SozialrechtFreiberufliche Tätigkeit in Palliativzentren: Hinweise auf Scheinselbstständigkeit
01.10.20192 Min. Lesedauervon RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de
Physiotherapeutische Leistungen in der ambulanten Palliativversorgung müssen nicht zwingend durch Angestellte des Palliativzentrums erbracht werden. Das Palliativzentrum kann alternativ mit selbstständigen Therapeuten oder Therapiepraxen zusammenarbeiten. Je nach Ausgestaltung der Zusammenarbeit kann sich die Frage stellen, ob es sich bei dieser um eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung handelt. Betroffen sind in erster Linie selbstständige Therapeuten, die z. B. als freie Mitarbeiter in einem Palliativzentrum arbeiten und in ihrer eigenen Praxis keine eigenen Angestellten beschäftigen.
Statusfeststellungsverfahren und Statusfeststellungsklage
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EinloggenAUSGABE: PP 10/2019, S. 17 · ID: 46147797