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· Fachbeitrag · Arzthaftungsrecht

Wer haftet, wenn die MFA einen Fehler macht?

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Rainer Hellweg, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de 

| Die Aufgabe der Medizinischen Fachangestellten (MFA) liegt darin, dem Arzt bei der Untersuchung, Behandlung, Betreuung und Beratung von Patienten zu assistieren. Dabei werden MFA auch eigenverantwortlich tätig. Was aber, wenn ihnen dabei ein Fehler unterläuft? Wann haftet der Arzt und wann besteht sogar eine Eigenhaftung der MFA? Der folgende Artikel gibt Antworten. |

Behandlungsvertrag wird mit Arzt geschlossen

Die rechtliche Grundlage des Behandlungsverhältnisses mit dem Patienten ist der Behandlungsvertrag. Dieser kommt zwischen dem Patienten und dem Arzt - bzw. mehreren Ärzten oder der Gemeinschaftspraxis - zustande. Die MFA wird demnach nicht Vertragspartnerin im Rahmen des Behandlungsvertrags.

 

Sie wird aber für den Arzt tätig, soweit sie in die Durchführung diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen am Patienten involviert ist. Insofern ist sie sogenannte „Erfüllungsgehilfin“ des Arztes. Dies bedeutet: Ein etwaiges Verschulden der MFA würde dem Arzt zugerechnet. Für Fehler der MFA muss also im Rahmen des Behandlungsvertrags der Arzt nach außen haften.

 

Daraus folgt aber nicht, dass die MFA von jeglicher Haftung befreit wäre. Im Rahmen der sogenannten Deliktshaftung kann auch die MFA direkt vom Patienten in Anspruch genommen werden, wenn aufgrund eines Fehlers von ihr eine Körperverletzung beim Patienten hervorgerufen wurde.

Mangelnde persönliche Fähigkeiten der MFA kein Grund zum Haftungsausschluss

Maßgeblich ist der sogenannte objektive Fahrlässigkeitsbegriff im Zivilrecht. Das heißt: Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Maßnahme fehlerhaft war oder nicht, sind nicht die subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten der betreffenden MFA von Bedeutung. Vielmehr kommt es darauf an, welche objektive Sorgfalt der Patient hätte erwarten können. Ungenügende Kenntnisse oder mangelnde Erfahrung, die in der konkreten Person der MFA begründet sind, schließen eine Haftung somit nicht aus. Geschuldet wird gegenüber dem Patienten sowohl die „Sorgfalt eines ordentlichen Arztes“ als auch die „Sorgfalt einer ordentlichen MFA“.

 

Haftungsträchtig im Tätigkeitsgebiet von MFA sind zum Beispiel

  • das versehentliche Vertauschen von Urinproben, Spritzen oder Infusionen
  • oder unzureichende Hygiene oder Desinfektion von Instrumenten und Geräten, wodurch Infektionen hervorgerufen werden können.

 

  • Beispielsfall 1

Mit Urteil vom 12. Januar 2010 (Az. 8 U 6/09) hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Infusionslösung in der Klinik vertauscht worden war. Die dort tätige MFA verwechselte die Flasche und nahm versehentlich Lavasept 0,1 % in Ringerlösung - ein Desinfektionsmittel. Dies wurde der Patientin von der Ärztin dann als Infusion zugeführt. Hierdurch kam es zu Schädigungen bei der Patientin.

 

Das Gericht hielt ein Schmerzensgeld von insgesamt 15.000 Euro für angemessen. Verurteilt wurde im dortigen Fall der Klinikträger. Über eine Haftung der MFA selbst hatte das Gericht nicht zu entscheiden, da die Patientin diese nicht verklagt hatte. Eine persönliche Haftung der MFA auch neben dem Klinikträger wäre aber denkbar gewesen.

 

Welche Tätigkeiten darf die MFA ausüben?

Nach dem sogenannten Arztvorbehalt ist die Ausübung der Heilkunde dem Arzt aufgrund seiner Qualifikation vorbehalten. Zu den höchstpersönlich von ihm zu erbringenden Leistungen zählen Anamnese, Indikationsstellung, Untersuchung, Aufklärung und Beratung des Patienten sowie grundsätzlich alle invasiven Maßnahmen einschließlich operativer Eingriffe (siehe auch „Neue Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag: Delegation ärztlicher Leistungen“, PPA 11/2013, Seite 4).

 

An nichtärztliche Mitarbeiter - also auch MFA - delegiert werden dürfen grundsätzlich bestimmte Spritzen, Blutentnahmen, das Anlegen einfacher Verbände und die Entnahme von Stuhl- und Urinproben. Aber Vorsicht: Auch bei diesen Tätigkeiten muss der Arzt die MFA regelmäßig zumindest stichprobenartig überprüfen und überwachen. Der Arzt muss in jedem Einzelfall eine detaillierte Anordnung treffen, zum Beispiel in welcher Art und Dosis ein Medikament appliziert werden soll. Erforderlich ist weiterhin, dass die MFA über die erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügt, worüber sich der Arzt Gewissheit verschaffen muss. (Lesen Sie zur ärztlichen Überwachung von Tätigkeiten auch den Beitrag „Fortschritte bei der Delegation von Leistungen“, PPA 02/2014, Seite 15.)

Organisations- und Übernahmeverschulden

Wenn der Arzt der MFA eine Leistung überträgt, die er nicht hätte delegieren dürfen, und hieraus ein Gesundheitsschaden beim Patienten entsteht, kommt eine Haftung sowohl des Arztes als auch der MFA in Betracht. Der Arzt kann hier unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Organisationsverschuldens haftbar gemacht werden.

 

Der MFA könnte ein sogenanntes Übernahmeverschulden vorgeworfen werden. Das heißt: Alle im Gesundheitswesen tätigen Mitarbeiter, die Maßnahmen am Patienten durchführen, dürfen diese nur dann vornehmen, wenn sie fachlich dazu in der Lage sind. Übernimmt die MFA eine Maßnahme und führt diese durch, obwohl sie dazu nicht befähigt ist, kann sie sich haftbar machen.

 

Dem Vorwurf des Übernahmeverschuldens kann die MFA nicht entgegenhalten, dass sie „nur“ auf ausdrückliche Anweisung des Arztes gehandelt habe. Die Anweisung des Arztes bedeutet keinen Haftungsausschluss zugunsten der MFA. Wenn der Arzt ihr eine Aufgabe am Patienten übertragen möchte, muss die MFA eigenverantwortlich prüfen, ob sie dazu auch in der Lage ist.

Informationspflicht der MFA bei eigenen Erkrankungen

Insbesondere bei Bestehen einer eigenen Erkrankung oder Infektion hat die MFA eine Hinweispflicht gegenüber dem Arzt. Wenn in diesem Fall auch nur die Gefahr besteht, dass die MFA ein Ansteckungsrisiko für Patienten darstellen könnte, muss sie hierauf explizit hinweisen. Unterlässt sie dies, kann dies zu einem Haftungsfall führen.

 

  • Beispielsfall 2

Mit Urteil vom 20. März 2007 (Az. VI ZR 158/06, Abruf-Nr. 071507) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über einen Fall, in dem es bei einer Patientin zu einem Spritzenabszess nach Behandlung in einer orthopädischen Gemeinschaftspraxis gekommen war. Der Spritzenabszess beruhte auf einer Staphylokokkeninfektion. Als Ausgangsträgerin der Keime konnte die in der Praxis angestellte MFA ausgemacht werden, die seinerzeit an Heuschnupfen litt und bei der Verabreichung der Spritzen assistiert hatte. (Lesen Sie dazu auch „Hygienemängel in der Arztpraxis können weitreichende Konsequenzen haben“. In: PPA 10/2008, Seite 1).

 

Der BGH bejahte in seinem Urteil eine Haftung des Arztes wegen Hygienemängeln. Denkbar wäre im dortigen Fall aber auch ein Haftungsanspruch gegen die MFA direkt gewesen. Da diese nicht verklagt worden war, hatte der BGH hierüber nicht zu entscheiden. Wenn jedoch die MFA von ihrer Infektion gewusst und dies gegenüber dem Arzt als ihrem Arbeitgeber verschwiegen hätte, könnte ein Regressanspruch des Arztes gegenüber der MFA in Betracht kommen.

 

Meist werden die Arzthaftungsklagen von Patientenseite gegen die Inhaber der Arztpraxen und nicht direkt gegen die MFA gerichtet. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist aber auch für die MFA Vorsicht geboten. Haftungsansprüche direkt ihr gegenüber können durchaus in Betracht kommen.

Risikofaktor Kommunikation

Haftungsträchtig ist insbesondere die Schnittstelle, was die Kommunikation zwischen Arzt und MFA in der Praxis angeht. Wenn hier Fehler oder Ungenauigkeiten passieren, kann es etwa zur Verwechslung von Spritzen, Infusionen oder Proben kommen. Um dem vorzubeugen, ist eine offene Kommunikation zwischen Arzt und MFA zu empfehlen.

 

PRAXISHINWEIS | Im Zweifel gilt: Lieber einmal mehr nachfragen, um einen Haftungsfall zu vermeiden. Wenn Sie sich als MFA bestimmte Ihnen übertragene Aufgaben nicht zutrauen, sollten Sie dies gegenüber dem Arzt als Ihrem Arbeitgeber deutlich und offen ansprechen.

 
Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 10 | ID 42728096