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  • 27.07.2020 · Fachbeitrag · Versandhandelsregelung

    Transportveranlassung orientiert sich nicht nur an vertraglichen Vereinbarungen

    Im Urteil des EuGH in der Rs. KrakVet ging es um eine bestimmte Gestaltung der Transportveranlassung durch den Versandhändler. KrakVet wollte erreichen, dass für Versandhandelslieferungen nach Ungarn statt 27 % ungarische USt nur 8 % polnische USt fällig werden. Die Frage war, ob die Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert wurden und damit Art. 33 MwStSystRL anwendbar war (EuGH 18.6.20, C-276/18).