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  • · Fachbeitrag · Mehrwertsteuer

    EU-Modellversuch für Vorabauskünfte in grenzüberschreitenden Fällen

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund unter Mitarbeit von StB Dipl-Bw. Lars Fuisting, Fachwerk Steuerberatungsgesellschaft mbH, Düsseldorf.

    | Ein Modellversuch erlaubt Steuerpflichtigen vorab eine amtliche Auskunft („crossborder ruling“) über die mehrwertsteuerliche Behandlung von komplexen grenzüberschreitenden Transaktionen zu erhalten (Vorbescheid). Der Modellversuch ist im Juni 2013 angelaufen und soll bis zum 30.9.18 dauern. Im Rahmen des EU-MwSt-Forums erklärten sich mehrere Mitgliedstaaten bereit, an diesem Projekt teilzunehmen. Steuerpflichtige, die grenzüberschreitende Transaktionen in zwei oder mehreren dieser teilnehmenden Mitgliedstaaten beabsichtigen, können diesbezüglich einen solchen Vorbescheid beantragen. |

    1. Problemstellung: Rechtsunsicherheit durch unterschiedliche Auffassungen der EU-Mitgliedstaaten

    Das EU-Umsatzsteuerrecht ist weitgehend harmoniert. Weitgehend - das heißt aber auch nicht vollständig. Für grenzüberschreitend tätige Unternehmen ist es daher häufig unabdingbar, auch die Rechtsauffassung anderer EU-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen:

     

    • Beispiel

    Grieche G bestellt beim Deutschen D eine Werkzeugmaschine. Für G ist es wichtig, dass die Maschine möglichst ohne Unterbrechungszeiten im Einsatz ist. G macht daher seine Bestellung von einem gleichzeitig von D in Griechenland einzurichtenden Lager abhängig, dem er bei Bedarf alle Verschleißteile entnehmen kann. Die Lagerhaltung soll auf die voraussichtliche Funktionsdauer der Maschine begrenzt sein. Die Ersatzteile sollen dem G erst bei tatsächlicher Entnahme aus dem Lager in Griechenland berechnet werden.

     

    Aus deutscher Sicht beurteilt sich der Fall wie folgt:

     

    • Die Lagerbeschickung führt bei D in Deutschland zu einem (steuerfreien) Verbringen (§ 3 Abs. 1a UStG).

     

    • Die Lagerbeschickung führt bei D in Griechenland zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb (vgl. § 1a Abs. 2 UStG).

     

    • D muss sich in Griechenland steuerlich registrieren lassen.

     

    • D muss eventuelle Lagerentnahmen durch B in Griechenland versteuern und der griechischen Umsatzsteuer unterwerfen. Rechnungen des Lagerhalters müssen mit anderen Worten die Umsatzsteuer des Landes (hier: Griechenland) ausweisen, in dem sich das Lager befindet.
          

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