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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    EuGH: Rechnungen für Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Der EuGH hat entschieden, dass ein Vorsteuerabzug auch bei Fehlen der Rechnung in Betracht kommen kann, wenn durch andere Nachweise belegt ist, dass die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorliegen ( EuGH 21.11.18, C-664/16 „Vadan“, DStR 18, 2524). Diese Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung hat hohe praktische Relevanz. |

     

    Sachverhalt

    Der (rumänische) Steuerpflichtige tätigte in den maßgeblichen Streitjahren mehrere umsatzsteuerpflichtige Immobilienumsätze, für die er Umsatzsteuer an die rumänischen Steuerbehörden abführen musste. Für die Eingangsleistungen dieser Umsätze konnte der Steuerpflichtige jedoch keine Rechnungen vorlegen, da ihm hierzu lediglich Kassenzettel ausgehändigt worden waren. Diese waren wegen der schlechten Druckqualität unleserlich. Die Steuerbehörden versagten daraufhin den Vorsteuerabzug. Im gerichtlichen Verfahren wurde eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt, ob ein Vorsteuerabzug auch ohne Vorlage von Rechnungen möglich ist, und ‒ falls ja ‒ ob die Höhe der Vorsteuern durch ein Sachverständigengutachten geschätzt werden kann.

     

    Der EuGH hat jetzt entschieden, dass auch bei fehlender Rechnung ein Vorsteuerabzug nicht allein auf Grundlage einer Schätzung in einem Gutachten möglich ist. Allerdings stellt der EuGH auch fest, dass die Vorlage einer Rechnung keine zwingende Voraussetzung des Vorsteuerabzugs darstellt, wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs durch objektive Nachweise belegbar sind.

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