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  3. Häusliches Arbeitszimmer trotz Praxis in bestimmten Fällen abzugsfähig

Wer als Therapeut in der Praxis keinen ausreichenden Arbeitsplatz für Büroarbeiten hat, kann Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des Landesfinanzhofs Sachsen-Anhalt (PP 09/2016, Seite 14) bestätigt (BFH, Urteil vom 22.02.2017, Az. III R9/16, IWW-Abruf-Nr. 193358).

AUSGABE: PP 05/2017, S. 2 · ID: 44653450

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