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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ggf. auch ohne Empfänger-USt-IdNr.

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Nach bisheriger Verwaltungsauffassung ist die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen von der Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Leistungsempfängers abhängig. Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH hin hat der EuGH hierzu jedoch jüngst geurteilt, dass die Exportsteuerbefreiung auch dann zu gewähren ist, wenn der Exporteur trotz Durchführung aller ihm zumutbaren Maßnahmen die USt-IdNr. nicht erhalten habe, aber auf andere Weise belegen könne, dass der Erwerber „als Unternehmer für sein Unternehmen erworben habe“ ( EuGH 27.9.12, C-587/10, DStR 12, 2014 , Abruf-Nr. 123006 ). |

    1. Das Vorlageverfahren

    Im November 1998 veräußerte die in Deutschland ansässige VSTR (V) zwei Steinzerkleinerungsmaschinen an die A-Trading (A). Die A hatte ihren Hauptsitz in den USA und unterhielt eine Niederlassung in Portugal, war aber in keinem Mitgliedsstaat der EU für Mehrwertsteuerzwecke registriert. Für Zwecke der Bestellungsabwicklung forderte V die A zur Mitteilung ihrer USt-IdNr. auf. Die A gab daraufhin an, die Maschinen an ein finnisches Unternehmen (F) veräußert zu haben, und teilte der V die USt-IdNr. des F mit. Die Maschinen wurden in der weiteren Folge von A bei der V abgeholt und nach Finnland transportiert. Die V ging danach von einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung i.S. von § 6a UStG aus und stellte der A _2- allerdings unter Angabe der USt-IdNr. des F - eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis aus. Das FA versagte die Steuerbefreiung, da die V nicht die USt-IdNr. der A - sondern des F - aufgezeichnet hatte. Im nachfolgenden Klageverfahren fragte der BFH beim EuGH an, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nur dann anzunehmen sei, wenn der Steuerpflichtige die USt-IdNr. des Erwerbers buchmäßig nachweise.

    2. Klarstellung des EuGH

    Das EG-Recht - 6. EG-RL wie MwStSystRL - gibt keine Modalitäten der Nachweisführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung vor. Wie der EuGH betont, dürfen grundsätzlich die Mitgliedsstaaten in eigener Zuständigkeit jeweils die Bedingungen für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen festlegen, insbesondere welche Dokumentationen oder Nachweise der Exporteur dem Fiskus vorzulegen hat, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu gelangen. Allerdings erfordert der gemeinschaftsrechtliche Angemessenheitsgrundsatz, dass diese Modalitäten nicht über das zur Erreichung einer zutreffenden Besteuerung bzw. Steuerhinterziehungsvermeidung erforderliche Maß hinausgehen. Insbesondere die Neutralität des Mehrwertsteuersystems darf durch die Nachweisvorgaben nicht infrage gestellt werden.

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