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  • · Fachbeitrag · Bewertungsverfahren und ihre Tauglichkeit

    Vereinfachtes Bewertungsverfahren: Drei Gründe, warum es die UN-Nachfolge vermutlich verhindert

    von Ingo Claus, claus@kern-unternehmensnachfolge.com

    | Der Unternehmenswert ist eines der wichtigsten Themen bei einer innerfamiliären Nachfolge oder bei einem Unternehmensverkauf. Anhand von zwei praktischen Beispielen erläutert PU, warum das vereinfachte Bewertungsverfahren für die Unternehmensnachfolge ungeeignet ist. Die Anwendung dieses Verfahrens verhindert systematisch erfolgreiche Unternehmensverkäufe oder schreckt Junioren von dem Einstieg ins Familienunternehmen ab. |

    1. Gesunde Unternehmen werden unverkäuflich ‒ Beispiel 1

    Im Rahmen eines Suchmandats kamen wir in diesem Jahr mit einem Dienstleistungsunternehmen (Umsatz von rund 650.000 EUR) in Kontakt. Das Unternehmen bot ein die Wertschöpfungstiefe unseres Mandanten ergänzendes, aber weitgehend austauschbares Produkt in einem für unseren Mandanten interessanten Kundenkreis an. Der Gesellschafter legte uns die nachfolgende Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren vor.

     

    1.1 Datengrundlage

     

    • Ermittlung des gemeinen Werts nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 200 Abs. 1 BewG)
    • Ermittlung des Jahresertrags (§§ 201, 202 BewG)
    • Wirtschaftsjahr
    2016
    2017
    2018
    • Gewinn/Verlust i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 4 Abs. 3 EStG (Ausgangswert)

    28.038

    410.743

    12.220

    • Hinzurechnungen (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 BewG)
    • + Ertragsteueraufwand (KSt, Zuschlagsteuern und GewSt)

    11.913

    200.266

    6.854

    • Betriebsergebnis (vor Ertragsteueraufwand)

    39.951

    611.009

    19.074

    • ‒ Ertragsteueraufwand (§ 202 Abs. 3 BewG; 30 % des pos. Betriebsergebnisses)

    11.986

    183.303

    5.723

    • Betriebsergebnis

    27.965

    427.706

    13.351

    • Anzusetzender Jahresertrag (§ 201 BewG)
    • Summe der Betriebsergebnisse

    469.022

    • Durchschnittsertrag (= Summe Betriebsergebnisse ÷ 3)

    156.340

    • Anzusetzender Jahresertrag

    156.340

    • Ertragswert (§ 200 Abs. 1 BewG)
    • Jahresertrag

    156.340

    • × Kapitalisierungsfaktor (§ 203 BewG)

    13,75

    • Ertragswert

    2.149.675

    •  
    • Gemeiner Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 200 BewG)
    • Ertragswert

    2.149.675

    • Gemeiner Wert des Betriebsvermögens der Gesellschaft

    2.149.675

     

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