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· Fachbeitrag · Rechtsprechung

Fortschritte bei der Delegation von Leistungen

von Rechtsanwältin Claudia Reich, Professor Dr. Hendrik Schneider, Hannelore König (Co-Autorin), Sabine Ridder (Co-Autorin)

| Jeder Arzt in der Radiologie und Strahlentherapie ist im Praxisalltag auf die Unterstützung durch Medizinische Fachangestellte (MFA) angewiesen. Manche Verwaltungsbehörden wollen jedoch die Aufgaben der MFA auf bloße Hilfstätigkeiten reduzieren. Die seit 1. Oktober 2013 geltende Delegationsvereinbarung (Beitrag in PPA 11/2013, Seite 4 ) eröffnet der Arztpraxis neue Möglichkeiten, sich gegen solche behördlichen Einschränkungen des Tätigkeitfelds der MFA zu wehren. |

Auffassung der Verwaltungsbehörden

Rechtliche Grundlage für den Einsatz von MFA in der Radiologie ist § 82 Abs. 2 Nr. 4 Strahlenschutz-Verordnung (StrlSchV). Hiernach können MFA bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen an Menschen technisch mitwirken, wenn sie

 

  • unter ständiger Aufsicht eines fachkundigen Arztes stehen und
  • im Rahmen einer Weiterbildung die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz erworben haben.

 

Einzelne Verwaltungsbehörden verstehen unter „technischer Mitwirkung“ der MFA nur unterstützende Tätigkeiten. Der Begriff „ständige Aufsicht“ bedeutet für die Behörden, dass der Arzt ständig im Behandlungszimmer anwesend sein muss, während die MFA unterstützende Tätigkeiten ausführt.

 

Verwaltungsbehörden begründen ihre Ansicht damit, dass der MFA im Vergleich zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin (MTRA) für den Einsatz in der Radiologie die nötige Qualifikation in Form der Fachkunde im Strahlenschutz fehle und von ihr somit ein erhöhtes Gefährdungspotenzial ausgehe.

Grundsätze der Delegationsvereinbarung

Die Delegationsvereinbarung regelt anhand von Beispielen, welche Tätigkeiten von nicht-ärztlichem Personal übernommen werden dürfen und welche Anforderungen hier gelten (siehe Beitrag in PPA 11/2013, Seite 4).

 

§ 4 fasst die allgemeinen Anforderungen an die Delegation ärztlicher Tätigkeiten an nicht-ärztliches Fachpersonal in folgenden Grundsätzen zusammen:

 

  • Der Vertragsarzt entscheidet, ob und an wen er eine Leistung delegiert. Er hat eine Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungspflicht.
  • Die Qualifikation des Mitarbeiters ist ausschlaggebend für den Umfang der Anleitung und Überwachung.

 

Die Delegationsvereinbarung erkennt die Einbeziehung von MFA im Bereich des Röntgens nach RöV ausdrücklich an. Im Bereich der Strahlentherapie sieht sie derzeit nur den Einsatz von MTA und MTRA vor. Dies widerspricht allerdings der aktuellen Rechtsprechung, die mit dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2012 darauf verwiesen hat, dass allen Personen, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, die technische Mitwirkung ohne Einschränkung erlaubt ist (Az. 10 S 1340/12). Zu diesen Personen zählen neben MTA und MTRA vor allem auch entsprechend qualifizierte MFA.

Wie viel ärztliche Aufsicht braucht die MFA?

Die Delegationsvereinbarung setzt auch Zeichen im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs „ständige Aufsicht“ Bisher forderte der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 17. Dezember 2012 eine engmaschige Überwachungspflicht. Nunmehr wird die Entscheidung über die Delegation durch die Delegationsvereinbarung in die Hände des Arztes gelegt und das Maß an Anleitung und Überwachung im Einzelfall je nach Qualifikation des Mitarbeiters bestimmt. Damit kann beim Einsatz von MFA nicht mehr per se eine dauerhafte physische Präsenz des Arztes gefordert werden.

 

Darauf hatte auch die Vorinstanz des VGH Baden-Württemberg das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart in seinem Urteil vom 11. Mai 2012 bereits hingewiesen. Das VG erklärte, dass die ständige Anwesenheit des Arztes zur Überwachung nicht notwendig sei. Eine solche Form der Aufsicht damit zu begründen, dass die MFA im Vergleich zur MTRA vermeintlich geringer qualifiziert sei, widerspreche dem Sinn der StrlSchV. Vielmehr solle dem Vertragsarzt ein Entscheidungsspielraum eingeräumt werden, innerhalb dessen er sich bewegen könne (Az. 4 K 3381/11).

 

FAZIT | Betroffene Praxen haben in einem eventuellen Rechtsstreit mit Behörden gute Erfolgsaussichten.

  • Die MFA leisten im Rahmen der Strahlentherapie einen unverzichtbaren Beitrag. Neben der Abwertung des Berufsbilds der MFA hätte eine konsequente Tätigkeitsbeschränkung für die MFA auch wirtschaftliche Folgen - zumindest für radiologische Praxen: Viele radiologische Praxen müssten, um auf Nummer sicher zu gehen, die MFA vermehrt durch MTRA ersetzen. Dies ist weder wirtschaftlich sinnvoll noch mit Blick auf die Qualifikation der MFA notwendig.
  • Zudem verstößt eine Einschränkung des Aufgabengebiets der MFA auch gegen die in Artikel 12, 1 Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit von Arzt und MFA.
 

Zu den Autoren

  • Prof. Dr. Hendrik Schneider ist ordentlicher Professor an der Universität Leipzig, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie pp. und Präsident der Leipziger Akademie für Angewandtes Wissenschaftsrecht e. V.
  • Rechtsanwältin Claudia Reich ist schwerpunktmäßig im Medizinrecht tätig, Referentin an der Dresden international University und der FH Jena sowie weiteren Veranstaltern zu medizinrechtlichen Fachgebieten.
  • Hannelore König ist 1. Vorsitzende des Verbandes medizinischer Fachberufe e. V.
  • Sabine Ridder Präsidentin (Ressort Öffentlichkeitsarbeit) des Verbandes medizinischer Fachberufe e. V.
Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 15 | ID 42433027