LohnsteuerArbeitgeber übernimmt Fortbildungskosten der Mitarbeiter: Nicht in neue Stolperfalle tappen
Wenn Sie Fortbildungskosten für Ihre Mitarbeiter(innen) ganz oder zum Teil tragen, ist dies i. d. R. kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Auf eine Ausnahme weist die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD NRW) hin: Übernehmen Sie die Kosten nur unter der Bedingung, dass Ihr Mitarbeiter eine Prüfung besteht, stellt die Kostenübernahme Arbeitslohn dar.
Übernahme von Fortbildungskosten und die Lohnsteuer
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EinloggenAUSGABE: PP 01/2018, S. 12 · ID: 45064680