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VergütungTrotz restriktiver BGH-Rechtsprechung: Darum lohnt sich ein Ausfallhonorar

04.02.20214 Min. Lesedauervon RA Rainer Horbach, ext. Datenschutzbeauftragter, Aachen, dataprivat.de

Erscheint ein Patient nicht zum vereinbarten Behandlungstermin, hat die Praxis eine Umsatzeinbuße. Grundsätzlich gilt: Wer eine Leistung bestellt, diese aber nicht abholt bzw. annimmt, muss die vereinbarte Vergütung nach § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) trotzdem bezahlen. Dies gilt jedoch für Behandlungsverträge nur sehr eingeschränkt, wie der Bundesgerichtshof (BGH; III. Zivilsenat) erneut festgestellt hat (Urteil vom 08.10.2020, Az. III ZR 80/20). Warum es sich trotzdem lohnt, eine Klausel zum Ausfallhonorar im Behandlungsvertrag unterzubringen, fasst dieser Beitrag zusammen.

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AUSGABE: PP 02/2021, S. 5 · ID: 47101610

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