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  • · Neuer Rechtsrahmen für den CO2-Grenzausgleichsmechanismus

    CBAM Anfang 2026: Was Unternehmen jetzt konkret umsetzen müssen

    Bild: KI-generiert/Adobe Firefly

    von Thomas Plaß, NTT DATA Deutschland SE

    Seit dem 1.1.26 läuft der CO 2 -Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) in der Definitivphase – aus einer reinen Berichtspflicht ist ein Regime mit handfesten Import‑ und Compliancepflichten und realen CO 2 -Kosten geworden. Die Omnibus‑Reform bringt eine neue 50‑Tonnen‑Schwelle und entlastet viele kleinere Importeure, verlangt aber zugleich ein enges Mengenmonitoring über alle CBAM‑Waren hinweg. Zugleich rücken Fragen nach Zertifikatsmanagement, Datenqualität und Rollenverteilung zwischen Zoll, Einkauf, Nachhaltigkeit und Finance in den Vordergrund. Der Beitrag zeigt, was sich mit Beginn der definitiven Phase konkret ändert, welche Pflichten 2026 zu erfüllen sind und wie Unternehmen ihre Importfähigkeit, Datenketten und Budgets jetzt auf das neue CBAM‑Regime einstellen sollten.

    1. Eine erste Einordnung zum CBAM

    Das Kapitel zeigt, warum der CO2‑Grenzausgleich zum zentralen Instrument geworden ist, um Klimaschutz und Wettbewerb in der EU in Einklang zu bringen.

     

    1.1 Kurzer Rückblick: Ziele und Einführung des CBAM

    CBAM soll ein zentrales Problem der Klimapolitik lösen: Steigen die CO2‑Kosten in der EU, droht die Verlagerung CO2‑intensiver Produktion in Drittstaaten (als Carbon Leakage bezeichnet). Der Carbon Border Adjustment Mechanism knüpft deshalb an den eingebetteten Emissionen bestimmter Importwaren an und belegt sie über ein Zertifikatesystem mit einem CO2‑Preis, der an das EU‑ETS (European Union Emissions Trading System) angelehnt ist. Rechtsgrundlage ist die VO (EU) 2023/956. Die Einführung des Mechanismus erfolgte in zwei Stufen:

     

    • In der Übergangsphase (seit dem 1.10.23) standen Datenerhebung und Prozessaufbau im Vordergrund.
    • Seit dem 1.1.26 läuft nun die Definitivphase – CBAM ist damit kein reines Berichtsregime mehr, sondern Teil der jährlichen Compliance‑ und Kostenplanung der Unternehmen.

     

    1.2 Was sich seit dem Omnibus-Paket konkret geändert hat

    Die mit dem Omnibus‑Paket eingeführten Vereinfachungen sind inzwischen als geltendes Recht verankert. Herzstück der Omnibus-Änderung ist ein neuer „single mass‑based threshold“: Einführer und indirekte Zollvertreter unterliegen den Pflichten der Definitivphase nur, wenn sie pro Kalenderjahr mehr als 50 Tonnen CBAM‑Waren einführen. Diese 50‑Tonnen‑Schwelle gilt kumuliert für alle relevanten CBAM‑Waren aus Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemitteln und Zement.

     

    Unternehmen, die unter der Schwelle bleiben wollen, brauchen ein belastbares Mengenmonitoring und gut dokumentierte Importdaten. Zusätzlich trennt die Omnibus‑Regel klar zwischen Standardwerten (Default Values) und Ist‑Werten (Actual Values). Das bedeutet: Verifizierungspflichten knüpfen grundsätzlich nur an Ist‑Werte an.

     

    1.3 Bedeutung für Unternehmen ab Beginn der Definitivphase

    Ab 2026 ist CBAM kein Nischenthema mehr, sondern betrifft mehrere zentrale Funktionen im Unternehmen gleichzeitig.

     

    • Die Zoll‑ und Handelsabteilungen müssen Mengen, Warencodes und Ursprungsländer aller CBAM‑Importe verlässlich erfassen und bereitstellen.
    • Der Einkauf sorgt für belastbare Lieferantendaten.
    • Die Nachhaltigkeitsteams definieren Methodik und Datenqualität für die Emissionswerte.
    • Finance bewertet die Auswirkungen auf Budget und Zertifikatsbedarf.
    • Rechts‑ und Compliance‑Einheiten bündeln Fristen, Rollen und Nachweise.

     

    Beispiel

    Ein Unternehmen importiert üblicherweise knapp unter 50 Tonnen Stahl pro Jahr. Fällt in Q3 ein zusätzliches Projekt mit höheren Importmengen an, kann die 50‑Tonnen‑Schwelle überschritten werden. Ohne Mengen‑Forecast und vorbereitete Prozesse führt das schnell zu aufwendigen Nacharbeiten und zusätzlichen Kosten.

     

    2. Der neue Rechtsrahmen im Überblick

    Der neue Rechtsrahmen definiert, wie CBAM konkret angewendet wird.

     

    2.1 Grundverordnung, Änderungen durch Omnibus, relevante Sekundärakte

    Der Rechtsrahmen der Definitivphase baut auf drei Ebenen auf.

     

    • Die Verordnung (EU) 2023/956 legt Grundprinzipien, Anwendungsbereich und zentrale Pflichten fest.
    • ​Die Omnibus‑Änderungsverordnung (EU) 2025/2083 ergänzt u. a. die 50‑Tonnen‑De‑minimis‑Logik und präzisiert Prozessparameter.
    • Ein Ende 2025 veröffentlichtes Paket an Sekundärrechtsakten konkretisiert Methoden zur Emissionsbestimmung, Standardwerte, Verifizierung und Akkreditierung, Preislogik sowie Register‑ und Zollschnittstellen (u. a. DVO [EU] 2025/2547, 2025/2546, 2025/2621, 2025/2619, 2025/2620; DelVO [EU] 2025/2551).

     

    2.2 De-minimis-Grenze und Klarstellung der Berichtspflichten

    Die 50‑Tonnen‑Schwelle gilt je Importeur pro Kalenderjahr und bezieht sich auf die Netto‑Masse aller eingeführten CBAM‑Waren. Die Mengen aller relevanten Waren aus Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemitteln und Zement werden zur Ermittlung der Schwellenwerte zusammengezählt.

     

    MERKE — Wer sich auf die Unterschreitung der 50‑Tonnen‑Grenze beruft, muss dies mit belastbaren Importdaten belegen können.

     

    2.3 Relevante Schnittstellen zum ETS

    CBAM ist eng mit dem EU‑Emissionshandel verzahnt. Schrittweise soll CBAM die Carbon‑Leakage‑Schutzfunktion der bisher kostenlosen ETS‑Zuteilungen übernehmen, während diese im ETS auslaufen. Diese Übergangslogik wird u. a. über den Free‑Allocation‑Adjustment‑Mechanismus nach DVO (EU) 2025/2620 abgebildet und wirkt direkt auf die künftige CBAM‑Kostenkurve.

     

    Rechtsrahmen – Was regelt welche Verordnung?

    Themenblock
    Rechtsanker (Auswahl)
    Praktischer Nutzen

    Grundsystem, Scope, Rollen

    VO (EU) 2023/956

    Legt Grundprinzipien, Warenumfang, Rollen und Pflichten des CBAM- Systems fest

    Omnibus-Änderungen

    VO (EU) 2025/2083

    Führt die 50-Tonnen-De-minimis-Schwelle ein und präzisiert Default-/Verifizierungslogik und Fristen

    Methodik für ein- gebettete Emissionen

    DVO (EU) 2025/2547

    Regelt Berechnungsmethoden, Anwendungsregeln und Datenanforderungen für eingebettete Emissionen

    Standardwerte (Default Values)

    DVO (EU) 2025/2621

    Definiert Standardwerte als Fallback und deren Einsatz, wenn keine belastbaren IST-Werte vorliegen

    Verifizierung

    DVO (EU) 2025/2546

    Legt Berechnungsmethoden, Anwendungsregeln und Datenanforderungen für eingebettete Emissionen fest

    Akkreditierung der Verifizierer

    DelVO (EU) 2025/2551

    Bestimmt Kriterien für Akkreditierung, Aufsicht und Qualität von Verifizierern

    Zoll-Datenfluss

    DVO (EU) 2025/2619

    Regelt, wie Zolldaten an das CBAM-System übermittelt und abgeglichen werden

    ETS-Verzahnung (ETS-Interlock)

    DVO (EU) 2025/2620

    Beschreibt den Free-Allocation- Adjustment-Mechanismus und die Anbindung an das EU-ETS

    Authorisation & Registry

    DVO (EU) 2025/486 DVO (EU) 2025/2549 DVO (EU) 2024/3210 DVO (EU) 2025/2550

    Regelt Zulassungsverfahren als „authorised CBAM declarant“ sowie Aufbau und Nutzung des CBAM- Registers

     

    3. Was Unternehmen in der Definitivphase tun müssen

    In der Definitivphase ändert sich der Charakter des Grenzausgleichsmechanismus. CBAM wird zu einem kostenwirksamen Regulierungsmodell – mit klar geregelter Zulassung, jährlichen Zertifikatsprozessen und belastbaren Datenstrukturen.

     

    3.1 Registrierung und Genehmigung als CBAM-Anmelder

    In der Definitivphase ist der Status als „authorised CBAM declarant“ der zentrale Hebel, um weiter CBAM‑Waren importieren zu können. Unternehmen müssen dafür ihre Importfähigkeit sichern, klare interne Zuständigkeiten festlegen und Zugänge sowie Berechtigungen im CBAM‑Register sauber organisieren und dokumentieren.

     

    Besonders wichtig für die Praxis ist die Übergangsregel: Wer seinen Zulassungsantrag bis zum 31.3.26 stellt, kann in der Regel bis zur Entscheidung der Behörde weiter importieren. Diese Zeit sollten Unternehmen nutzen, um Datenpfade, Schnittstellen und Nachweise aufzubauen und ihre außereuropäischen Lieferanten gezielt in CBAM‑Prozesse einzubinden.

     

    3.2 Abgabe, Handel und Verwendung von CBAM-Zertifikaten

    Mit Beginn der Definitivphase werden CBAM‑Zertifikate zu einem eigenen Compliance‑ und Steuerungsthema im Unternehmen. Im Kern läuft der Prozess in drei Schritten:

     

    • Ermittlung der importierten CBAM‑Mengen und der eingebetteten Emissionen
    • Abgabe der jährlichen CBAM‑Erklärung
    • Abgabe der erforderlichen Anzahl von CBAM‑Zertifikaten innerhalb der gesetzlichen Frist

     

    Dafür braucht es ein klares Organsiationsmodell, um die betroffenen Unternehmensbereiche effektiv einzubinden (Zoll, Einkauf, Nachhaltigkeit, Finance, Recht und Compliance). Für Finance ist die ETS‑nahe Preislogik zentral, denn die Zertifikatskosten sind volatil und erfordern Szenarien und Mengen‑Forecasts.

     

    MERKE — Für Importe des Jahres 2026 startet der Verkauf von CBAM‑Zertifikaten erst am 1.2.27, die erste Abgabe der CBAM-Erklärung muss bis zum 30.9.27 erfolgen. Damit bietet 2026 ein Zeitfenster, um Daten‑ und Nachweisstrukturen aufzubauen und Budget‑ sowie Beschaffungsprozesse gezielt auf CBAM auszurichten.

     

    3.3 Umgang mit Importdaten und Emissionswerten

    In der Praxis ist weniger die Rechenmethode entscheidend als die Datengrundlage: CBAM verlangt eine konsistente Verknüpfung von Zoll‑ und Importdaten mit den Emissionsdaten. Typische Pflichtfelder sind u. a.:

     

    • Warencode
    • Ursprungsland
    • Netto-Masse (bei Strom MWh)
    • Datum/Periode der Einfuhr
    • Zuordnung zu Lieferanten und zum gewählten Datenpfad

     

    Laufen diese Informationen nicht konsistent zusammen, entstehen Brüche in der Nachweisbarkeit – mit entsprechenden Korrektur‑ und Prüfaufwänden. Häufige Fehlerquellen sind vermeintlich „banale“ Abweichungen wie bspw.:

     

    • Unterschiedliche Nettomassen in Zoll- und ERP-Daten
    • Inkonsistentes Warencode-Mapping
    • Uneinheitliche Ursprungsdokumentation
    • Nicht sauber versionierte Lieferantenzuordnungen

     

    Deshalb empfiehlt sich ein standardisierter, z. B. monatlicher Abgleich zwischen Zollanmeldungen, ERP‑/Handelssystemen und dem CBAM‑Datensatz – einschließlich dokumentierter Korrekturen.

    4. Auswirkungen auf Kosten und Steuerung

    CBAM wirkt sich direkt auf Kostenstrukturen, Einkaufsentscheidungen und die interne Steuerungslogik aus.

     

    4.1 Preisberechnung der CBAM-Zertifikate

    Die CBAM‑Kosten ergeben sich im Kern aus den eingebetteten Emissionen multipliziert mit dem Zertifikatspreis. Die Preislogik orientiert sich am EU‑ETS und wird u. a. in der DVO (EU) 2025/2548 konkretisiert: Für Importe im Jahr 2026 wird der Zertifikatspreis als quartalsweiser Durchschnitt der EUA‑Auktionspreise (EU Allowances) bestimmt, ab 2027 gilt ein wöchentlicher Durchschnitt.

     

    4.2 Steuerungslogik, Datenqualität und die Carbon-Leakage-Debatte

    CBAM ist mehr als eine reine Berichtspflicht: Der Mechanismus setzt die Carbon‑Leakage‑Logik praktisch um, indem er für bestimmte Importwaren eine CO2‑Kostenkomponente einführt. Für Unternehmen entsteht damit eine „Total‑Cost‑Perspektive“ im Einkauf: Neben dem Warenpreis werden emissionsbezogene Kosten zu einem wichtigen Steuerungsfaktor. In der Praxis wirken drei Hebel zusammen:

     

    • 1. Lieferanten-/Produktmix
    • 2. Wahl des Datenpfads (Standardwerte vs. Ist-Werte)
    • 3. Dekarbonisierung/Produktionsroute beim Lieferanten

     

    Standardwerte sichern kurzfristig die Erfüllbarkeit, sind aber bewusst konservativ angelegt und können den Zertifikatsbedarf spürbar erhöhen. Verifizierbare Ist‑Werte können dagegen die CBAM‑Belastung senken und werden damit zu einem Argument in der Beschaffung, insbesondere bei volumenstarken oder CO2‑intensiven Positionen.

     

    Das Omnibus‑Paket verankerte dazu das Prinzip „verification only for actual values“. Die DVO (EU) 2025/2546 konkretisiert die Verifizierungsgrundsätze und die DelVO (EU) 2025/2551 den Akkreditierungsrahmen für Verifizierer. In der Praxis zählen nachvollziehbare Rechenwege, klar definierte Systemgrenzen, Versionierung, Plausibilitätschecks und belastbare Nachweise, die auch einem Audit standhalten.

     

    Datenqualität wird damit zu einem strategischen Thema. Um Aufwand und mögliche Kostenvorteile abzuwägen, bietet sich eine Segmentierung im Einkauf an: „Top‑Lieferanten“ werden gezielt zur Bereitstellung verifizierbarer Ist‑Werte entwickelt, während der Long Tail („lange Rest“ vieler kleiner Lieferanten mit geringem Einzelvolumen) weiterhin über Standardwerte abgesichert werden kann.

     

    4.3 Finanzielle und organisatorische Konsequenzen für Unternehmen

    Finanziell entsteht mit CBAM ein neuer, grundsätzlich planbarer, aber volatilitätsanfälliger Kostenstrom. Organisatorisch ist CBAM ein Querschnittsprozess: Ohne klare Rollen und Zuständigkeiten entstehen schnell Lücken zwischen Zoll, Einkauf, ESG‑Funktion und Finance.

     

    5. Ausblick und wichtige Umsetzungsschritte in 2026

    2026 ist das Jahr der organisatorischen Stabilisierung: Unternehmen müssen ihre Importfähigkeit sichern, eine belastbare Datenkette aufbauen und den jährlichen CBAM‑Prozess in ihre Abläufe integrieren. Zentrale Eckpunkte sind

     

    • der Zulassungsantrag als authorised CBAM declarant bis zum 31.3.26
    • ein laufendes Schwellen‑Monitoring zur 50‑Tonnen‑Grenze,
    • Entscheidungen zum Datenpfad (Standardwerte vs. Ist‑Werte) sowie
    • ein strukturiertes Lieferanten‑Onboarding.

     

    MERKE — Der erste harte Abgabetermin für 2026‑Importe ist der 30.9.27 – dieses Zeitfenster sollte für Vorbereitung, Prozessdesign und Testläufe genutzt werden.

     

    Wenn bis 31.3.26 kein wirksamer Antrag gestellt ist, obwohl Sie über 50 Tonnen CBAM-Waren importieren, drohen im Kern drei Folgen:

     

    • Importstopp bzw. -beschränkung: Die Einfuhr von CBAM-Gütern kann zurückgewiesen oder nur noch über einen zugelassenen indirekten Vertreter abgewickelt werden.
    • Bußgelder: Für Unternehmen, die CBAM-Waren ohne Status als authorised CBAM declarant in die EU einführen, sind Geldbußen vorgesehen.
    • Rückwirkende Pflichten: Auch wenn Sie zu spät registrieren, bleiben Sie für bereits getätigte Importe voll CBAM-pflichtig.

     

    Das Omnibus‑Paket sieht Review‑Mechanismen vor, u. a. zur 50‑Tonnen‑Schwelle und zu möglichen Nachschärfungen oder Erweiterungen des Scopes. Unternehmen sollten ihre Prozesse und Datenarchitektur deshalb so aufsetzen, dass weitere Sektoren und Anpassungen anschlussfähig wären – ohne bereits heute unnötige zusätzliche Komplexität zu erzeugen.

    FAZIT —

    • Die 50‑Tonnen‑Schwelle entlastet, ersetzt aber kein Schwellenmonitoring. Importeure mit weniger als 50 Tonnen CBAM‑Waren pro Jahr sind von den CBAM‑Pflichten ausgenommen. Strom und Wasserstoff bleiben jedoch unabhängig von der Menge voll CBAM-pflichtig. Ohne monatliches Monitoring und Forecast besteht das Risiko, die Schwelle im laufenden Jahr unbemerkt zu überschreiten.

     

    • 2026 ist Aufbaujahr: Importfähigkeit, Datenkette, erster Stichtag 30.9.27. Bis 31.3.26 steht die Zulassung als authorised CBAM declarant im Fokus, parallel müssen Datenketten und Verantwortlichkeiten für Zoll‑, Emissions‑ und Lieferantendaten etabliert werden. Für alle Importe aus 2026 ist der erste Stichtag der 30.9.27: Bis dahin sind Jahreserklärung und Zertifikatsabgabe fällig.

     

    • Standardwerte sichern, Ist‑Werte optimieren – mit sauberen Nachweisen. Standardwerte gewährleisten kurzfristig Compliance, führen aber häufig zu höheren Zertifikatskosten, weil sie konservativ angesetzt sind. Verifizierte Ist‑Werte können die CBAM‑Belastung spürbar senken, erfordern jedoch belastbare Primärdaten, Verifizierbarkeit und ein funktionierendes Nachweis‑ und Auditmanagement.
     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2026 | Seite 11 | ID 50705276