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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Neuregelung des EU-Binnenhandels: Der Wechsel zu einem endgültigen Besteuerungssystem (Teil 1)

    von Dipl.-Fw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund und StB Dipl.-Bw. Lars Fuisting, Düsseldorf

    | Die EU-Kommission hat im Oktober 2017 Pläne für die größte Reform der Mehrwertsteuervorschriften seit einem Vierteljahrhundert vorgelegt. Durch die Neuregelung soll das System für Regierungen und Unternehmen gleichermaßen verbessert und modernisiert werden. Da hierzu ein zeitlicher Vorlauf unabdingbar ist, sollen bereits ab 2019 Sofortmaßnahmen greifen. |

    1. Die bisherige Regelung

    Am 17.5.77 wurde die 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern verabschiedet, die mit dem UStG 1980 in nationales Recht umgesetzt wurde. Seitdem ist das Umsatzsteuerrecht der EU-Mitgliedstaaten weitestgehend harmonisiert. Am 16.12.91 wurde die Richtlinie 91/680/EWG verabschiedet, die die 6. EG-RL dahin gehend ergänzte, dass ab dem 1.1.93 die Einfuhrumsatzsteuer im Wirtschaftsverkehr der EU-Mitgliedstaaten nicht mehr erhoben wird und für den innergemeinschaftlichen Handel eine „Übergangsregelung“ gilt. Diese Übergangsregelung sollte nach ursprünglicher Planung vier Jahre später durch eine „echte“ Binnenmarktregelung mit grenzüberschreitendem Vorsteuerabzug ersetzt werden.

     

     

    Diese Idee des grenzüberschreitenden Vorsteuerabzugs scheitert bislang daran, dass ungeklärt ist, wie ein finanzieller Ausgleich (Clearing) zwischen dem vereinnahmenden Ursprungsland (im Beispiel: Deutschland) und dem erstattenden Bestimmungsland (im Beispiel: Italien) erreicht werden kann.

     

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