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Heilmittel-RichtlinieCorona-Sonderregelung zur Unterbrechungsfrist: Wann darf weiterbehandelt werden?

03.02.20212 Min. Lesedauerbeantwortet von Stefan Stihler, Physiotherapeut und Produktmanager, opta data Abrechnungs GmbH, Essen, optadata-gruppe.de

Frage: „Laut den Corona-Sonderregelungen des GKV-Spitzenverbands für Heilmittelerbringer ist die Prüfung der 14-tägigen Unterbrechungsfrist zum 01.10.2021 ausgesetzt. Was bedeutet das für die Abrechnung von Verordnungen die z. B. schon im September 2020 ausgestellt wurden und bei denen die Behandlung unterbrochen wurde?“

Antwort: Unter Punkt 2.2.2 der von Ihnen genannten Sonderregelungen (online unter iww.de/s4516) heißt es: „Für Behandlungen, die bis zum Ende des Geltungszeitraums der G-BA-Sonderregelungen (derzeit 31.03.2021) durchgeführt werden, wird die in § 16 Abs. 4 [Heilmittel-Richtlinie] HeilM-RL sowie § 15 Abs. 2 [Heilmittel-Richtlinie – Zahnärzte] HeilM-RL ZÄ der jeweils ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung geregelte Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen bzw. die in den jeweils gültigen Verträgen nach § 125 SGB V vereinbarten Unterbrechungsfristen ausgesetzt und von den Krankenkassen daher nicht geprüft. Dies gilt ferner auch für sämtliche Verordnungen, die vor dem 31.12.2020 abgerechnet werden. Der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung muss nach dem 17.02.2020 liegen.“

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AUSGABE: PP 02/2021, S. 4 · ID: 47085699

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