WettbewerbsrechtWerbung mit Wirksamkeit: Therapeutin versäumt Widerspruch, Unterlassungsverfügung hat Erfolg
Wer gegen irreführende Wirksamkeitsaussagen in der Heilmittelwerbung vorgehen will (z. B. als Mitbewerber), kann eine Unterlassungsverfügung beantragen. Ein solcher Antrag ist erfolgreich, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Wirksamkeitsaussagen wissenschaftlich umstritten sind und sich der Werbende dazu nicht geäußert hat (Oberlandesgericht [OLG] Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.12.2018, Az. 6 W 97/18).
Sachverhalt
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EinloggenAUSGABE: PP 07/2019, S. 14 · ID: 45949743