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  3. Polemisches Arbeitszeugnis: Arbeitgeber riskieren Zwangsgeld und Zwangshaft

Wer als Arbeitgeber ein unsachliches oder beleidigendes Arbeitszeugnis ausstellt, kann mit Zwangsgeld oder Zwangshaft bestraft werden (Landesarbeitsgericht [LAG] Köln, Urteil vom 14.02.2017, Az. 12 Ta 17/17).

In einem Kündigungsrechtsstreit schlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin einen Vergleich, der u. a. ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis vorsah. Der Arbeitgeber stellte daraufhin folgendes Zeugnis aus.

Strittiges Zeugnis im Wortlaut

„Fr. N H war bei uns als Gebäudereinigungskraft, speziell im Objekt A Arkaden, eingesetzt. Geschlechter bezogen war Frau H sehr beliebt. Ihre Aufgaben hat Frau H nach Anweisungen sehr bemüht erledigt. Die Anstrengungen Ihrer Tätigkeit hat Fr. H sehr regelmäßig mit Schöpferpausen bedacht und Ihre Arbeitszeiten nach Ihren Anforderungen ausgeführt. Wir wünschen Fr. H für die Zukunft alles Gute.“

Das LAG Köln setzte gegen den Arbeitgeber ein Zwangsgeld fest. Nach Auffassung des Gerichts erfüllt das Zeugnis nicht die Mindestanforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (PP 01/2010, Seite 2). Es enthalte zahlreiche diskreditierende persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen sowie Rechtschreib- und Grammatikfehler, die den Arbeitnehmer der Lächerlichkeit preisgeben würden.

Praxishinweis | So begründet Ihre negative Beurteilung eines Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis auch sein mag: Bleiben Sie in Ihrem eigenen Interesse bei der Formulierung des Zeugnisses sachlich!

AUSGABE: PP 05/2017, S. 2 · ID: 44651378

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