ArbeitsrechtLeistung und Verhalten müssen im Arbeitszeugnis als Fließtext formuliert sein
03.09.20241 Min. LesedauerIWW
Der Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) regelmäßig nicht dadurch, dass er Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis in einer an ein Schulzeugnis angelehnten tabellarischen Darstellungsform beurteilt (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 27.04.2021, 9 AZR 262/20).
Nur ein Arbeitszeugnis im Fließtextsorgt für individuelle Beurteilung
Nach Ansicht der Richter lassen sich die zur Erreichung des Zeugniszwecks erforderlichen individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung regelmäßig nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausstellen.
AUSGABE: PP 09/2024, S. 2 · ID: 50141122