· EmpCo-Richtlinie
Das Ende des Greenwashings – und was Unternehmen jetzt konkret tun müssen

Die Empowering Consumers-Richtlinie (EmpCo-Richtlinie) ist keine ferne EU-Idee mehr, sondern Realität mit unmittelbaren Folgen für Marketing, Produktmanagement und Nachhaltigkeitskommunikation. Allgemeine Umweltaussagen, selbst gebastelte Siegel und vage „Klimaneutralitäts“-Versprechen geraten ebenso unter Druck wie unkonkrete Aussagen zu Arbeitsbedingungen oder Langlebigkeit. Der Beitrag zeigt, was seit Ablauf der Umsetzungsfrist am 27.3.26 gilt, welche Aussagen künftig besonders heikel sind und mit welchen Schritten Unternehmen ihre Kommunikation jetzt auf eine belastbare, rechtssichere Basis stellen können.
1. Neue Realität seit dem 27.3.26
Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) ist seit März 2024 auf EU-Ebene in Kraft, die Mitgliedstaaten hatten bis zum 27.3.26 Zeit für die Umsetzung in nationales Recht. In Deutschland wurden insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und verbraucherrechtliche Vorschriften angepasst. Ab dem 27.9.26 werden die nationalen Vorschriften verbindlich gelten, d. h. dann greifen die neuen Regeln gegen Greenwashing und irreführende Umwelt- und Sozialaussagen in der Praxis.
Aus aktueller Sicht bedeutet das: Die politische Diskussion ist vorbei, nationale Regeln gelten. Unternehmen befinden sich nicht mehr in einer komfortablen Beobachtungsphase, sondern in der Phase der konkreten Bereinigung und Neuausrichtung ihrer Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation. Jetzt werden Wettbewerber, Verbände und NGOs genauer hinschauen – und Greenwashing-Fälle gezielter angreifen.
2. Was nun klar verboten ist
Die EmpCo schärft vor allem den Umgang mit Umweltaussagen (Greenwashing) und Sozialaussagen (Social Washing). Problematisch sind künftig insbesondere:
- Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis: Begriffe wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“, „grün“, „klimaneutral“, „klimapositiv“, „öko“ oder „biologisch abbaubar“ dürfen nicht mehr ohne belastbare, überprüfbare Grundlage verwendet werden. Unternehmen brauchen für solche Aussagen klar definierte Kriterien, Daten und eine nachvollziehbare Dokumentation – idealerweise über eine öffentlich zugängliche Seite oder einen Bericht erläutert.
- Falscher oder unklarer Bezugspunkt: Aussagen wie „Dieses Produkt ist klimaneutral“ sind unzulässig, wenn sie sich in Wahrheit nur auf einzelne Komponenten (z. B. Verpackung) oder Teilbereiche beziehen. Künftig muss eindeutig erkennbar sein, worauf sich die Aussage bezieht: gesamtes Produkt, einzelne Produktphase, Unternehmen, Standort oder Dienstleistung.
- Werbung mit Kompensation von Treibhausgasen: Behauptungen, ein Produkt oder Unternehmen sei „klimaneutral“ oder „emissionsfrei“ allein durch CO2-Kompensation, werden deutlich eingeschränkt. Die Richtlinie will verhindern, dass Ausgleichszahlungen reale Emissionen verdecken. Unternehmen sollten Kompensation transparent und ergänzend kommunizieren – im Mittelpunkt müssen echte Reduktionen und deren Nachweise stehen.
- Social Washing: Unbelegte Aussagen zu Arbeitsbedingungen, Menschenrechten, Tierschutz, Gleichbehandlung oder sozialem Engagement werden ebenso kritisch bewertet wie Greenwashing. Aussagen wie „faire Lieferkette“, „100% respektvolle Arbeitsbedingungen“ oder „tierfreundliche Produktion“ erfordern belastbare Standards, Verträge, Audits und regelmäßige Kontrolle.
3. Nachhaltigkeitssiegel: Siegelinflation unter Druck
Ein Kernanliegen der EmpCo-Richtlinie ist die Eindämmung der „Siegelinflation“. Verbraucher sollen nicht länger durch eine Vielzahl intransparenter Logos verwirrt werden. Künftig gilt:
- Zulässig sind nur noch Nachhaltigkeitssiegel, die auf offiziellen Zertifizierungssystemen basieren oder von Behörden bzw. anerkannten öffentlichen Stellen festgelegt wurden.
- Problematisch sind selbst kreierte Logos, rein marketinggetriebene „Gütesiegel“ ohne unabhängige Prüfung oder Label, deren Kriterien nicht transparent nachvollziehbar sind.
MERKE — Für Unternehmen bedeutet das: Alle verwendeten Nachhaltigkeitssiegel – ob auf Verpackungen, Websites, in Broschüren oder Präsentationen – müssen auf den Prüfstand. Nicht konforme Siegel sind zu ersetzen oder durch klare, beschreibende Informationen auszutauschen, die ohne Logo auskommen, aber transparent erklären, was genau erfüllt wird. |
4. Produktversprechen zu Langlebigkeit und Reparierbarkeit
Die Richtlinie adressiert auch gezielt die Themen Langlebigkeit und Reparierbarkeit, um „geplante Obsoleszenz“ einzudämmen. Unzulässig sind künftig:
- Unbegründete Haltbarkeitsaussagen („hält 10 Jahre“, „5.000 Waschzyklen“) ohne technische Nachweise
- Aussagen zur Reparierbarkeit, wenn tatsächlich keine Ersatzteile, Werkstätten oder Anleitungen verfügbar sind
- Irreführende Hinweise, die Kunden dazu verleiten, Verbrauchsmaterialien früher zu tauschen als nötig
Parallel dazu sollen Garantieinformationen sichtbarer werden und ein harmonisiertes Etikett soll Produkte mit verlängerter Garantie hervorheben. Unternehmen müssen ihre Produktversprechen daher mit Produktentwicklung, Service und Rechtsabteilung eng abstimmen.
5. Was Unternehmen jetzt ganz konkret tun sollten
Damit das Thema EmpCo nicht erst bei der Abmahnung auf der Agenda landet, hilft ein strukturierter, praxisnaher Ansatz in fünf Schritten:
5.1 Claim- und Siegel-Inventur
- Alle Umwelt- und Sozialaussagen erfassen: Website, Online-Shop, Social Media, Verpackung, POS-Material, Präsentationen, Vertriebsaussagen
- Alle verwendeten Siegel und Logos sammeln – intern wie extern
5.2 Bewertung und Klassifizierung
- Welche Aussagen sind allgemein („grün“, „nachhaltig“), welche konkret („30 % Recyclinganteil“, „energieeffizient nach Standard XY“)?
- Welche Aussagen basieren auf harten Daten, Zertifikaten oder Audits – und wo fehlen diese?
5.3 Nachweise und Dokumentation aufbauen
- Zu allen zentralen Aussagen Nachweise zusammenstellen: Studien, Lebenszyklusanalysen, Zertifizierungen, Auditberichte, interne Messungen
- Eine interne Dokumentation anlegen, auf die im Fall von Nachfragen durch Behörden, NGOs oder Wettbewerber zurückgegriffen werden kann
- Eine öffentlich verständliche Erläuterung vorbereiten („Wie wir zu unseren Umweltangaben kommen“), etwa als FAQ oder im Nachhaltigkeitsbericht
5.4 Kommunikation nachschärfen
- Vage Begriffe konkretisieren und, wo nötig, entschärfen
- Aussagen zur Kompensation klar kennzeichnen und nicht mehr als alleinigen Beleg für „Klimaneutralität“ verwenden
- Social-Media-Teams einbinden, damit auch spontane Posts regelkonform sind
5.5 Teams schulen und Prozesse etablieren
- Marketing, Vertrieb, HR, Nachhaltigkeit und Produktmanagement kurz und praxisnah schulen: Was ist neue Pflicht, was ist jetzt Risiko?
- Einen internen Freigabeprozess für Umwelt- und Sozialaussagen einführen, an dem mindestens Fachabteilung und Rechtsfunktion beteiligt sind
6. Blick voraus: Green Claims-Richtlinie als nächster Baustein
Die EmpCo-Richtlinie ist der grundlegende Rahmen gegen irreführende Umwelt- und Sozialaussagen. Mit der noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Green Claims-Richtlinie wird eine zweite Ebene hinzukommen, die detaillierte Anforderungen an die Vorabprüfung und Zertifizierung von Umweltaussagen vorsieht. Unternehmen, die heute bereits Datenqualität und Nachweise aufbauen, sind für diese nächste Regulierungsstufe besser vorbereitet – und können Nachhaltigkeitskommunikation künftig als Wettbewerbsvorteil nutzen, anstatt nur Risiken zu verwalten.
FAZIT — Für die Praxis heißt das: Die Zeit für kosmetische „grüne“ Kommunikation ist vorbei. Gefragt sind Transparenz, Konsistenz und überprüfbare Fakten – und Unternehmen, die das jetzt konsequent angehen, stärken nicht nur ihre Compliance, sondern auch ihre Glaubwürdigkeit im Markt. |