ArbeitsrechtSachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen: 22 Jahre „Pause“ reichen aus
30.09.20192 Min. Lesedauervon RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bietet für Arbeitgeber eine Option, flexibel auf den Arbeitsbedarf zu reagieren. Wenn jedoch kein sachlicher Grund besteht, müssen Sie das Beschäftigungsverhältnis ohne Sachgrund befristen. Dies geht jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer zuvor gar nicht bzw. über einen sehr langen Zeitraum nicht bei Ihnen beschäftigt war. Die Frage nach der Länge dieses Zeitraums hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun konkretisiert: 22 Jahre „Pause“ reichen aus (BAG, Urteil vom 21.08.2019, Az. 7 AZR 452/17).
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EinloggenAUSGABE: PP 10/2019, S. 20 · ID: 46147479