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BerufsrechtOLG Frankfurt/Main: Heilpraktikervorbehalt gilt nicht für ärztlich verordnete Behandlungen

12.06.20182 Min. Lesedauervon RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler

Nach § 1 Heilpraktikergesetz (HeilPrG) darf jemand, der kein Arzt ist, Heilkunde nur ausüben, wenn er eine Heilpraktikererlaubnis hat (Heilpraktikervorbehalt). Der Heilpraktikervorbehalt gilt aber nur, wenn die Ausübung der Heilkunde mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden ist. Eine solche Gefährdung ist auszuschließen, wenn die Behandlung aufgrund ärztlicher Verordnung stattfindet (Oberlandesgericht [OLG] Frankfurt/Main, Urteil vom 23.11.2017, Az. 6 U 140/17).

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AUSGABE: PP 07/2018, S. 7 · ID: 45344872

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