PraxismarketingUnzulässiges jameda-Geschäftsmodell hat kein automatisches „Recht auf Löschung“ zur Folge
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut über die Datenspeicherung zur Vorhaltung einer Internet-Profilseite für das Arztsuch- und -bewertungsportal jameda.de entschieden. Dabei verpflichtete er die Portalbetreiberin, die Profilseite einer Ärztin vollständig zu löschen (BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az. VI ZR 30/17). Betroffene Ärzte (und auch Physiotherapeuten!) müssen die Aufnahme in Portalprofile und dort abgegebene Bewertungen trotzdem weiterhin grundsätzlich hinnehmen. Anders als vielfach dargestellt, bringt das BGH-Urteil also kein grundsätzliches „Recht auf Löschung“ mit sich.
Sachverhalt
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EinloggenAUSGABE: PP 03/2018, S. 20 · ID: 45155087