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  • 21.12.2023 · Fachbeitrag · Wegzugsbesteuerung

    Steuerpflichtiger muss die Berücksichtigung der nachträglich eingetretenen Wertminderung im Zuzugsstaat nicht beantragen

    | Bei einer nach dem Wegzug eingetretenen Wertminderung der Anteile kann die Veranlagung im Wegzugsjahr korrigiert werden (§ 6 Abs. 6 S. 1 AStG i. d. F. des SEStEG). Voraussetzung dafür ist nicht, dass der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Wertminderung im Zuzugsstaat beantragt hat (BFH 26.7.23, I R 39/20, BB 23, 2902). |

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