· Fachbeitrag · Wegzugsbesteuerung
Fragen an den EuGH zur Exit Tax
von Univ.-Prof. Dr. Stephan Kudert, Berlin/Frankfurt (Oder), und Univ.-Prof. Dr. Marcin Jamroży, Warschau
| Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG nimmt in der Steuerberatungspraxis, aber ebenso in der wissenschaftlichen Diskussion einen zunehmend breiten Raum ein. Dies gilt insbesondere seit der deutlichen Verschärfung der Norm durch das ATADUmsG vom 25.6.21 (BGBl I 21, 35) für Wegzüge ab dem 1.1.22 in EU- bzw. EWR-Staaten. Zu drei auch für die deutsche Besteuerung zentralen Fragen zur Exit Tax hat nunmehr das polnische Wojewodschaftsverwaltungsgericht (Wojewódzki Sąd Administracyjny, kurz: WSA) in Warschau den EuGH angerufen. |
1. Die polnische Exit Tax
Art. 30da Abs. 2 Nr. 2 EStG-PL enthält eine in den Grundzügen mit § 6 AStG vergleichbare Wegzugssteuer (Einkommensteuer auf nicht realisierte Gewinne aus persönlichem Vermögen; Exit Tax). Bei natürlichen Personen umfasst die Exit Tax auch das Privatvermögen. Sie greift bei einem Wegzug natürlicher Personen, die in den letzten zehn Jahren zumindest fünf Jahre in Polen unbeschränkt steuerpflichtig waren, sofern das polnische Besteuerungsrecht durch den Wegzug beschränkt wird (Art. 30da Abs. 3 EStG-PL).
Erfasst werden die stillen Reserven insbesondere in Anteilen an Kapitalgesellschaften, sofern der Gesamtmarktwert der überführten Vermögenswerte 4 Mio. PLN übersteigt (dies entspricht knapp 1 Mio. EUR). Wie in Deutschland sind Wertminderungen steuerlich unbeachtlich. Die Wegzugssteuer beträgt grundsätzlich 19 % (bei Betriebsvermögen) oder 3 % (bei Privatvermögen) auf den fiktiven Veräußerungsgewinn.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PIStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 24,10 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig