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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Keine Umsatzsteuerhaftung bei falschem Steuerausweis gegenüber Endverbrauchern

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Unternehmen haften nicht für die Umsatzsteuer, wenn in der Rechnung gegenüber Endverbrauchern die Umsatzsteuer falsch ausgewiesen wurde. Mit dieser Feststellung präzisiert der EuGH seine bisherige Rechtsprechung und stärkt die Rechte der Unternehmer (EuGH 1.8.25, C-794/23) .

     

    Sachverhalt

    Die österreichische P-GmbH betrieb einen Indoor-Spielplatz und stellte über Jahre Kleinbetragsrechnungen fälschlicherweise mit dem (österreichischen) Mehrwertsteuersatz von 20 % anstatt mit dem korrekten ermäßigten Steuersatz von 13 % aus. Die Kassenbons wurden an namentlich nicht bekannte Kunden gegeben. Die P-GmbH wies die entsprechende Steuer in ihrer Mehrwertsteuererklärung für das Jahr 2019 aus, korrigierte diese jedoch in der Folge. Das (österreichische) FA lehnte diese Berichtigung ab, weil eine solche Berichtigung zu einer Gefährdung des Steueraufkommens führen würde.

     

    Anmerkungen

    Bereits in einem ersten Verfahren (EuGH 8.12.22, C-378/21, P-GmbH I) hatte der EuGH entschieden, dass ein überhöhter Steuerausweis gegenüber Endverbrauchern keine Steuerschuld nach Art. 203 MwStSystRL (in Deutschland: § 14c UStG) auslöst. Denn Endverbraucher sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht. Unklar war aber bislang, ob eine Haftung des Umsatzsteuer ausweisenden Unternehmens auch entfällt, wenn sich nicht exakt ermitteln lässt, ob die Rechnung an einen Unternehmer oder einen Endverbraucher gestellt wurde. Diese Frage hat der EuGH jetzt nach erneuter Vorlage bejaht.