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  • · Nachricht · Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

    BRAK äußert erneute Kritik an geplanter Meldepflicht für Steuergestaltungen

    | Zu dem vom Bundesministerium der Finanzen Ende September vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen hat die BRAK kritisch Stellung genommen (BRAK Stellungnahme Nr. 22/2019). |

     

    Mit dem geplanten Gesetz sollen grenzüberschreitende Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah identifizierbar und verringerbar werden; Mittel dazu soll eine Meldepflicht für sog. Intermediäre sein, zu denen insbesondere Steuerberater und Rechtsanwälte zählen.

     

    • Die BRAK begrüßt ausdrücklich, dass die noch im Referentenentwurf vom 30.01.2019 vorgesehene Erweiterung einer Anzeigepflicht auf nationale Steuergestaltungen gestrichen wurde.

     

    • Bedauerlicherweise enthält der aktuelle Referentenentwurf nunmehr Ergänzungen, die die Handhabung der Mitteilungspflichten für die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe nochmals erschweren: Wesentliches Kriterium für die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe ist es, eine Kollision mit ihrer berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung zu vermeiden.

     

    • Die Liste in § 138f Abs. 3 AO-E der zu übermittelnden Daten wird erheblich ausgeweitet und lässt sich in diesem Umfang nicht mit dem Zweck des Gesetzes rechtfertigen.

     

    • Mehrere Intermediäre ‒ Etablierung von „Denunzianten“? Nach § 138f Abs. 3 AO-E gilt Folgendes: Soweit dem Intermediär bekannt ist, dass neben ihm mindestens ein weiterer Intermediär zur Mitteilung derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet ist, so hat er die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 auch hinsichtlich der anderen ihm bekannten Intermediäre zu machen. Der Zweck zur Meldung weiterer Intermediäre kann nur so verstanden werden, dass Intermediäre und damit auch Angehörige rechtsberatender Berufe, die zur Anwendung des Steuerrechts beraten, als Zuträger von Informationen, man könnte sagen als Denunzianten, missbraucht werden sollen.

     

    • Neuer § 138k AO-E: Nach dieser Regelung hat jeder Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung in seiner Steuererklärung anzugeben. Die BRAK hält weiter daran fest, dass aufgrund der unspezifischen Formulierung des Begriffs „steuerliche Gestaltung“, faktisch jeder Fall, in dem ein Rechtssubjekt aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat beteiligt ist, als grenzüberschreitend zu betrachten und damit zu melden ist. Hier generiert der Gesetzgeber auch in ganz alltäglichen Fällen einen erheblichen finanziellen und administrativen Aufwand für Steuerpflichtige und deren Berater. Leider ist es dem Gesetzgeber nicht gelungen, hier eine Abgrenzung zu schaffen.
    Quelle: ID 46181743

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