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  • · Fachbeitrag · Wegzugsbesteuerung

    Die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 AStG und aktuelle Änderungen durch das ATADUmsG

    von StB Dr. Christian Kahlenberg, LL.M., Flick Gocke Schaumburg, Berlin/Bonn

    | Die deutsche Wegzugsbesteuerung entpuppt sich häufig als (teilweise unüberwindbare) Barriere mobiler Steuerpflichtiger und wird in der Praxis oft „übersehen“. Ein Gestaltungsinstrument kann die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 AStG sein, wonach die deutsche Wegzugsteuer bei Rückkehr entfällt. Kürzlich befasste sich das FG Münster (31.10.19, 1 K 3448/17 E, DB 19, 15) mit der Frage, ob für diese Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 AStG die objektive Rückkehrabsicht (tatsächliche Rückkehr) genügt oder vielmehr schon im Wegzugszeitpunkt glaubhaft gemacht werden muss, dass eine Rückkehrabsicht (subjektiv) auch besteht. |

    1. Sachverhalt

    Der Kläger war am 1.3.14 von Deutschland nach Dubai gezogen. Sein deutscher Grundbesitz wurde zunächst an seine Mutter und seine Kinder verliehen; anschließend übertrug er ein Grundstück mit Wirkung zum 31.12.15 unentgeltlich auf seinen Sohn (Schenkung). Ein inländischer Wohnsitz stand ihm demnach nicht mehr zur Verfügung. Der Kläger hielt zu diesem Zeitpunkt sieben GmbH-Beteiligungen (zwischen 50 % und 100 %). Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2014 unterließ er es dennoch, Angaben zur sog. Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) zu machen. Die Wohnsitzaufgabe zum 31.12.13 zeigte er in einem Begleitschreiben vom 29.12.15 an mit dem Hinweis, dass die Beendigung seiner unbeschränkten Steuerpflicht auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit i. S. d. § 6 Abs. 3 AStG beruhte; ab dem 1.1.16 sei der Rückzug nach Deutschland geplant.

     

    Am 10.3.16 übertrug der Kläger dann einige GmbH-Beteiligungen mit Wirkung zum 1.1.16 auf seinen Bruder und weitere mit Abtretungsvertrag vom 6.2.18 auf eine Stiftung. Nach Auskunft des Steuerberaters war der Kläger im Jahr 2016 in Deutschland auch unbeschränkt steuerpflichtig. Vor der zum 1.1.17 geplanten (dauerhaften) Wohnsitzverlegung nach Dubai sollte die Vermögensabwicklung erfolgen. Auf Rückfrage des Finanzamts erklärte der Kläger, dass sein Lebensmittelpunkt seit dem 1.3.14 nach Dubai verlegt worden sei, ihm kein Schlüssel für seine Meldeadresse im Jahr 2016 zur Verfügung gestanden habe und er sich auch nur an 41 Tagen im Jahr 2016 in Deutschland aufgehalten hätte. Zum 19.12.16 meldete sich der Kläger in Deutschland ab, zum 1.8.17 wieder an.

          

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