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  • · Fachbeitrag · Verlustabzug über die Grenze

    Verrechnung finaler Verluste setzt vertraglicheVerlustübernahmeverpflichtung voraus

    von Dr. Agnieszka Kopec, Berlin und Prof. Dr. Paula Wellmann, Villingen-Schwenningen

    | Das Schleswig-Holsteinische FG hat entschieden, dass eine Verrechnung von finalen Verlusten einer in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft mit Gewinnen der im Inland ansässigen Muttergesellschaft eine verbindliche schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaften voraussetzt, die eine Verpflichtung zur Verlustübernahme durch die Muttergesellschaft beinhaltet. Im Hinblick auf die zu dem Fall eingelegte Revision gewinnt das aktuelle Urteil des FG Schleswig-Holstein erheblich an Relevanz (FG Schleswig-Holstein 13.3.19, 1 K 218/15, EFG 19, 1466, Revision beim BFH unter I R 26/19 ). |

    1. Sachverhalt

    Eine GmbH war alleinige Gesellschafterin einer in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaft (S.a.r.l.), die bis 2012 durchgehend Verluste erzielte. Im Jahr 2011 wurde entschieden, den Geschäftsbetrieb der S.a.r.l. einzustellen. Zum 31.12.11 verfügte die Tochtergesellschaft über steuerliche Verlustvorträge von 491.921 EUR. Im Jahr 2012 kam noch ein weiterer Verlust von 195.331 EUR hinzu. Mit dem Gesellschafterbeschluss wurde die Auflösung der Tochtergesellschaft mit Wirkung zum 31.10.12 ohne Liquidation durch Übertragung des Vermögens als Ganzes auf die GmbH beschlossen. Die GmbH begehrte die Berücksichtigung von Verlusten der Tochtergesellschaft bei der Ermittlung ihres zu versteuernden Einkommens im Jahr 2012.

     

    Das FA berücksichtigte den Verlust nicht, wogegen die GmbH Einspruch einlegte. In einer Teil-Einspruchsentscheidung erklärte das FA, dass die Berücksichtigung der Verluste der Tochtergesellschaft nicht möglich sei, da zwischen der GmbH und der Tochtergesellschaft keine Organschaft bestehe. Die Tochtergesellschaft sei weder eine Organgesellschaft i. S. d. § 14 bzw. § 17 KStG noch bestehe zwischen beiden Gesellschaften ein Gewinnabführungsvertrag (GAV) bzw. eine Verlustübernahmevereinbarung i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG i. V. m. § 302 AktG. Ebenso ergebe sich kein Recht auf Verlustverrechnung auf Basis der Niederlassungsfreiheit, da keine Schlechterstellung einer inländischen Muttergesellschaft mit einer ausländischen Tochtergesellschaft im Vergleich zu derjenigen mit einer inländischen Tochtergesellschaft erfolge. Die GmbH könne schließlich auch keine Verluste einer inländischen Tochtergesellschaft verrechnen, wenn mit dieser keine Organschaft besteht.

        

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