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  • 22.09.2016 · Checklisten · Downloads · Selbstanzeigenberatung

    Benennungsverlangen nach § 160 AO

    Nach § 160 Abs. 1 S. 1 AO sind Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Empfänger genau zu benennen. Wie weit das Ermessen der Behörden im Zusammenhang mit § 160 Abs. 1 S. 1 AO reicht, wird in folgender 14-Punkte-Liste ausgeführt.

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