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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer setzt die vorherige Zahlung nicht voraus

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Beim unternehmerischen Import von Drittlandsware ins Inland kann der Unternehmer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG nur die nachweislich entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. In einem französischen Vorlageverfahren hat der EuGH nun geurteilt, es verstoße gegen Unionsrecht, wenn das französische Umsatzsteuergesetz den Vorsteuerabzug aus Einfuhrumsatzsteuer von deren (vorheriger) Entrichtung abhängig mache; nach den Ausführungen des EuGH könnte demnach auch die deutsche Regelung gemeinschaftsrechtswidrig sein (EuGH 29.3.12, C-414/10, DStR 12, 697, Abruf-Nr. 121817).

     

    Sachverhalt

    Ein französischer Fahrradhändler hatte Fahrräder aus einem Drittland nach Frankreich importiert. Der französische Zoll erhob später Einfuhrabgaben - darunter auch Einfuhrumsatzsteuer - auf diese Gegenstände nach. Diese Steuer wurde vom Fahrradhändler insolvenzbedingt nicht entrichtet. Die Finanzverwaltung versäumte es, die betreffende Forderung im Konkursverfahren geltend zu machen, sodass die fällige Einfuhrumsatzsteuer endgültig nicht mehr durchgesetzt werden konnte. Der französische Fahrradhändler wollte die nicht abgeführte Einfuhrumsatzsteuer trotzdem als Vorsteuer geltend machen. Die Finanzbehörden versagten den Abzug und wiesen darauf hin, dass der Vorsteuerabzug aus Einfuhrumsatzsteuer von deren vorheriger Entrichtung abhängig ist. Nachdem diese fiskalische Sichtweise vom erstinstanzlichen FG bestätigt wurde, machte der Fahrradhändler in der Kassationsbeschwerde geltend, das französische Recht verstoße mit seinem Zahlungserfordernis gegen EG-Recht, woraufhin das Gericht das Verfahren aussetzte und vom EuGH die entsprechende Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. b) der 6. EG-RL erbat.

    Anmerkungen

    Art. 17 Abs. 2 Buchst. b) der 6. EG-RL erlaubt den Vorsteuerabzug aus jener „… Mehrwertsteuer, die für eingeführte Gegenstände im Inland geschuldet wird oder entrichtet worden ist …“. Der EuGH verweist in seinen Ausführungen im ersten Schritt darauf, dass bereits nach der „Oder-Verknüpfung“ dieser Vorschrift der Vorsteuerabzug nicht nur aus der „entrichteten“, sondern alternativ auch aus einer lediglich „geschuldeten“ - d.h. künftig noch zu entrichtenden - Einfuhrumsatzsteuer möglich sein müsse.

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