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versagen wäre, liegen nicht vor. Die Klägerin hat im Streitzeitraum insgesamt für Sponsoring zuzüglich der allgemeinen Werbekosten rund ... € aufgewendet bei Umsätzen in Höhe von rund ... €. Die sich daraus ergebende Quote von rund ...% stellt nach Ansicht des Senats keinen Anhaltspunkt für ein krasses Missverhältnis dar. Dass die Klägerin und der Verein in dem Sponsoringvertrag die Gegenleistung für die (Duldungs)Leistung des Vereins nach der Anzahl der verkauften Produkte (Absatzmenge) bemessen hat, ist schlüssig, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

    2. Der Klägerin steht der geltend machte Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Vereins gem. § 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 UStG zu.

    Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die Vorsteuerbeträge für die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen abziehen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.

    a) Vorliegend sind die formalen Voraussetzungen erfüllt. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Klägerin für den von ihr geltend gemachten Vorsteuerabzug den Vorgaben der §§ 14, 14a UStG entsprechende Rechnungen des Vereins besitzt.

    b) Aber auch die weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG liegen vor, insbesondere ist der Verein Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG (aa) und ein Leistungsaustausch (bb) liegt vor.

    aa) Der Verein übt im Hinblick auf die abgerechnete Leistung eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG selbstständig aus und ist daher Unternehmer (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Oktober 2023, XI R 4/20, BFH/NV 2024, 476). Während die ideelle Tätigkeit, also die Tätigkeit im eigentlichen Gemeinnützigkeitsbereich der nichtunternehmerischen Sphäre zuzuordnen ist, sind die Vermögensverwaltung, der Zweckbetrieb und die (gewerbliche) wirtschaftliche Geschäftstätigkeit eines Vereins dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen (FG Niedersachsen, Urteil vom 3. Januar 2022, 11 K 200/20, DStR 2022, 1206).

    bb) Der Verein erbrachte steuerpflichtige sonstige Leistungen i. S. d § 3 Abs. 9 UStG gegen Entgelt, indem er der Klägerin das ausdrückliche Recht einräumte, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten (vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeit und Spendenrecht, 6. Auflage 2025 Rn. 7.230; Abschn. 1.1 Abs. 23 Satz 4 UStAE) und indem er auf seinen Internetseiten die Produkte der Klägerin verlinkte. Dass der Verein in seinen Rechnungen seine Leistung nach verkauften Produkten abgerechnet hat und im Nachhinein sich nicht mehr feststellen lässt, ob auf den einzelnen Produkten der Verein namentlich erwähnt wurde, ist insoweit ohne Belang. Die Rechengröße "verkauftes Produkt" wurde in dem Sponsoringvertrag als Entgelt für die Leistung des Vereins vereinbart und stellt eine geeignete Bezugsgröße dar.

    c) Damit steht der Klägerin der geltend gemachte Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Vereins zu. Die Frage, ob der Verein zu Recht die Umsätze als solche aus Vermögensverwaltung eingestuft und zutreffender Weise den ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7% (gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG) angewendet hat, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Frage, ob der Verein die Leistungen zutreffend versteuert hat, ist für die Frage des Vorsteuerabzugs des leistenden Unternehmers unerheblich. Selbst wenn der Verein eine zu geringe Vorsteuer ausgewiesen haben sollte, steht der Klägerin der geltend gemachte Vorsteuerabzug in der ausgewiesenen Höhe zu. Denn auch eine zu niedrig ausgewiesene Umsatzsteuer ist eine gesetzlich geschuldete Steuer und - sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen - als Vorsteuer abziehbar (BFH, Urteil vom 28. August 2014, V R 49/13, BStBl II 2021, 825).

    3. Der Beklagte hat zu Unrecht angenommen, dass die an den Verein geleisteten Zahlungen vGA darstellen.

    a) Unter einer vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist auf Ebene einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG auswirkt, nicht auf einer offenen Ausschüttung beruht und zu einem sonstigen Bezug des Gesellschafters im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG führen kann. Im Allgemeinen liegt eine vGA vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (z.B. BFH, Urteil vom 21. Oktober 2014, VIII R 11/12, juris). Die objektive Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, die eine vGA begründen, trägt grundsätzlich das Finanzamt. Eine vGA kann auch dann in Betracht kommen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person bewirkt wird.

    Die Beurteilung der betrieblichen oder gesellschaftsrechtlichen Veranlassung eines Aufwands zugunsten des Gesellschafters lässt sich sicher nur aufgrund eines Fremdvergleichs entscheiden. Werden Vereinbarungen, wie sie der Vermögensminderung zugrunde liegen, auch zwischen Personen geschlossen, die nicht aufgrund gesellschaftsrechtlicher Beziehungen ganz oder teilweise gleichgerichtete Interessen haben, spricht dies grundsätzlich dafür, dass die Vereinbarung und die auf ihr beruhende Vermögensminderung nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (FG Hamburg, Urteil vom 17. März 2021, 2 K 172/18, DStRE 2022, 531).

    Zur Konkretisierung dieses Fremdvergleichs ist im Regelfall auf die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters abzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 1995, I R 147/93, BStBl II 1996, 204). Dabei wird geprüft, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vereinbarung auch mit einem Nichtgesellschafter getroffen hätte. Da der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführer grundsätzlich jeder Vereinbarung zustimmen wird, die für die Kapitalgesellschaft vorteilhaft ist, kann es im Einzelfall hilfreich sein, auch den Vertragspartner in den Fremdvergleich einzubeziehen (sog. doppelter Fremdvergleich). Auch wenn ein Dritter einer für die Gesellschaft vorteilhaften Vereinbarung nicht zugestimmt hätte, kann deren Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis liegen. So gesehen ist der Maßstab des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nur ein Teilaspekt des Fremdvergleichs (FG Hamburg, Urteil vom 17. März 2021, 2 K 172/18, DStRE 2022, 531). Deshalb bejaht die Rechtsprechung eine vGA beispielsweise auch dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer Gehalt nur beanspruchen konnte, "sobald die Firma dazu in der Lage war" (BFH, Urteil vom 13. Dezember 1989, I R 99/87, BStBl II 1990, 454) oder wenn eine Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht sofort erfüllt werden muss und damit der Gesellschaft Liquidität erhält (vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 1995, I R 147/93, BStBl II 1996, 204). Ein fremder Dritter würde sich auf eine solche, einseitig die Kapitalgesellschaft begünstigende, Vereinbarung nicht einlassen.

    b) aa) Nach diesen Maßstäben ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Zahlungen der Klägerin an den Verein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren.

    Der Sponsoringvertrag ist klar, eindeutig und im Voraus getroffen worden. Der vereinbarte Vertragsinhalt und die Vertragsdurchführung halten einem Fremdvergleich stand. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die in § X geregelten Zahlungsmodalitäten, wonach die Sponsoringbeträge erst nach Rechnungsstellung durch den Verein fällig werden und erst auf Anforderung des Vereins durch die Klägerin zu zahlen sind. Diese vereinbarten Zahlungsmodalitäten mögen auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen und die Frage aufwerfen, ob die vertragliche Ausgestaltung nicht dazu diente, der Klägerin Liquiditätsvorteile zu verschaffen, die ihr ein fremder Dritter nicht gewährt hätte.

    Vorliegend findet die Vereinbarung der Zahlungsmodalitäten jedoch ihre Rechtfertigung in dem notwendigen Aufbau von Strukturen für eine Förderung von Projekten im Verein zum Erhalt der Gemeinnützigkeit. Der Verein hatte in den Streitjahren - anders als "normale" Gläubiger - nicht das Interesse, ihm zustehende Zahlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt fällig zu stellen und abzufordern. Aufgrund des Mittelverwendungsgebots hatte der Verein nicht die Möglichkeit, nicht verwendbare Gelder renditebringend auf dem Kapitalmarkt anzulegen. Vielmehr konnte der Verein die Sponsoringbeträge zunächst gar nicht in voller Höhe "gebrauchen", da er sie mangels ausreichender zu fördernder Projekte nicht für Förderzwecke einsetzen konnte. Auf diese Situation konnte nicht durch eine Reduzierung der Sponsoringbeträge durch die Klägerin reagiert werden, da dies ihre Reputation und den gewünschten Werbeeffekt gefährdet hätte.

    Der Umstand, dass der Verein nur diejenigen Mittel abrufen konnte, deren satzungsgemäße Verwendung sichergestellt war, hatte auch eine Schwächung seiner Verhandlungsposition bei der Vereinbarung der Höhe der Verzinsung stehen gelassener/nicht abgerufener Ansprüche zur Folge. Dementsprechend sieht der Senat in den Streitjahren auch keinen Anlass, die vereinbarte (geringe) Zinshöhe für fällige, aber stehengelassene Beträge zu beanstanden; dies gilt auch unter Berücksichtigung des sog. Margenteilungsgrundsatzes (vgl. dazu zuletzt BFH, Urteil vom 22. Februar 2023, I R 27/20, BStBl II 2023, 840).

    Der Senat hält es in Anlehnung an die von der Rechtsprechung im Gemeinnützigkeitsrecht einem Verein zugebilligte Aufbauphase (vgl. BFH, Beschluss vom 23. September 1998, I B 82/98, BStBl II 2000, 320; vgl. auch AEAO zu § 55 Nr. 20: vier Jahre als Obergrenze) hier vorliegend für angezeigt, dem Verein ebenso eine Anlaufphase zum Aufbau von Strukturen zuzubilligen. Im Hinblick darauf, dass Kontakte zu geförderten Institutionen über längere Zeit angebahnt und gepflegt werden müssen, befand sich der Verein in den Streitjahren noch in dieser Aufbauphase. Dass bis zum Ende des Streitzeitraums die Förderstrukturen maßgeblich weiter ausgebaut und gefestigt werden konnten, spiegelt sich auch in dem Tätigkeitsbericht des Vereins für 2017 wider, wonach in diesem Jahr Systeme und Prozesse etabliert werden konnten, um Projekte über eine Ausschreibung zu akquirieren und besser fördern zu können. Diese Entwicklung wird belegt durch die Steigerung der geförderten Projekte von ... (2015) bzw. ... (2016) auf über ... (2017) und die damit einhergehende Erhöhung der Förderausgaben von rd. ... € (2015) auf ... € (2017).

    Danach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Sponsoringvereinbarung auf die "Kassenlage" der Klägerin zugeschnitten und damit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Es liegen auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei den Sponsoringaufwendungen eigentlich um Aufwendungen von Herrn A bzw. den Gesellschaftern der Klägerin handelte, bei denen das Geltungsbedürfnis der Personen im Vordergrund stand.

    bb) Da danach eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nicht festzustellen ist, kann dahinstehen, ob der Betriebsprüfer mit den Zahlungsbeträgen überhaupt die zutreffende Bezugsgröße für die vGA gewählt hat und es bedarf auch keiner Entscheidung, ob vorliegend ein Näheverhältnis zum Verein besteht (vgl. zu einer Stiftung als nahestehende Person: BFH, Beschluss vom 13. Juli 2021, I R 16/18, BStBl II 2022, 119).

    4. Danach sind die im Bp-Bericht im Hinblick auf den Sponsoringvertrag in Tz. 10. und 16. getroffenen Feststellungen, die vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden entsprechend umgesetzt wurden, rückgängig zu machen; dies bedeutet im Einzelnen:

    ...

    ...

    II.

    1. Die Übertragung der Berechnung der Steuer auf den Beklagten beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.

    2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 151 Abs. 1, § 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

    3. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor.

    Hinweis: