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  3. Bewerber erhält Auskunft über Ablehnungsgründe zu spät – Arbeitgeber muss 5.000 Euro zahlen

Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben abgelehnte Bewerber u. a. Anspruch auf Auskunft über die Gründe der Ablehnung. Diese hat auf Anfrage zeitnah zu erfolgen, wie ein Unternehmen nun erfahren musste: Wegen einer verspäteten Auskunft sprach das Arbeitsgericht Mainz dem Bewerber 5.000 Euro Schadenersatz zu (Urteil vom 08.04.2024, Az. 8 Ca 1474/23, Abruf-Nr. 241891).

Unternehmen beantwortete Auskunftsersuchen nur unzureichend

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AUSGABE: PP 09/2024, S. 12 · ID: 50083789

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