· Fachbeitrag · Berichtspflichten nach ESRS
EU-Kommission verabschiedet „Quick-Fix“ zur ESRS-Berichterstattung
| Am 11.7.25 hat die Europäische Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS (Set 1) erlassen ‒ ein gezielter „Quick-Fix“, der insbesondere Unternehmen der ersten Berichtswelle (wave one) entlasten wird. Die ESG-Fachbranche zeigt sich dazu durchaus kritisch. Nach der Verabschiedung des delegierten Rechtsakts gibt es eine Frist von max. vier Monaten, in der das EU-Parlament und der Rat widersprechen können. Erfolgen keine Einwände, tritt der Akt drei Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. |
1. Weniger Berichtspflichten für Unternehmen
Ab 2024 können Unternehmen, die der ersten Berichtswelle der CSRD angehören, nachhaltigkeitsbezogene Risiken in ihren Berichten teilweise ausklammern. Nach dem Quick-Fix-Amendment werden die Phase-in-Regelungen in ESRS 1 Anlage C geändert:
- Die Berichtspflicht für Angaben, die ursprünglich für 2025 und 2026 geplant waren (bspw. zu erwartete finanzielle Auswirkungen), verschiebt sich für Unternehmen der ersten Welle auf 2027.
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