· Fachbeitrag · Delegation
Neue Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag: Delegation ärztlicher Leistungen
von Dr. Heinrich Weichmann, Lippetal
| Das zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene Versorgungsstrukturgesetz hat der KBV und den Krankenkassen aufgetragen, eine Vereinbarung zur Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal zu schließen. Eine entsprechende Vereinbarung ist jetzt von KBV und Krankenkassen in Abstimmung mit der Bundesärztekammer als Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag (BMV) mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 beschlossen worden. |
Vom Grundsatz her nichts Neues
Die Inhalte der jetzt neu geschlossenen Vereinbarung stimmen mit den früheren Stellungnahmen nahezu unverändert überein. Allerdings ist die Anlage 24 zum BMV kürzer und prägnanter gefasst. Wie bisher wird darauf verwiesen, dass folgende Leistungen ausschließlich Arztsache sind:
- Anamneseerhebung
- Indikationsstellung
- Untersuchung der Patienten
- Diagnosestellung
- Aufklärung und Beratung der Patienten sowie
- Entscheidungen über die Therapie
Ansonsten ist zu beachten, dass nur an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter delegiert werden darf, die
- mit dem delegierenden Arzt in dienstvertraglichem Verhältnis stehen,
- eine Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten (MFA) absolviert haben und
- die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Zusatzkenntnisse besitzen (zum Beispiel Fortbildung Strahlenschutz beim Röntgen).
Delegationsfähige Leistungen in der Arztpraxis
Die Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag beinhaltet einen Anhang, in dem die allgemein delegierbaren Leistungen sowie die arztgruppenspezifisch delegierbaren ärztlichen Tätigkeiten aufgelistet sind.
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Anamnesevorbereitung | Eine standardisierte Erhebung der Anamnese kann delegiert werden. Allerdings ist eine spätere Überprüfung durch den Arzt erforderlich, die gegebenenfalls durch ein persönliches Patientengespräch zu ergänzen ist. |
Aufklärung/ Aufklärungsvorbereitung | Über vorgesehene medizinische Maßnahmen in der Praxis können die MFA standardisierte Informationen abgeben. Aber auch hier ist eine spätere Überprüfung und gegebenenfalls eine Ergänzung durch ein Patientengespräch mit dem Arzt erforderlich. |
Technische Untersuchungen | MRT, CT und Röntgenleistungen können in der Durchführung delegiert werden. Bei der Verwendung von Kontrastmitteln (KM) ist die Anwesenheit des Arztes erforderlich. Die KM-Injektion selbst kann delegiert werden. Sonographische Untersuchungen sind immer durch den Arzt selbst durchzuführen. |
Früherkennungsleistungen | Bei Erwachsenen sind Laboruntersuchungen zur Krebsfrüherkennung delegierbar. Bei Kindern und Jugendlichen sind die Aufklärung der Eltern im Rahmen von Screeninguntersuchungen und Impfungen sowie bei den Untersuchungen U 1 bis J 2 Hör- und Sehtest sowie die Erfassung der Körpermaße delegierbar. Allerdings muss vorher immer ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden haben. |
Hausbesuche | Hausbesuche können unter bestimmten Voraussetzungen - wie bisher auch - delegiert werden und nach Nummer 40240 beziehungsweise 40260 bei Routinebesuchen abgerechnet werden, unter bestimmten Voraussetzungen (in Bereichen mit Unterversorgung § 87, Abs. 2 b SGB V) nach den Nummern 40870 oder 40872. Erforderlich ist allerdings ein vorheriger persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, für den dann in der Regel eine Versichertenpauschale berechnet wird. In welchem Zeitraum zuvor der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden haben muss, ist nicht festgelegt. |
Injektionen, intramuskulär und subkutan | Diese Leistungen sind grundsätzlich delegierbar. Die Anwesenheit des Arztes ist nur dann erforderlich, wenn Substanzen mit einem höheren Risikopotenzial appliziert werden. |
Injektionen/Infusionen, intravenös | Bei Intravenösen Applikationen ist grundsätzlich die Anwesenheit des Arztes in der Praxis erforderlich, die Durchführung ist delegierbar.
Wichtig: Wird ein Medikament erstmalig intravenös verabreicht, ist die Injektion vom Arzt persönlich zu erbringen. Nachfolgende intravenöse Applikationen des gleichen Medikaments dürfen delegiert werden. |
Labordiagnostik | Laboranalysen sind unverändert delegierbar. Die Anwesenheit des Arztes ist nicht erforderlich. Ausgenommen sind Leistungen des Speziallabors, bei deren Erbringung ein Arzt, der zur Abrechnung entsprechender Leistungen qualifiziert und berechtigt ist, anwesend sein muss. |
Technische Leistungen | Die Durchführung technischer Leistungen wie Langzeit-EKGs, Langzeit-Blutdruckmessungen, Spirographien oder audiometrische Untersuchungen ist delegierbar. Nicht delegierbar sind sonographische Untersuchungen. |
Wundversorgung/ Verbandwechsel | Die primäre Wundversorgung ist grundsätzlich Arztsache, Nachbehandlungen wie Verbandwechsel usw. sind delegierbar, auch Verbandwechsel nach von anderen Ärzten durchgeführten Operationen. |
Mehr Rechtssicherheit
Per Pressemitteilung hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung im September 2013 über die neue Vereinbarung zur Delegation ärztlicher Leistungen berichtet. Inhaltlich haben sich durch die neue Vereinbarung als Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag hinsichtlich der Delegation von Leistungen an nichtärztliches Personal keine wesentlichen Neuerungen gegenüber früheren Stellungnahmen ergeben. Zu begrüßen ist, dass mit der Aufnahme dieser Vereinbarung als Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag den Ärzten eine gewisse Rechtssicherheit gewährt wird, die über die bisherigen gemeinsamen Stellungnahmen der KBV und der Bundesärztekammer hinausgeht.
Weiterführender Hinweis
- Den kompletten Leistungskatalog einschließlich versorgungsbereichs- bzw. arztgruppenspezifischer delegierbarer Tätigkeiten finden Sie im Internet zum Download unter http://www.kbv.de/media/sp/24_Delegation.pdf