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  • · Fachbeitrag · Rentenbesteuerung

    Änderung der Rechtsprechung: Besteuerung von Sozialversicherungsrenten nach dem DBA-Italien

    von StB Dr. Dino Höppner, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)

    | Mit dem Urteil vom 17.8.22 (I R 17/19, DB 23, 693) entschied der BFH, dass das Besteuerungsrecht an einer Leibrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB) an einen in Italien ansässigen Steuerpflichtigen mit deutscher Staatsangehörigkeit nach Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien allein Deutschland zusteht. Damit gibt der BFH seine alte Rechtsauffassung aus dem Beschluss vom 25.7.11 (I B 37/11, BFH/NV 11, 1879) auf. |

     

    Sachverhalt

    Der Auslandsrentner mit deutscher Staatsangehörigkeit, der nicht im öffentlichen Dienst tätig war, hatte in den Streitjahren 2005 bis 2013 seinen Wohnsitz in Italien; in Deutschland unterhielt er in diesen Jahren keinen Wohnsitz. In den Streitjahren bezog er eine Leibrente (Regelaltersrente i. S. d. § 35 SGB VI) von der DRVB. Daneben erzielte der Rentner in den Jahren 2005 und 2006 weitere Renteneinkünfte aus der Schweiz und ab dem Jahr 2007 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in der Schweiz, die nach dem DBA-Italien/Schweiz ausschließlich in der Schweiz zu besteuern waren. Strittig zwischen den Beteiligten war, ob die von der DRVB gezahlte Leibrente der deutschen Einkommensteuer zu unterwerfen ist. Steuererklärungen reichte der Rentner nicht ein.

     

    Das FA setzte die Einkommensteuer für die Streitjahre fest. Die dagegen erhobene Klage des Rentners hatte Erfolg (FG Mecklenburg-Vorpommern 22.1.19, 1 K 293/15, EFG 19, 1110). Das FG stützte seine Entscheidung auf den BFH-Beschluss vom 25.7.11 (I B 37/11, BFH/NV 11, 1879), der zu einem spiegelbildlichen Outbound-Sachverhalt erging.

     

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