28.10.2025 · IWW-Abrufnummer 250864
Bundesgerichtshof: Urteil vom 09.10.2025 – III ZR 180/24
Bis zum 7. April 2023 handelten die in der jeweiligen Fassung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV) bestimmten Leistungserbringer bei der Vornahme einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes.
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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Der Kläger nimmt die Beklagte, die als niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin in einer Gemeinschaftspraxis an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, wegen einer seines Erachtens fehlerhaften Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf Schadensersatz in Anspruch.
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Nach zwei vorangegangenen Impfungen im Mai und im Juli 2021 erhielt der Kläger am 15. Dezember 2021 durch eine Mitarbeiterin der Beklagten in der Gemeinschaftspraxis eine sogenannte Booster-Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Etwa drei Wochen später wurde bei ihm eine Herzerkrankung diagnostiziert.
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Der Kläger hat geltend gemacht, er sei vor der Booster-Impfung nicht über Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Die Impfung sei außerdem fehlerhaft verabreicht worden. Bei seiner Herzerkrankung handele es sich um einen Impfschaden. Infolge der Impfung seien seine kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt. Es müsse von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden.
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Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht für materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden gerichtete Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner unter anderem inVersR 2024, 1145veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, das Landgericht habe zutreffend vertragliche und deliktische Ansprüche unter Hinweis auf die Staatshaftung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG verneint. Die Beklagte, ihr Praxispartner und ihre Mitarbeiterin hätten, wie die Vorinstanz im Einzelnen begründet hat, bei der Impfung des Klägers am 15. Dezember 2021 in Ausübung einer ihnen übertragenen hoheitlichen Aufgabe als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne gehandelt.
II.
7
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat eine persönliche Haftung der Beklagten für die vom Kläger geltend gemachten Impfschäden zu Recht verneint.
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1. Nach Art. 34 Satz 1 GG haftet anstelle des Bediensteten, soweit dieser in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amts gehandelt hat, der Staat oder die Körperschaft, in dessen Dienst er steht. Die persönliche Haftung des Bediensteten ist in diesem Fall ausgeschlossen (st. Rspr.: zB Senat, Urteile vom 11. Januar 2024 - III ZR 15/23 ,VersR 2024, 576Rn. 9 und vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05 ,VersR 2006, 1684Rn. 6; BGH, Urteil vom 30. Juli 2024 - VI ZR 115/22 ,VersR 2024, 1614Rn. 10).
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2. Die Beklagte handelte bei der in Rede stehenden Schutzimpfung des Klägers gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes. Dies gilt auch, soweit ihr das Verhalten ihrer Mitarbeiterin zuzurechnen ist.
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a) Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (zB Senat, Urteile vom 11. Januar 2024 aaO Rn. 11 und vom 14. Mai 2009 - III ZR 86/08 , BGHZ 181, 65 Rn. 10; BGH aaO).
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Hiernach können auch Private Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne sein. Dies kommt neben den Fällen der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden. Dafür ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe bestehen, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes "Werkzeug" oder "Erfüllungsgehilfe" des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss (Senat, Urteile vom 11. Januar 2024 aaO Rn. 12 und vom 13. April 2023 - III ZR 215/21 , BGHZ 237, 30 Rn. 24; jew. mwN). Es ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, der ein "bewegliches Beurteilungsraster" zugrunde liegt: Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, den Handelnden als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (vgl. Senat, Urteile vom 11. Januar 2024 aaO Rn. 13 und vom 13. April 2023 aaO Rn. 25; jew. mwN).
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b) Unter Anwendung dieser Grundsätze handelten bis zum 7. April 2023 die in der jeweiligen Fassung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV) bestimmten Leistungserbringer - wie hier die Beklagte als Leistungserbringerin nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 CoronaImpfV in der Fassung vom 15. November 2021 - bei der Vornahme einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes.
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aa) Die jeweiligen Leistungserbringer erledigten mit der Durchführung von Schutzimpfungen eine hoheitliche Aufgabe. Sie erfüllten den eigens durch das Bundesministerium für Gesundheit als Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V sowie § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c und f IfSG im Rahmen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge geschaffenen Anspruch gegen den Staat auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (vgl. Senat, Urteile vom 15. Februar 1990 - III ZR 100/88 , NJW 1990, 2311 und vom 26. Januar 1959 - III ZR 213/57 , VersR 1959, 355, 357 zu anderen Impfungen).
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Dieser Anspruch ergab sich bis zum 7. April 2023 aus § 1 CoronaImpfV in der jeweils geltenden Fassung und erfasste auch Folge- und Auffrischimpfungen (zB § 2 Abs. 1 CoronaImpfV in der Fassung vom 30. August 2021). Im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe hatten die in § 1 Abs. 1 Satz 2 CoronaImpfV genannten Personen einen von ihrem Krankenversicherungsstatus unabhängigen, zunächst nach einer vorgegebenen Reihenfolge der Anspruchsberechtigten zu erfüllenden (vgl. § 1 Abs. 2 CoronaImpfV in der Fassung vom 18. Dezember 2020) Impfanspruch. Dieser Anspruch war öffentlich-rechtlicher Natur, was sich auch darin zeigt, dass er, wie später mit der Einfügung des § 68 Abs. 1a IfSG durch das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021 (BGBl I S. 370) klargestellt worden ist (vgl. BT-Drucks. 19/27291, S. 63), im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen war (vgl. VG Dresden,GesR 2021, 195, 196 f; VG Berlin, BeckRS 2021, 877 Rn. 8; Bockholdt in Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19 - Corona-Gesetzgebung, 2. Aufl., § 14 Rn. 94 ff; Eibenstein, COVuR 2021, 179, 180; Huster/Kohlenbach/Stephan, SGb 2021, 197, 198 f). Der Einwand der Revision, es sei an keiner Stelle festgehalten, dass es sich bei der Schutzimpfung um eine öffentliche Aufgabe handele, ändert daran nichts.
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bb) Dementsprechend besteht in Rechtsprechung und Literatur, soweit ersichtlich, kein Streit darüber, dass die in den Impfzentren und mobilen Impfteams (vgl. zB § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 CoronaImpfV in der Fassung vom 30. August 2021) tätigen Ärzte bei der Durchführung von Schutzimpfungen nach der Coronavirus-Impfverordnung in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes handelten ( OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juni 2024 - 1 U 34/23 , juris Rn. 65 f; LG Bielefeld, Urteil vom 23. Mai 2025 - 4 O 238/24, juris Rn. 20; LG Itzehoe, Urteil vom 7. März 2024 - 4 O 44/23, juris Rn. 16 f; Itzel, MDR 2025, 212 Rn. 34; Vogeler, MedR 2024, 901; auf der Heiden, r+s 2023, 433 Rn. 6; Bergmann/Krekeler, ZMGR 2023, 181, 182; Bockholdt aaO § 14 Rn. 127; Dutta, NJW 2022, 649 Rn. 25, 34; Staudinger/Gutmann, BGB, Neubearbeitung 2021, § 630a Rn. 21; Martis/Winkhart-Martis, MDR 2025, 422 Rn. 43 ff; Plagemann/Baumann, COVuR 2021, 514, 521; Rahn, GuP 2023, 208 ff; Sangs in Sangs/Eibenstein, Infektionsschutzgesetz, IfSG § 20 Rn. 68; Schwall, GuP 2024, 218; BeckOGK/Thomas, BGB [1. August 2025] § 839 Rn. 94; Grüneberg/Sprau, BGB, 84. Aufl., § 839 Rn. 121; Voit, PharmR 2021, 393, 395; MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl., BGB § 823 Rn. 239).
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cc) Entgegen der Auffassung der Revision sind indessen auch die übrigen in der jeweils geltenden Coronavirus-Impfverordnung (für den Streitfall maßgeblich § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 in der Fassung vom 15. November 2021; siehe zuletzt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 9 CoronaImpfV in der Fassung vom 29. Dezember 2022) genannten Leistungserbringer als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (so auch Itzel aaO Rn. 34; auf der Heiden aaO; Dutta aaO; jurisPK-BGB/Lafontaine, 10. Aufl. [7. Juli 2025], § 630a Rn. 63.1, 63.3; Martis/Winkhart-Martis aaO; Plagemann/Baumann aaO; Rahn aaO; Schwall aaO S. 218 f; Grüneberg/Sprau aaO; Vogeler aaO; jurisPK-BGB/Wingler, 10. Aufl. [23. September 2025], § 839 Rn. 623.1; für die "niedergelassenen Ärzte": OLG Stuttgart aaO Rn. 67; aA LG Detmold, Urteil vom 11. April 2024 - 04 O 200/23, juris Rn. 18 ff; Bergmann/Krekeler aaO; Staudinger/Gutmann aaO; Sangs aaO Rn. 69; Voit aaO; MüKoBGB/Wagner aaO; einschränkend nach Entfallen der Vorgaben zur Priorisierung der Anspruchsberechtigten: LG Berlin II, Urteil vom 10. Januar 2025 - 17 O 53/24, juris Rn. 16 ff; LG Bielefeld aaO Rn. 18 ff). Dies gilt ungeachtet dessen, dass die ärztliche Heilbehandlung regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG ist (zB BGH, Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 208/15 , BGHZ 213, 120 Rn. 8 mwN) und im Bereich der Daseinsvorsorge eine Haftung des Staates für das Handeln Privater nicht in gleicher Weise geboten ist wie im Bereich der Eingriffsverwaltung (vgl. zB Senat, Urteil vom 13. April 2023 aaO Rn. 28 mwN). Die Würdigung des Berufungsgerichts, sämtliche der zur Zeit der Impfung des Klägers am 15. Dezember 2021 in § 3 CoronaImpfV in der Fassung vom 15. November 2021 genannten Leistungserbringer hätten - unabhängig von der Organisation und dem Ort ihrer Tätigkeit - bei den Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 als verlängerter Arm des Staates zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe gehandelt, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Unter Anwendung des oben genannten "beweglichen Beurteilungsrasters" sind alle Schutzimpfungen, die auf der Grundlage der jeweils geltenden Coronavirus-Impfverordnung erfolgten, als (noch) dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend anzusehen und dementsprechend alle privaten Leistungserbringer als Verwaltungshelfer einzuordnen.
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(1) Mit der Durchführung von Schutzimpfungen erfüllten die Leistungserbringer unmittelbar den oben beschriebenen öffentlich-rechtlichen Impfanspruch, ohne dass die Coronavirus-Impfverordnung insoweit zwischen ihnen differenzierte.
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(2) Dessen hoheitlicher Charakter stand bei der Impftätigkeit im Vordergrund. Die Schutzimpfungen waren ein zentrales Mittel zur Bewältigung der Corona-Pandemie (vgl. zB BT-Drucks. 19/27561, S. 1; 20/3850, S. 14; siehe auch OLG Stuttgart aaO Rn. 60 ff). Der darauf gerichtete Anspruch war ein wesentlicher Bestandteil der staatlichen "Corona-Impfkampagne", in die die Leistungserbringer ausdrücklich eingebunden wurden (vgl. zB Referentenentwürfe zur CoronaImpfV vom 10. März 2021, S. 2, 21; zur CoronaImpfV vom 30. August 2021, S. 24 bis 26, 36, und zur Sechsten Verordnung zur Änderung der CoronaImpfV vom 29. Dezember 2022, S. 1 f, 4, 14 f, jew. abrufbar unter www.bundesgesundheitsministerium.de). Die Erfüllung des staatlichen Impfanspruchs diente damit zugleich - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - den übergeordneten Zielen eines individuellen Gesundheitsschutzes sowie der Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen und zentraler Bereiche der Daseinsfürsorge (vgl. § 20 Abs. 2a IfSG; Rahn aaO; jurisPK-BGB/Lafontaine aaO Rn. 63.3).
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Darüber hinaus wies der Impfanspruch aus § 1 CoronaImpfV jedenfalls zeitweise einen engen Bezug zur Eingriffsverwaltung auf. Zwar führt der Streithelfer des Klägers im Ausgangspunkt zutreffend aus, es habe keine Impfpflicht bestanden. Die Ablehnung einer Schutzimpfung konnte jedoch nachteilige Folgen haben, wie etwa zum Zeitpunkt der Impfung des Klägers am 15. Dezember 2021 in Form von bußgeldbewehrten Zugangs- und Kontaktbeschränkungen (vgl. §§ 4 , 6 Abs. 1 , § 8 Abs. 1 , 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 und 9 CoronaSchVO NRW vom 3. Dezember 2021), dem bußgeldbewehrten Erfordernis eines Testnachweises für das Betreten der Arbeitsstätte ( § 28b Abs. 1 Satz 1 , § 73 Abs. 1a Nr. 11b , Abs. 2 IfSG in der Fassung vom 10. Dezember 2021, gültig ab 12. Dezember 2021) oder der Verhängung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots für in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen ( § 20a Abs. 1 Satz 1 , Abs. 5 Satz 3 IfSG in der Fassung vom 10. Dezember 2021, gültig ab 12. Dezember 2021).
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(3) Schließlich stand den privaten Leistungserbringern nur ein stark eingeschränkter Entscheidungsspielraum zu, wie der Anspruch auf Schutzimpfung aus § 1 CoronaImpfV zu erfüllen war. Ihnen wurde durch den Verordnungsgeber vorgegeben, auf welche Weise die Schutzimpfung und die begleitenden Leistungen vorzunehmen waren (vgl. Dutta aaO Rn. 25; Vogeler aaO S. 901; Rahn aaO). So regelte § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV in der seit dem 7. Juni 2021 jeweils geltenden Fassung, dass der Anspruch auf Schutzimpfung die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffs, die Beobachtung der sich an die Verabreichung des Impfstoffs unmittelbar anschließenden Nachsorgephase und die erforderliche medizinische Intervention im Fall des Auftretens von Impfreaktionen umfasste. In der seit dem 1. September 2021 jeweils geltenden Fassung kam die Ausstellung der Impfdokumentation und die Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22 Abs. 5 IfSG hinzu. Satz 2 enthielt weitere Vorgaben zur Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person. Zudem waren die Leistungserbringer verpflichtet, täglich an der Impfsurveillance (vgl. zB § 7 CoronaImpfV in der Fassung vom 10. März 2021; § 4 Abs. 1 CoronaImpfV in der Fassung vom 30. August 2021) teilzunehmen; die Erfüllung dieser Teilnahmeverpflichtung war Voraussetzung für die Vergütung der ärztlichen Leistungen (vgl. zB § 9 Abs. 1 Satz 2 CoronaImpfV in der Fassung vom 10. März 2021; § 6 Abs. 1 Satz 3 CoronaImpfV in der Fassung vom 30. August 2021).
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Dem Umstand, dass bis zum Erlass der CoronaImpfV vom 1. Juni 2021 überdies die Anspruchsberechtigten in einer bestimmten Reihenfolge zu berücksichtigen waren ( § 1 Abs. 2 , § 6 Abs. 4 CoronaImpfV in der Fassung vom 10. März 2021), kommt insoweit keine besondere Bedeutung mehr zu.
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Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sind die privaten Leistungserbringer hinsichtlich der Durchführung von Schutzimpfungen mithin als bloße "Erfüllungsgehilfen" des Staates im Rahmen der bundesweiten Impfkampagne gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 anzusehen.
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(4) Ohne Erfolg wendet der Streithelfer des Klägers ein, die Qualifizierung der Leistungserbringung nach der Coronavirus-Impfverordnung (durch einen niedergelassenen Arzt) als hoheitliche Tätigkeit verkenne die systematische Aufgabenverteilung im Gesundheitswesen. Die grundsätzliche Trennung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Sozialrecht der Leistungsansprüche (SGB V) und der privatrechtlichen Regelung der zur Erfüllung dieser Ansprüche erfolgenden Behandlung wird durch die Einordnung aller Leistungserbringer im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung als Verwaltungshelfer nicht in Frage gestellt.
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Aus § 1 CoronaImpfV ergab sich gerade kein sozial-rechtlicher Leistungsanspruch gesetzlich Krankenversicherter gegen die eigene Krankenkasse. Wie bereits ausgeführt, begründete die Norm für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 CoronaImpfV genannten Personen einen von ihrem Krankenversicherungsstatus unabhängigen öffentlichen-rechtlichen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, der sich unmittelbar gegen den Staat richtete (siehe oben unter II 2 b aa). Dazu wurden die Impfungen zumindest überwiegend aus Bundesmitteln finanziert (vgl. Referentenentwurf zur Sechsten Verordnung zur Änderung der CoronaImpfV vom 29. Dezember 2022 aaO S. 2 f, 23; Martis/Winkhart-Martis aaO; Rahn aaO). Erst nach dem 7. April 2023, mithin nach Ablauf der für die Verordnungsermächtigung gemäß § 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V geltenden Frist, wurde die Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in die Regelversorgung übergeleitet (vgl. Referentenentwurf zur Sechsten Verordnung zur Änderung der CoronaImpfV vom 29. Dezember 2022 aaO S. 2).
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Überdies unterscheidet sich die Schutzimpfung nach der Coronavirus-Impfverordnung aufgrund der nahezu vollständigen Einbeziehung der Leistungserbringer, denen sogar einzelne Arbeitsschritte vorgeschrieben wurden, in die staatliche Impfkampagne wesentlich von der allgemeinen Gewährung sozial-rechtlicher Leistungen. Dies gilt etwa auch für die Leistungserbringung im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis sowie in dem sich an den hierzu entwickelten Grundsätzen orientierenden jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis, bei denen die Rechtsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Hilfeempfänger privatrechtlicher Natur ist ("privatrechtliches Erfüllungsverhältnis", vgl. Senat, Urteile vom 18. Februar 2021 - III ZR 175/19 , ZKJ 2021, 241 Rn. 19 ff und vom 11. April 2019 - III ZR 4/18 ,VersR 2019, 1308Rn. 17; jew. mwN).
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(5) Schließlich führt entgegen der Auffassung der Revision zu keiner anderen Beurteilung, dass die privaten Leistungserbringer nicht verpflichtet waren, Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchzuführen. Darauf kommt es aus den vorstehenden Gründen nicht an.
HerrmannArendKessenHerrLiepinVon Rechts wegen