MindestlohnAuch das Bundesverfassungsgericht sieht einen Anspruch auf den Mindestlohn bei Arbeiten im Yoga-Ashram
Im Rechtsstreit, ob in einem Yoga-Ashram der Mindestlohn zu zahlen ist (PP 06/2023, Seite 14), werden die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gerecht werden und es an einem Annahmegrund fehlt. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 02.07.2024, Az. 1 BvR 2244/23 und Az. 1 BvR 2231/23). Zuvor hatte bereits das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass bei Tätigkeiten in einem Yoga-Ashram ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn bestehe (Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22) und den Fall an das Landesarbeitsgericht Hamm zurückverwiesen (Urteil vom 14.05.2024, Az. 6 Sa 1128/23, Abruf-Nr. 242842).
Das BVerfG hat nun die zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die beiden oben genannten Entscheidungen des BAG richten. Dieses hatte den beschwerdeführenden Verein zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns an zwei ehemalige Vereinsmitglieder für deren Mitarbeit als Sevaka-Mitglied im Yoga- und Meditationszentrum (Ashram) des Vereins verpflichtet.
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AUSGABE: PP 09/2024, S. 2 · ID: 50141026