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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Weite Auslegung bei der Ortsbestimmung elektronisch erbrachter Dienstleistungen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | In einem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass der Begriff „auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen“ i. S. d. UStG auch Dienstleistungspakete umfassen kann, bei denen neben - via Internet weitestgehend automatisiert ablaufenden - Datenbank- und Suchleistungen auch flankierende menschengestützte Zusatzleistungen bereitgestellt werden. Der BFH hat den Anwendungsbereich dieses Leistungstypus damit deutlich ausgeweitet, was hinsichtlich einer seit 2015 in Kraft getretenen Rechtsänderung zu erheblichen Steuernachzahlungen für auslandsansässige Dienstleister führen könnte ( BFH 1.6.16, XI R 29/14, BStBl II 16, 905). |

    1. Sachverhalt

    Ein in den USA ansässiges Unternehmen (U) erbrachte Kontaktbörsen-Dienstleistungen im Internet auch gegenüber deutschen Kunden - ohne eine Betriebsstätte in der EU zu besitzen. Auf einer Internetplattform wurde den Mitgliedern gegen Entgelt eine Datenbank mit einer Such- und Filterfunktion zur Kontaktaufnahme mit anderen Mitgliedern im Sinne einer Partnervermittlung bereitgestellt. Zudem ermöglichte die Mitgliedschaft den Zugriff auf spezifische Nachrichtenmagazine. Neben den diversen Plattformen unterhielt U auch Beschwerdehotlines, „Chat-Räume“ für die Kommunikation der Mitglieder sowie eine Abteilung, die die Mitgliederaktivitäten überwachte und Verletzungen der Persönlichkeits- oder Privatsphäre oder sonstigem Missbrauch vorbeugte.

     

    U nahm an, der Ort der erbrachten Leistungen liege in den USA und gab deshalb für die an in Deutschland ansässige Kunden ausgeführten Umsätze keine USt-Erklärungen ab. Das FA erließ für 2003 einen USt-Bescheid, in dem es inländische steuerpflichtige Umsätze schätzte, da es von „elektronischen Dienstleistungen i. S. v. § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG a. F. ausging, für die die seit 1.7.03 geltende Sonderregelung des § 3a Abs. 3a UStG a. F. zu einer Besteuerungsortsverlagerung nach Deutschland führe. U legte Rechtsmittel ein und ging gemäß § 3a Abs. 1 UStG von einem Besteuerungsort in den USA aus. Es lägen keine „elektronischen Dienstleistungen“ i. S. v. § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG vor, da diese nur Leistungen beträfen, die vollautomatisiert erbracht würden, was für ihre Leistungspalette nicht zutreffe. Nach erfolglosem Einspruch und erfolgloser Klage bestätigte in der Revision auch der BFH die Sicht des FA.

      

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