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  3. Eine Heileurythmistin kann freiberuflich tätig sein

Nach §§ 140a ff. Sozialgesetzbuch (SGB) V können gesetzliche Krankenkassen mit Berufsverbänden von Leistungserbringern integrierte Versorgungsverträge (IV-Verträge) schließen. Im Falle der Heileurythmisten (PP 12/2017, Seite 1) reicht ein IV-Vertrag zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und einer gesetzlichen Krankenkasse aus, um eine Vergleichbarkeit von Heileurythmisten mit Krankengymnasten/Physiotherapeuten i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu belegen (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 20.11.2018, Az. VIII R 26/15).

Streitig war, ob eine ausgebildete Heileurythmistin einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht und damit gewerbesteuerpflichtig ist. Der BFH entschied, dass die Tätigkeit der Klägerin als Heileurythmistin dem in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG aufgeführten Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlich sei. Der Abschluss der IV-Verträge zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und den gesetzlichen Krankenkassen stelle ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Tätigkeit dar.

AUSGABE: PP 06/2019, S. 2 · ID: 45876390

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