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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug bei nachträglichem Rechnungseingang auf dem Prüfstand

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Das EuG hat entschieden, dass nationale Vorschriften den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb in einen späteren Besteuerungszeitraum verschieben dürfen, weil die Rechnung erst im Besteuerungszeitraum nach dem Leistungsbezug eingeht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Rechnung dem Steuerpflichtigen spätestens bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung für den ursprünglichen Zeitraum vorliegt ( EuG 11.2.26, T-689/24 ). Allerdings ist die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt. Der EuGH hat beschlossen, das EuG-Urteil zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs zu überprüfen (EuGH 26.3.26, C-167/26 RX).

     

    Sachverhalt

    Ein polnischer Unternehmer betrieb in Polen eine Verrechnungs- und Abwicklungsstelle für Geschäfte ihrer Mitglieder, insbesondere im Gas- und Stromhandel. Er trat dabei als Käufer und Verkäufer der börsengehandelten Güter auf und wurde in den Rechnungen entsprechend ausgewiesen. Das Unternehmen beantragte einen Steuervorbescheid zur Klärung, ob es zum Vorsteuerabzug bereits in dem Zeitraum der Ausführung der Eingangsumsätze berechtigt sei, wenn Rechnungen zwar erst im Folgezeitraum eingehen, aber noch vor Abgabe der Steuererklärung für den ursprünglichen Zeitraum vorliegen. Sowohl die Steuerbehörde als auch das polnische Gericht lehnten dies ab: Nach nationalem Recht entstehe das Vorsteuerabzugsrecht erst mit Rechnungseingang. Der Abzug sei daher erst in dem Zeitraum zulässig, in dem die Rechnung tatsächlich vorliegt. Das oberste polnische Verwaltungsgericht legte die Frage dem EuG vor.

     

    Entscheidungsgründe

    Der EuG hatte die Frage zu beantworten, ob der Vorsteuerabzug bereits für den Zeitraum zulässig ist, in dem die erforderlichen materiellen Voraussetzungen vorliegen, die Rechnung aber erst später, allerdings vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung beim Steuerpflichtigen eingeht. Nach dem EuG entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 167 MWSt-RL mit dem Entstehen des Steueranspruchs auf die abziehbare Vorsteuer. Dieser richtet sich nach Art. 63 MWSt-RL und tritt ein, sobald die Lieferung ausgeführt oder die Dienstleistung erbracht ist. Steuer- und Vorsteueranspruch entstehen damit zeitgleich. Das EuG stellt hierzu klar: