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  3. Leistung und Verhalten müssen im Arbeitszeugnis als Fließtext formuliert sein

Der Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) regelmäßig nicht dadurch, dass er Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis in einer an ein Schulzeugnis angelehnten tabellarischen Darstellungsform beurteilt (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 27.04.2021, 9 AZR 262/20).

Nach Ansicht der Richter lassen sich die zur Erreichung des Zeugniszwecks erforderlichen individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung regelmäßig nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausstellen.

AUSGABE: PP 09/2024, S. 2 · ID: 50141122

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