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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BFH erneut zur Ortsbestimmung bei Einlagerung und Entnahme aus einem Konsignationslager

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Während die Finanzverwaltung der grenzüberschreitenden Einlagerung in ein inländisches Konsignationslager bislang die Einordnung als Lieferung i. S. v. § 3 Abs. 1 UStG verweigerte, hatte der BFH kürzlich innergemeinschaftliche (Direkt-)Lieferungen an den Abnehmer für denkbar gehalten (BFH 20.10.16, V R 31/15, DStR 17, 147; s. Nieskoven, PIStB 17, 153). In seiner Entscheidung vom 16.11.16 (erst im April 2017 veröffentlicht) hat der BFH die Kernaussagen seiner o. a. Entscheidung V R 31/15 bestätigt, allerdings letztlich - wegen des dort anders gelagerten Sachverhalts - eine innergemeinschaftliche Direktlieferung abgelehnt (BFH 16.11.16, V R 1/16, DStRE 17, 571).

     

    Sachverhalt (V R 1/16)

    Die niederländische B-BV (B) belieferte die deutsche IT-Großhändlerin K in den Streitjahren 05 bis 10 mit Bildschirmen. Die Waren wurden von B aus den Niederlanden in das auf dem deutschen Betriebsgelände der K befindliche Konsignationslager verbracht. Ausweislich der zwischen B und K vereinbarten Vertragsgrundlagen war K verpflichtet, den von B angelieferten Warenbestand in einem gesonderten, von ihr betriebenen Lager zu deponieren, zu dem allein sie Zugang hatte (B war nur nach angemessener Vorankündigung zum Betreten des Lagers berechtigt). Die K durfte die Konsignationslagerwaren jederzeit entnehmen und im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs weiterveräußern. B blieb jedoch solange Eigentümerin der Ware, bis K ihr (wöchentlich) eine Aufstellung der in der Vorwoche verkauften Waren übermittelt hatte.

     

    Der Verkaufspreis zwischen B und K wurde aufgrund schwankender Tagespreise jeweils erst auf den konkreten Weiterveräußerungstag bestimmt. Der Warenbedarf wurde von K bei B auf Grundlage der gemeinsam vereinbarten Einlagerungsrichtlinien geordert. B war verpflichtet, die Ware mindestens drei Wochen im Lager zu belassen. Nach Ablauf dieser Zeit konnte K den Gesamtbestand oder Teile davon an B zurückzusenden (keine Abnahmeverpflichtung). B wie K gingen in ihrer umsatzsteuerlichen Deklaration trotz der Zwischenlagerung von einer direkten innergemeinschaftlichen Lieferung B an K aus den Niederlanden nach Deutschland aus. Dem folgte das für die B zuständige deutsche FA jedoch nicht, sondern ging im Zuge einer Außenprüfung von einem innergemeinschaftlichen Verbringen bei Einlagerung und einer nachfolgenden in Deutschland umsatzsteuerpflichtigen Inlandslieferung B an K aus, sodass es Umsatzsteuer zuzüglich Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) von der B nacherhob. Hinsichtlich der USt-Berechnung dieser Nacherhebung hatte das FA den bislang gezahlten Preis als „Nettobemessungsgrundlage“ gewertet und darauf die USt ermittelt. Nach erfolglosem Einspruch bestätigte zwar auch das FG USt-pflichtige Inlandslieferungen, entschied jedoch, dass die USt-Berechnung durch Herausrechnung der USt aus dem bislang vereinbarten Preis zu ermitteln sei. Dies bestätigte in der Revision weitestgehend auch der BFH.

     

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