Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Q&A zum IWW-Webinar der Praxis Nachhaltigkeit

    16 vertiefende Antworten auf Ihre Fragen zum digitalen Produktpass (DPP) und zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

    von Dr. Christopher Scheubel, cubemos GmbH

    Das Webinar „Praxiswissen auf den Punkt gebracht“ stand ganz im Zeichen der neuen europäischen Vorgaben zum digitalen Produktpass (DPP) und zur Verpackungsverordnung (PPWR) und ihrer praktischen Umsetzung im Unternehmensalltag. Referent, Dr. Christopher Scheubel, Gründer und CEO der cubemos GmbH, zeigte, wie sich Unternehmen frühzeitig auf die Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR), den verpflichtenden digitalen Produktpass und die neuen Anforderungen an Verpackungen vorbereiten können.

    Aus dem Chat ins Detail

    Mit diesem Beitrag werden nun die offenen 16 Fragen aus dem Chat und der Abschlussrunde des Webinars am 15.12.25 gebündelt beantwortet, sodass Sie die gezeigten Inhalte noch gezielter in Ihren Unternehmenskontext übertragen können. Die Antworten knüpfen direkt an die im Webinar vorgestellten Beispiele, Fristen und Umsetzungsschritte an und vertiefen insbesondere Punkte, die im Live-Termin aus Zeitgründen nur angerissen werden konnten.

    Frage 1: „Wie kann man sich die Anwendung des DPP aus Sicht eines Anlagenbauers vorstellen?“

    Antwort: Für Anlagenbauer besteht derzeit keine Pflicht, für die eigenen Produkte einen DPP zu erstellen. Im ersten ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 sind als priorisierte Produktgruppen u. a. Stahl, Aluminium, Textilien, Möbel, Reifen, Matratzen sowie Maßnahmen zu Reparierbarkeit und Rezyklierbarkeit von Elektro-/Elektronikgeräten genannt. Der klassische Maschinen- und Anlagenbau ist dort nicht als eigene Produktgruppe aufgeführt.

    Frage 2: „Wie steht es um Produkte, wo Elektrokomponenten verbaut sind, die aber u. a. mit einem Zolltarifcode importiert und gehandelt werden? Zum Beispiel ein Kinderbuch mit batteriebetriebener Soundbuchleiste. Gilt hier die Anforderung DPP genauso wie bei anderen Elektrogeräten?“

    Antwort: Bei solchen “Hybrid-Produkten” (Papierprodukt + eingebaute Elektronik) ist die zentrale Logik: Der DPP hängt nicht daran, ob irgendwo Elektronik verbaut ist, sondern daran, ob das konkrete Produkt (oder bestimmte Komponenten) durch einen produktspezifischen ESPR-delegierten Rechtsakt erfasst wird.

     

    Die ESPR ist ein Rahmen und die DPP-Pflicht wird produktgruppenbezogen konkretisiert, d. h. es sind die delegierten Rechtsakte mit den entsprechenden Codes abzuwarten. Im konkreten Fall (Kinderbuch mit Elektronikkomponenten) ist es unwahrscheinlich, dass eine DPP-Pflicht kommt, da es kein Elektronikprodukt im Sinne der Produktklassifizierung ist.

    Frage 3: „Wir arbeiten im Bereich CBAM (Eisen, Stahl und Aluminium sind hier die Überlappungen) und kennen die unglaublichen Probleme, Emissionsdaten zu beschaffen. Wird es hier auch Standardwerte o. Ä. geben oder welche Nachweise sind für die Berechnung des Fußabdrucks notwendig?“

    Antwort: Emissionsdaten sind am hochwertigsten, wenn sie direkt vom Lieferanten kommen und bspw. im Produktdatenblatt enthalten sind. Wenn die Daten nicht vorhanden sind, dann wird auf Emissionsdatenbanken zurückgegriffen. Für Eisen und Stahl sind bspw. Ökobaudat (www.oekobaudat.de/no_cache/en/database/search.html) und Defra (www.gov.uk/government/publications/greenhouse-gas-reporting-conversion-factors-2025) gut geeignet. Eine bezahlte Variante wäre Ecoinvent (https://ecoinvent.org/database/).

    Frage 4: „Inwieweit sind Zulieferer von Halbzeugen und Produktverpackungen der priorisierten Güter mit ihren eigenen Produkten betroffen?“

    Antwort: Direkt betroffen sind Zulieferer von Halbzeugen und Produktverpackungen nur dann, wenn das eigene Produkt (Halbzeug/Verpackung) selbst durch einen produktspezifischen delegierten Rechtsakt erfasst wird. Die ESPR ist ein Rahmen und die Pflichten (inkl. DPP) greifen erst mit den delegierten Rechtsakten pro Produktgruppe. Im ersten Working Plan 2025–2030 sind Eisen, Stahl und Aluminium ausdrücklich als priorisierte “intermediate products” genannt. Andere Produktgruppen sind vorläufig nicht betroffen.

    Frage 5: „Was ist eigentlich mit dem Handel? Der muss sich darauf verlassen, dass ihm die Lieferanten den DPP der jeweiligen Produkte liefern?“

    Antwort: Es gibt Pflichten für den Handel. Bevor ein Händler oder Distributor ein betroffenes Produkt verkauft, muss er mit gebotener Sorgfalt u. a. prüfen, dass eine CE-Kennzeichnung vorhanden ist und das Produkt (wenn durch delegierten Rechtsakt erfasst) gelabelt oder mit einem DPP verknüpft ist (gemäß delegiertem Rechtsakt). Wenn der Distributor Grund zur Annahme hat, dass das Produkt nicht konform ist, darf er es nicht auf den Markt bringen, bis Konformität hergestellt ist. Inhaltlich ist der Distributor oder Händler beim DPP stark auf die Konformität seiner Lieferanten angewiesen.

     

    Frage 6: „Wir sind ein Hersteller für Fahrradkomponenten und verarbeiten Stahl und Aluminium in unseren Produkten im B2B-Bereich. Sind wir vom DPP betroffen?“

    Antwort: Eine DPP-Pflicht entsteht erst, wenn eure Produktgruppe durch einen produktspezifischen delegierten Rechtsakt unter der ESPR erfasst wird. Aktuell nennt der erste ESPR-Working Plan 2025–2030 als Prioritäten u. a. Textilien, Möbel, Reifen, Matratzen sowie als intermediate products ausdrücklich Eisen, Stahl und Aluminium – Fahrradkomponenten werden dort nicht aufgeführt.

     

    Frage 7: „Wird das bisherige VerpackG von der PPWR in Deutschland abgelöst?“

    Antwort: Die PPWR (VO (EU) 2025/40) ist eine EU-Verordnung und damit unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten. Sie hebt auf EU-Ebene die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG auf (die bisherige Grundlage, die Deutschland u. a. durch das VerpackG umgesetzt hat). Praktisch heißt das, dass bis 11.8.26 das VerpackG weiterläuft wie bisher. Ab 12.8.26 ist die PPWR der primäre Rechtsrahmen. Wahrscheinlich wird es daher ein angepasstes VerpackG geben (oder ein Nachfolgegesetz), aber mit deutlich weniger Produktanforderungen, weil diese bereits in der PPWR geregelt sind.

     

    Frage 8: „Ändert sich mit der PPWR nicht die Einordnung von systembeteiligten Verpackungen? Unter VerpackG sind Transportverpackungen nicht systemrelevant und unter PPWR zukünftig doch, soweit ich den Gesetzestext verstehe.“

    Antwort: Ja, Transportverpackungen fallen künftig EU-weit klar in den EPR Umfang der PPWR (EPR = Extended Producer Responsibility = Erweiterte Herstellerverantwortung). In Deutschland sind Transportverpackungen derzeit noch „ohne Systembeteiligungspflicht“ (weil sie i. d. R. nicht beim privaten Endverbraucher anfallen). Stattdessen gelten Rücknahme-/Verwertungspflichten (u. a. § 15 VerpackG) und Registrierungspflichten.

     

    Frage 9: „Wie ist das mit Aufklebern am Produkt, ohne die das Produkt aber nicht verkäuflich wäre, z. B. Barcode-Aufkleber, Preisaufkleber (nicht an Obst)?“

    Antwort: Ja, in vielen Fällen zählen laut der PPWR „labels hung directly on or attached to a product“ ausdrücklich als Verpackung. Es gibt jedoch auch Ausnahmen wie bspw. RFID-Tags.

     

    Frage 10: „Können Hersteller und Erzeuger nicht dieselbe Person sein? Zum Beispiel wenn Colgate die Verpackung unter ihrem Namen entwickeln/erzeugen lässt.“

    Antwort: Ja, Hersteller und Erzeuger können dieselbe Person sein, müssen es aber nicht. Die PPWR trennt die Rollen bewusst, weil sie zwei unterschiedliche Pflichtpakete adressieren. Wenn es eine Person ist, dann fallen die Pflichten bei einer Person an.

     

    Frage 11: „Was ist eigentlich als Markt definiert? Geht es nur um den privaten Verbraucher? Was ist dann mit Verpackungen nur für den industrieinternen Gebrauch, z. B. IBC oder die vielen Kleinstbehälter für Rücs (Rückstellmuster)?“

    Antwort: In der PPWR ist der „Markt“ nicht auf private Verbraucher beschränkt. Entscheidend ist die EU-typische Logik „making available on the market“. Der PPWR-Markt ist ein Unionsmarkt für B2B und B2C. Wenn jedoch nur innerhalb einer Firma ein IBC (Intermediate Bulk Container) oder RÜCS (Kleinstbehälter für Rückstellmuster) verwendet wird, ist es keine Bereitstellung auf dem Markt im Sinne der PPWR.

     

    Frage 12: „Gilt die Kennzeichnung auch für Werbeverpackungen, welche wir nur an unsere Händler und nicht direkt zu dem Endverbraucher senden?“

    Antwort: Grundsätzlich ja. Die Kennzeichnungspflichten nach der PPWR hängen nicht daran, ob du direkt an Verbraucher lieferst. Sie knüpfen an „packaging placed on the market“ an (also auch B2B-Lieferungen an Händler, insbesondere Verpackungen, die shelf-ready sind, Display-Zwecke erfüllen, oder der Regalbestückung dienen).

     

    Frage 13: „Wie sieht die Verantwortung zwischen einem Produkthersteller (Handelsunternehmen) und einem Logistikdienstleister aus, der z. B. Waren kommissioniert und die Transportverpackung (nach Vorgabe oder auch "frei") einkauft und anbringt? Wer ist hier Hersteller? Wer muss sich hier um die Einhaltung der PPWR kümmern bzw. fallen die üblichen Transportmittel (z. B. Kartonage, Wickelfolie oder Paletten) überhaupt in den Anwendungsbereich?“

    Antwort: Kartonagen, Wickelfolien und Paletten fallen grundsätzlich unter die PPWR, weil sie typischerweise Transportverpackungen sind. Ausgenommen sind nur Transportcontainer (Straße/Schiene/See/Luft) im engeren Sinn. Hier nochmal mehr Informationen zur Rollenverteilung in diesem Beispiel: Hersteller ist in der PPWR primär derjenige, der die Verpackung herstellt oder sie unter eigener Marke herstellen lässt (z. B. gebrandete Versandkartons). In der Regel ist das also der Verpackungsproduzent. Das Handelsunternehmen muss sicherstellen, dass die Vorschriften der PPWR eingehalten werden. Der Logistikdienstleister ist typischerweise Fulfilment-Service-Provider: Er muss mit Sorgfalt sicherstellen, dass Packing und Handling die PPWR-Konformität nicht gefährdet (z. B. nur freigegebene Verpackungen nutzen, keine nicht-konformen Materialkombinationen/Labels).

    Frage 14: „Muss die Konformitätserklärung pro Verpackungsart und Füllmenge abgegeben werden oder reicht es pro Verpackungsart gemäß Anhang II, Tabelle 1? Konkret geht es um Getränkeflaschen in verschiedenen Füllmengen und Formen.“

    Antwort: Nach der PPWR muss die EU-Konformitätserklärung nicht für jede Füllmenge separat erstellt werden. In der Praxis bedeutet das: Eine DoC (Declaration of Conformity) pro Verpackungsart ist üblich, mit einer Anlage, in der die abgedeckten SKU-Varianten (0,33/0,5/1,0 L; Formen) eindeutig aufgeführt werden.

    Frage 15: „Wenn wir in Österreich Waren produzieren und einen Teil direkt an den Handel in Deutschland, einen anderen Teil aber über einen deutschen Händler an die Gastronomie liefern: Müssen wir die Verpackungen in Deutschland nur für die direkt von uns nach Deutschland gelieferten Waren registrieren?“

    Antwort: Wenn das Unternehmen aus Österreich an einen deutschen Händler liefert, der die Ware in Deutschland weiterverkauft, ist in der Regel der deutsche Händler der Hersteller für Deutschland (weil er als Unternehmen die Produkte erstmals innerhalb Deutschlands verfügbar macht). Wenn das Unternehmen dagegen direkt an Endnutzer in Deutschland liefert, bspw. Restaurants oder Hotels, oder direkt an Verbraucher, dann ist das Unternehmen selbst Hersteller für Deutschland und muss die entsprechenden Pflichten einhalten.

    Frage 16: „Wir haben keine eigenen Maschinen, um Verpackungen herzustellen. Wir lassen aber bestimmte Komponenten nach Vorgaben von unseren direkten Lieferanten einkaufen (in Asien, z. B. Größe der Polybags, Form und Größe von Plastikblistern). Wir importieren dann aber nicht diese Komponenten, sondern verpackte Produkte. Zählen wir damit auch als Erzeuger bzw. Importeur, der Pflichten übernehmen muss?“

    Antwort: Ja, auch wenn das Unternehmen keine Verpackungskomponenten separat importiert, sondern nur verpackte Produkte, kann das Unternehmen nach der PPWR Importeur und – je nach Vertrieb – auch Hersteller sein. Die PPWR knüpft Regelungen nicht daran an, ob Verpackungen selbst herstellt werden, sondern daran, wer die Verpackung (leer oder mit Produkt) erstmals „auf dem Markt verfügbar macht“.

     

    SAVE THE DATE – Die PN Praxis Nachhaltigkeit bietet in ihren Webinaren sehr viel Praxiswissen, das direkt in den Unternehmensalltag übertragen werden kann. Das nächste Webinar behandelt den freiwilligen Berichtsstandard VSME. Notieren Sie sich gerne schon den Termin: Donnerstag, 26.3.26 um 14 Uhr.

     
    Quelle: ID 50682709