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  • 28.06.2021 · Fachbeitrag · Ruhegehälter im DBA-Frankreich

    Ausländische Rentenzahlungen sind nur mit dem Ertragsanteil in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen

    | Aktive Bezüge und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen können gemäß Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich grundsätzlich nur nach dem Kassenstaatsprinzip besteuert werden (FG Köln 28.10.20, 1 K 3020/19). |

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